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APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES «MOTU PROPRIO»

VON PAPST
FRANZISKUS

“LERNEN ABSCHIED ZU NEHMEN”

MIT DEM DER ALTERSBEDINGTE VERZICHT AUF ÄMTER
PÄPSTLICHER ERNENNUNG GEREGELT WIRD

 

»Lernen Abschied zu nehmen« ist das, worum ich in einem Gebet für die Hirten gebeten habe (vgl. Tagesmeditation bei der heiligen Messe in Santa Marta, 30. Mai 2017), als ich eine Lesung aus der Apostelgeschichte (vgl. 20,17-27) kommentierte. Der Abschluss eines kirchlichen Amtes muss als integraler Bestandteil des Dienstes selbst betrachtet werden, insofern dieser eine neue Form der Bereitschaft erfordert. Diese innere Haltung ist notwendig, sowohl wenn man sich aus Altersgründen darauf vorbereiten muss, das Amt niederzulegen, als auch wenn man darum gebeten wird, diesen Dienst für eine längere Zeit trotz Erreichens des Alters von fünfundsiebzig Jahren fortzusetzen (vgl. Ansprache an die Rektoren und Alumnen der Päpstlichen Kollegien und Konvikte in Rom, 12. Mai 2014).

Wer sich darauf vorbereitet, den Amtsverzicht anzubieten, muss sich angemessen vor Gott vorbereiten und sich des Machtstrebens und der Einbildung, unverzichtbar zu sein, entledigen. Dies macht es möglich, einen solchen Augenblick in Frieden und Zuversicht zu durchschreiten, der sonst schmerzhaft und konfliktgeladen sein könnte. Zugleich muss derjenige, der in der Wahrheit diese Notwendigkeit des Abschiednehmens wahrnimmt, im Gebet unterscheiden, wie er diese Etappe, vor der er steht, leben soll, indem er ein neues Lebensprojekt ausarbeitet, das möglichst von Schlichtheit, Demut, fürbittendem Gebet, der Lektüre und der Verfügbarkeit für einfache pastorale Dienste geprägt ist.

Wenn andererseits ausnahmsweise um die Fortführung des Dienstes für eine längere Zeit gebeten wird, schließt dies ein, großzügig das neue persönliche Projekt aufzugeben. Diese Situation darf aber nicht als ein Privileg oder ein persönlicher Triumph oder als ein Gefallen, der von vermeintlichen Pflichten aus Freundschaft oder persönlicher Verbindung herrührt, betrachtet werden, und auch nicht als Dank für erfolgreich geleistete Dienste. Jede mögliche Verlängerung kann allein im Zusammenhang von Gründen verstanden werden, die an das kirchliche Gemeinwohl gebunden sind. Diese päpstliche Entscheidung ist nicht ein automatischer Akt, sondern einer der Leitungsgewalt; deshalb erfordert sie die Tugend der Klugheit, die durch einen entsprechenden Unterscheidungsprozess helfen wird, die angemessene Entscheidung zu treffen.

Ich zitiere nur als Beispiel einige mögliche Gründe: die Wichtigkeit, ein für die Kirche sehr nutzbringendes Projekt zu Ende zu führen; die Zweckdienlichkeit, das Fortbestehen einiger wichtiger Werke zu sichern; Schwierigkeiten, die mit der (personellen) Zusammensetzung des Dikasteriums in einer Übergangsphase verbunden sind; die Wichtigkeit des Beitrags, den jene Person zur Umsetzung kurz zuvor vom Heiligen Stuhl erlassener Vorgaben oder zur Rezeption neuer lehramtlicher Weisungen leisten kann. Mit den Vorschriften über den Amtsverzicht der Diözesanbischöfe und der vom Papst ernannten Amtsträger, die in jenem dem Staatssekretär, Kardinal Pietro Parolin, gewährten Rescriptum ex audientia vom 3. November 2014 enthalten sind, wollte ich die kanonische Gesetzgebung vervollständigen und einige Änderungen einführen, die ich zur Gänze bestätige, mit Ausnahme der Teile, die durch folgende Vorschriften ausdrücklich abgeändert werden.

