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PAPST FRANZISKUS

APOSTOLISCHE KONSTITUTION
VERITATIS GAUDIUM

ÜBER DIE KIRCHLICHEN UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN

 

Einleitung

 

1.  Die Freude der Wahrheit (Veritatis gaudium) verleiht dem brennenden Wunsch Ausdruck, der das Herz jedes Menschen unruhig macht, solange er nicht dem Licht Gottes begegnet ist, in ihm wohnt und es mit allen teilt[1]. Die Wahrheit ist nämlich keine abstrakte Idee, sondern sie ist Jesus, das Wort Gottes, in dem das Leben, das Licht der Menschen, ist (vgl. Joh 1,4); er ist der Sohn Gottes, der zugleich der Sohn des Menschen ist. Nur er »macht in der Offenbarung des Geheimnisses des Vaters und seiner Liebe dem Menschen den Menschen selbst voll kund und erschließt ihm seine höchste Berufung«[2].

In der Begegnung mit ihm, dem Lebendigen (vgl. Offb 1,18) und Erstgeborenen unter vielen Brüdern (vgl. Röm 8,29), erprobt das Herz des Menschen schon jetzt, im Auf und Ab der Geschichte, das unvergängliche Licht und Fest der Vereinigung mit Gott wie auch der Einheit mit den Brüdern und Schwestern im gemeinsamen Haus der Schöpfung, dessen es sich ohne Ende in der Fülle der Gemeinschaft mit Gott erfreuen wird. Im Gebet Jesu an den Vater – »Alle sollen eins sein: Wie du, Vater, in mir bist und ich in dir bin, sollen auch sie in uns sein « (Joh 17,21) – ist das Geheimnis der Freude enthalten, die Jesus uns in Fülle mitteilen will (vgl. Joh 15,11) vom Vater durch die Gabe des Heiligen Geistes: Geist der Wahrheit und der Liebe, der Freiheit, der Gerechtigkeit und der Einheit.

Die Kirche wird von Jesus dazu angetrieben, eben diese Freude in ihrer Sendung ohne Unterlass und mit immer neuer Leidenschaft zu bezeugen und zu verkünden. Das Volk Gottes ist auf den Pfaden der Zeit pilgernd unterwegs, in ehrlichem und solidarische Umgang mit den Männern und Frauen aller Völker und aller Kulturen, um mit dem Licht des Evangeliums den Weg der Menschheit auf eine neue Kultur der Liebe hin zu erhellen. Die evangelisierende Sendung der Kirche geht aus ihrer eigenen Identität hervor, die ganz darauf angelegt ist, das authentische und ganzheitliche Wachstum der menschlichen Familie bis zu ihrer endgültigen Erfüllung in Gott zu fördern. Mit dieser Sendung eng verbunden ist das breite und vielgestaltige Programm der kirchlichen Studien, die durch die Jahrhunderte hindurch aus der Weisheit des Volkes Gottes unter der Leitung des Heiligen Geistes und im Dialog und in der Unterscheidung der Zeichen der Zeit wie auch der verschiedenen kulturellen Umstände erblüht sind.

Es verwundert also nicht, dass das Zweite Vatikanische Konzil, das kraftvoll und prophetisch die Erneuerung des Lebens der Kirche förderte, im Hinblick auf eine wirksamere Mission in dieser geschichtlichen Epoche mit dem Dekret Optatam totius eine treue und schöpferische Revision der kirchlichen Studien empfohlen hat (vgl. Nrn. 13-22). Nach genauem Studium und kluger Erprobung hat dieses Vorhaben in der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana, die vom heiligen Johannes Paul II. am 15. April 1979 erlassen wurde, Ausdruck gefunden. Dank ihrer ist der Einsatz der Kirche zugunsten der »kirchlichen Fakultäten und Universitäten […], die sich insbesondere mit der christlichen Offenbarung befassen und mit solchen Fragestellungen, die mit dieser verbunden sind und deshalb im engeren Sinne zum eigentlichen Verkündigungsauftrag der Kirche gehören«, weiter gefördert und vollendet worden. Dies gilt in gleicher Weise für jene anderen Fächer, »die zwar keine direkte Verbindung mit der christlichen Offenbarung haben, aber doch eine gute Hilfestellung bei der Aufgabe der Verkündigung geben können«[3].

