Art. 1 − Name und Sitz Die „Fraternitas Internationalis Mater Dei et Ecclesiae“ hat ihren Sitz in der Patriachalbasilika Santa Maria Maggiore und ist dem Kapitel Liberianum untergeordnet. Das Zentrum der Fraternitas befindet sich in der Basilika. Art. 2 − Zweck und Ziel Die Bruderschaft strebt keinen Gewinn an. Ihre Ziele sind: 1. die Sorge um das eigene Innenleben, ausgerichtet nach dem Beispiel Marias gemäß dem mystischen Prinzip „Ad Jesum per Mariam“, so wie es vom Hl. Luigi M. Grignion de Monfort empfohlen wurde, und gestärkt durch eine regelmäßige Eucharistiefeier; 2. die geistige, moralische und eventuell auch materielle Unterstützung der Basilika; 3. das Apostolat zur Verbreitung der Verehrung Marias als Mutter Gottes und der Kirche. Art. 3 − Dauer Der Fortdauer der Bruderschaft sind keine Grenzen gesetzt; sie kann durch Beschluß des Kapitels Liberianum aufgelöst werden. Art. 4 − Aufnahmeantrag Der Bruderschaft können sich alle erwachsenen katholischen Gläubigen jeder Lebenssituation anschließen, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Ziele der Gemeinschaft unterstützen möchten. Sie müssen einen schriftlichen Aufnahemantrag stellen, in dem sie sich mit der aktuellen Satzung einverstanden erklären. Unter diesen Bedingungen können sowohl Priester und Ordensleute als auch Laien, Verheiratete oder Ledige beitreten. Die Gemeinschaft steht insbesondere Frauen offen, die bereits einem Jungfrauenorden angehören oder sich um die Aufnahme in einen solchen bemühen und den marianischen Geist und die Ziele der Vereinigung teilen wollen. Die Aufnahme wird auf Vorschlag des Präfekten vom Kardinal Erzpriester bewilligt. Art. 5 − Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder genießen die geistigen Vorteile, die vom Reichtum der Gnade Marias, die der Basilika innewohnt, ausgehen. Die Mitglieder sind angehalten, ein beispielhaftes christliches Leben zu führen, an den Aktivitäten der Gemeinschaft teilzunehmen und in jeder Hinsicht ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen, das den Zielen der Bruderschaft nicht zuwiderläuft. Art. 6 − Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft endet in folgenden Fällen: 1. ausbleibende Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags; 2. freiwilliges Ausscheiden; 3. Ausschluß, der auf Antrag des Präfekten durch den Kardinal Erzpriester gegenüber einem Mitglied beschlossen wird, das unehrenhafte Taten inner- oder außerhalb der Gemeinschaft begangen hat oder durch sein Verhalten das Wohlergehen derselben behindert. Art. 7 − Organe Die Organe der Bruderschaft sind: - der Präsident (in der Person des Kardinal Erzpriesters pro tempore) - der Präfekt (ein vom Kapitel gewählter Kanoniker) - der Sekretär (ein Laie, benannt vom Präfekten) Art. 8 − Die Haushaltsbilanz Der Präfekt verfaßt jedes Jahr die Haushaltsbilanz bzw. den wirtschaftlichen und finanziellen Rechenschaftsbericht der Vereinigung und kümmert sich um jede weitere Dokumentation, die per Gesetz oder auf Anordnung des Kapitels notwendig ist. Die Haushaltsbilanz wird dem Kapitel üblicherweise in der Jahresversammlung des Monats März zur Billigung vorgelegt. Art. 9 − Der Präsident Der Kardinal Erzpriester ist als Präsident der Brurderschaft ihr gesetzlicher Vertreter. Er kann diese Funktion an den Präfekten delegieren. Art. 10 − Der Präfekt Der Präfekt leitet die Vereinigung, koordiniert jede Aktivität der Bruderschaft und führt die Beschlüsse des Präsidenten aus. Unterstützt durch den Sekretär kümmert er sich um die Korrespondenz, besorgt als Schatzmeister die Verwaltung und übernimmt die Buchhaltung. Der Präfekt bleibt für drei Jahre im Amt. Sein Mandat kann höchstens zweimal verlängert werden. Art. 11 − Vermögen Die finanziellen Mittel der Bruderschaft setzen sich aus den großzügigen Beiträgen ihrer Mitglieder, eventuellen Zuschüssen von Instituten und Vereinigungen und aus Übereignungen und Spenden Dritter zusammen. Art. 12 − Sektionen Die Vereinigung kann an zweckmäßigen Orten Sektionen einrichten, um die selbst gesteckten Ziele besser zu erreichen. |