In Anbetracht des großzügigen Einsatzes und der wertvollen gesammelten Erfahrung derer, die über Jahre Aufgaben mit besonderer Verantwortung sowohl in den Teilkirchen als auch in der Römischen Kurie oder in den Päpstlichen Vertretungen ausgeübt haben, ist mir die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Normen über den Zeitpunkt und die Art und Weise des altersbedingten Amtsverzichts zu Bewusstsein gekommen.

Nachdem ich die notwendigen Beratungen eingeholt habe, halte ich es für erforderlich, folgendermaßen vorzugehen:

a) einige Klarstellungen des Art. 2 des genannten Reskripts bezüglich der Diözesanbischöfe, der Bischofskoadjutoren und Auxiliarbischöfen vorzunehmen (vgl. can. 401-402 und 411 CIC und can. 210-211; 218; 213 CCEO); b) die kanonischen Normen hinsichtlich des altersbedingten Amtsverzichts der Leiter von Dikasterien, die nicht Kardinäle sind, und der höheren Prälaten der Römischen Kurie (vgl. Apostolische Konstitution Pastor Bonus, 28. Juni 1980, Art. 5 § 2: AAS 80 [1988], 860; Regolamento Generale della Curia Romana, 1999, Art. 3; Rescriptum ex audientia, 3. November 2014, Art. 7), der Bischöfe, die andere Ämter päpstlicher Ernennung innehaben (vgl. Rescriptum ex audientia, 3. November 2014, Art. 7) und der Päpstlichen Gesandten (vgl. can. 367 CIC; Regolamento Generale della Curia Romana, 1999, Art. 8, § 2; Regolamento per le Rappresentanze Pontificie, 2003, Art. 20 § 1) zu modifizieren. Mit dem vorliegenden Motu proprio lege ich fest:

Art. 1: Die Diözesanbischöfe und Eparchen sowie diejenigen, die ihnen aufgrund der Canones 381 § 2 CIC und 313 CCEO gleichgestellt sind, sowie die Bischofskoadjutoren und Auxiliaroder Titularbischöfe mit besonderen pastoralen Aufgaben sind mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres eingeladen, dem Papst den Verzicht auf ihr pastorales Amt anzubieten.

Art. 2: Mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahrs scheiden die Leiter von Dikasterien der Römischen Kurie, die nicht Kardinäle sind, die höheren Prälaten der Römischen Kurie und die Bischöfe, die andere Ämter in Abhängigkeit vom Heiligen Stuhl ausüben, nicht ipso facto aus ihrem Amt, sondern sie müssen dem Papst ihren Amtsverzicht anbieten.

Art. 3: Ebenso scheiden die Päpstlichen Gesandten nicht ipso facto mit Erreichen des fünfundsiebzigsten Lebensjahres aus ihrem Amt, sondern sie müssen bei dieser Gelegenheit dem Papst ihren Rücktritt anbieten.

Art. 4: Der unter den Artikeln 1-3 geregelte Verzicht muss, damit er wirksam ist, vom Papst angenommen werden, der unter Abwägung der konkreten Umstände eine Entscheidung treffen wird.

Art. 5: Nachdem der Amtsverzicht einmal angeboten worden ist, gelten, entgegen der allgemeinen Bestimmungen der Canones 189 § 3 CIC und 970 § 1 CCEO, die unter den Artikeln 1-3 angeführten Ämter als verlängert, bis dem Betroffenen die Annahme des Verzichts oder die Verlängerung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit mitgeteilt wird.

Ich ordne an, dass all dies, was ich mit diesem in Form eines Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens verfügt habe, in allen seinen Teilen befolgt werden muss, ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung, auch wenn sie besonderer Erwähnung würdig wäre, und ich setze fest, dass es durch Veröffentlichung in der Zeitung L’Osservatore Romano promulgiert wird und am gleichen Tag der Promulgation in Kraft tritt und es anschließend im offiziellen Amtsblatt Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht werde.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 12. Februar 2018, dem fünften meines Pontifikats.

FRANZISKUS

 



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