In Treue zum Geist und den Leitlinien des Zweiten Vatikanischen Konzils und als seine angemessene Aktualisierung ist nach fast vierzig Jahren heute ein aggiornamento jener Apostolischen Konstitution dringend notwendig. Auch wenn sie in ihrer prophetischen Vision und mit ihrem klaren Gedankengang ihre Gültigkeit völlig beibehält, muss sie doch durch die zwischenzeitlich erlassenen normativen Bestimmungen ergänzt werden. Zugleich ist hier der Entwicklung der letzten Jahrzehnte im Bereich der akademischen Studien Rechnung zu tragen, ebenso dem weltweit gewandelten soziokulturellen Kontext wie auch den Empfehlungen auf internationaler Ebene hinsichtlich der Ausführung der verschiedenen Initiativen, denen der Heilige Stuhl beigetreten ist.

Die Gelegenheit ist günstig, um mit überlegter und prophetischer Entschlossenheit eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst, wie ich es dem ganzen Volk Gottes im Apostolischen Schreiben Evangelii gaudium programmatisch ausgeführt habe.

2.  Die Apostolische Konstitution Sapientia christiana stellte in jeder Hinsicht die reife Frucht des großen Reformwerks der kirchlichen Studien dar, das durch das Zweite Vatikanische Konzil in Gang gesetzt wurde. Insbesondere nimmt sie die Ergebnisse auf, die in diesem entscheidenden Bereich der Sendung der Kirche unter der weisen und umsichtigen Leitung des seligen Paul VI. erreicht wurden. Zugleich gibt sie einen Ausblick auf den Beitrag, der dann in Kontinuität dazu vom Lehramt des heiligen Johannes Paul II. geleistet wurde.

Wie ich schon bei anderer Gelegenheit hervorheben konnte, war »einer der wichtigsten Beiträge des Zweiten Vatikanischen Konzils […] das Bestreben, diese Trennung zwischen Theologie und Pastoral, zwischen Glauben und Leben zu überwinden. Ich wage zu sagen, dass es die Grundordnung der Theologie – das Handeln und Denken aus dem Glauben heraus – gewissermaßen revolutioniert hat«[4]. Eben in diesem Licht lädt das Dekret Optatam totius die kirchlichen Studien mit Nachdruck ein, »harmonisch darauf hinzustreben, den Alumnen immer tiefer das Mysterium Christi zu erschließen, das die ganze Geschichte der Menschheit durchzieht [und] sich ständig der Kirche mitteilt«[5]. Um dieses Ziel zu erreichen, fordert das Konzilsdekret dazu auf, die Betrachtung und das Studium der Heiligen Schrift, der »Seele der ganzen Theologie«[6], mit der beständigen und bewussten Teilnahme an der heiligen Liturgie, der »erste[n] und notwendige[n] Quelle des wahrhaft christlichen Geistes«[7], sowie mit dem systematischen Studium der lebendigen Tradition der Kirche im Dialog mit den Menschen der heutigen Zeit, im genauen Hinhören auf ihre Probleme, ihre Verletzungen und ihre Erfordernisse[8] zu verbinden. Auf diese Weise – so unterstreicht Optatam totius – soll »die pastorale Sorge […] die gesamte Erziehung der Alumnen durchdringen«[9], um sie daran zu gewöhnen, »über die Grenzen der eigenen Diözese, der Nation oder des Ritus zu blicken und für die Bedürfnisse der ganzen Kirche einzustehen […], stets bereit, das Evangelium überall zu verkünden«[10].

Meilensteine auf dem Weg, der von diesen Leitlinien des Zweiten Vatikanischen Konzils bis zu Sapientia christiana führt, sind besonders das Apostolische Schreiben Evangelii nuntiandi und die Enzyklika Populorum progressio von Paul VI. und – nur ein Monat vor der Promulgation der Apostolischen Konstitution – die Enzyklika Redemptor hominis von Johannes Paul II. Die prophetische Eingebung des Apostolischen Schreibens Pauls VI. über die Evangelisierung in der Welt von heute hallt kraftvoll in der Einleitung von Sapientia christiana nach, und zwar dort, wo gesagt wird: »Der besondere Verkündigungsauftrag der Kirche fordert nicht nur, dass das Evangelium in immer größeren geographischen Räumen und für wachsende Zahlen von Menschen gepredigt wird, sondern auch, dass die Kraft dieser Frohbotschaft die Denkweisen, die Maßstäbe des Urteils und die Handlungsnormen prägt; kurz gesagt, die gesamte Kultur des Menschen soll vom Evangelium durchdrungen werden«[11]. Johannes Paul II. hat seinerseits, besonders in der Enzyklika Fides et ratio, für den Bereich des Dialogs zwischen Philosophie und Theologie die Überzeugung bekräftigt und untermauert, welche die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils anregte, dass nämlich »der Mensch imstande ist, zu einer einheitlichen und organischen Wissensschau zu gelangen. Das ist eine der Aufgaben, deren sich das christliche Denken im Laufe des nächsten Jahrtausends christlicher Zeitrechnung wird annehmen müssen«[12].

Auch die Enzyklika Populorum progressio hat bei der Neustrukturierung der kirchlichen Studien im Lichte des Zweiten Vatikanums eine entscheidende Rolle gespielt. Gemeinsam mit Evangelii nuntiandi hat sie, wie es aus der Entwicklung der verschiedenen Ortskirchen ersichtlich ist, bedeutsame Impulse und konkrete Anleitungen für die Inkulturation des Evangeliums und für die Evangelisierung der Kulturen in den verschiedenen Regionen der Welt in Bezug auf die Herausforderungen der Gegenwart gegeben. Diese Sozialenzyklika Pauls VI. unterstreicht nämlich wirkungsvoll, dass die Entwicklung der Völker – als unabdingbarer Schlüssel zur weltweiten Verwirklichung von Gerechtigkeit und Frieden – »umfassend sein [muss], sie […] jeden Menschen und den ganzen Menschen im Auge haben«[13] muss. Zugleich macht sie darauf aufmerksam, dass »weise Menschen mit tiefen Gedanken, die nach einem neuen Humanismus Ausschau halten, der den Menschen von heute sich selbst finden lässt«[14], vonnöten sind. Populorum progressio deutet also mit prophetischer Vision die Soziale Frage als anthropologisches Problem, welches das Schicksal der gesamten Menschheitsfamilie berührt.

Dieser entscheidende Verständnisschlüssel hat die weiteren Dokumente zur Soziallehre der Kirche inspiriert: von Laborem exercens über Sollecitudo rei socialis und Centesimus annus von Johannes Paul II., Caritas in veritate von Papst Benedikt XVI. bis zu Laudato siʼ. Papst Benedikt XVI. griff die Anregung von Populorum progressio im Hinblick auf einen neuen Frühling des Denkens auf und wies auf die dringende Notwendigkeit hin, »die Globalisierung der Menschheit im Sinne von Beziehung, Gemeinschaft und Teilhabe zu leben und auszurichten«[15]. Er unterstrich dabei, dass Gott die Menschheit in jenes unaussprechliche Geheimnis von Gemeinschaft aufnehmen will, welche die Allerheiligste Dreifaltigkeit ist, während die Kirche in Jesus Christus Zeichen und Werkzeug dieser Gemeinschaft ist[16]. Um dieses Ziel realistisch zu erreichen, lädt er dazu ein, »die Vernunft auszuweiten und sie fähig zu machen, diese eindrucksvollen neuen Dynamiken zu erkennen und auszurichten«, die die Menschheitsfamilie bedrängen, »indem man sie im Sinn jener Kultur der Liebe beseelt, deren Samen Gott in jedes Volk und in jede Kultur gelegt hat«[17]. Zugleich soll man sich darum bemühen, »die verschiedenen Ebenen des menschlichen Wissens« – die theologische und die philosophische sowie die soziale und die wissenschaftliche Ebene – »interagieren zu lassen«[18].

3. Dieses reiche Erbe an Vertiefungen und Orientierungen wurde dank des beharrlichen Bemühens um eine kulturelle und soziale Vermittlung des Evangeliums durch das Volk Gottes in verschiedenen Kontinenten und im Dialog mit den verschiedenen Kulturen sozusagen „auf dem Feld“ geprüft und vermehrt. So ist nun die Zeit gekommen, dass es in die weise und mutige Erneuerung der kirchlichen Studien einmündet, wie sie die missionarische Neuausrichtung einer Kirche „im Aufbruch“ erfordert.

In der Tat steht heute als vordringlichste Aufgabe auf der Tagesordnung, dass das ganze Volk Gottes sich darauf vorbereitet, „mit Geist“[19] eine neue Etappe der Evangelisierung zu beschreiten. Dies verlangt »einen entschiedenen Prozess der Unterscheidung, der Läuterung und der Reform«[20]. In einem solchen Prozess spielt eine angemessene Erneuerung des kirchlichen Studiensystems eine strategische Rolle. Die kirchlichen Studien sind nämlich nicht nur dazu da, Orte und Programme qualifizierter Ausbildung für Priester, Personen des geweihten Lebens oder engagierte Laien anzubieten, sondern sie bilden eine Art günstiges kulturelles Laboratorium, in dem die Kirche jene performative Interpretation der Wirklichkeit ausübt, die dem Christusereignis entspringt und sich aus den Gaben der Weisheit und der Wissenschaft speist, durch die der Heilige Geist in verschiedener Weise das ganze Volk Gottes bereichert: vom sensus fidei fidelium zum Lehramt der Hirten, vom Charisma der Propheten zu dem der Lehrer und der Theologen.

Und das ist für eine Kirche „im Aufbruch“ ein unverzichtbarer Wert! Das gilt umso mehr heute, da wir nicht nur eine Zeit des Wandels, sondern einen regelrechten Zeitenwandel[21] erleben, der von einer umfassenden anthropologischen[22] und sozio-ökologischen Krise[23] gekennzeichnet ist, in der wir jeden Tag mehr »Symptome eines Bruchs […] bemerken, aufgrund der großen Geschwindigkeit der Veränderungen und der Verschlechterung. Diese zeigen sich sowohl in regionalen Naturkatastrophen als auch in Gesellschafts- oder sogar Finanzkrisen«[24]. Es geht schließlich darum, »das Modell globaler Entwicklung in eine [andere] Richtung [zu] lenken« und den »Fortschritt neu zu definieren«[25]: »Das Problem ist, dass wir noch nicht über die Kultur verfügen, die es braucht, um dieser Krise entgegenzutreten. Es ist notwendig, leaderships zu bilden, die Wege aufzeigen«[26].

Diese beachtliche und unaufschiebbare Aufgabe verlangt auf der kulturellen Ebene akademischer Bildung und wissenschaftlicher Forschung die großherzige und gemeinsame Anstrengung hinsichtlich eines radikalen Paradigmenwechsels, ja mehr noch – ich erlaube mir zu sagen – hinsichtlich einer »mutigen kulturellen Revolution«[27]. Hierbei ist das weltweite Netz kirchlicher Universitäten und Fakultäten berufen, als entscheidenden Beitrag den Sauerteig, das Salz und das Licht des Evangeliums Jesu Christi und der lebendigen Tradition der Kirche – immer offen für neue Situationen und Vorschläge – einzubringen.

Es wird heute immer deutlicher sichtbar, dass es »einer wahren Hermeneutik im Einklang mit dem Evangelium [bedarf], um das Leben, die Welt, die Menschen besser zu verstehen. Keine Synthese ist nötig, sondern eine geistige Atmosphäre der Suche und der Gewissheit, gegründet auf die Wahrheiten der Vernunft und des Glaubens. Philosophie und Theologie erlauben es, Überzeugungen zu erwerben, die die Intelligenz strukturieren und stärken sowie den Willen erhellen … aber all dies ist nur fruchtbar, wenn man es mit einem offenen Geist und auf Knien tut. Der Theologe, der sich an seinem vollständigen und abgeschlossenen Denken ergötzt, ist mittelmäßig. Der gute Theologe und Philosoph hat ein offenes Denken, das heißt es ist nicht abgeschlossen, immer offen für das „maius“ Gottes und der Wahrheit, immer in Entwicklung begriffen, jenem Gesetz entsprechend, das der heilige Vinzenz von Lérins folgendermaßen beschreibt: „annis consolidetur, dilatetur tempore, sublimetur aetate“ (Commonitorium primum, 23: PL 50,668).«[28]

4. Vor diesem weiten und neuen Horizont, der sich vor uns auftut, stellt sich die Frage: Welche sind die Grundkriterien im Hinblick auf eine Erneuerung und Wiederbelebung des Beitrags der kirchlichen Studien für eine missionarische Kirche im Aufbruch? Mindestens vier solcher Kriterien können hier genannt werden, die sich aus der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils und aus der Erfahrung der Kirche ergeben, die in diesen Jahrzehnten in ihrer Schule, im Hören auf den Heiligen Geist und auf die grundlegendsten Bedürfnisse und akutesten Fragen der Menschheitsfamilie, gereift ist.

a) Das erste und beständigste Kriterium ist das der Kontemplation und der geistlichen, intellektuellen und existentiellen Einführung ins Herz des Kerygma, also der immer neuen und faszinierenden Frohbotschaft des Evangeliums Jesu [29], »das immer mehr und besser« im Leben der Kirche und der Menschheit »assimiliert wird«[30]. Dies ist das Heilsgeheimnis, dessen Zeichen und Werkzeug die Kirche in Christus mitten unter den Menschen ist[31]: »ein Geheimnis, das in der Heiligsten Dreifaltigkeit verwurzelt ist, dessen historisch konkrete Gestalt aber ein pilgerndes und evangelisierendes Volk ist, dass immer jeden, wenn auch notwendigen institutionellen Ausdruck übersteigt« und sein »letztes Fundament in der freien und umgeschuldeten Initiative Gottes hat«[32].

Aus dieser lebenswichtigen und freudigen Ausrichtung auf das in Jesus Christus geoffenbarte Antlitz Gottes des Vaters, der reich an Erbarmen ist (vgl. Eph 2,4),[33] ergibt sich die befreiende und verantwortliche Erfahrung, als Kirche eine »Mystik des Wir«[34] zu leben, die zum Sauerteig jener universalen Brüderlichkeit wird, »die die heilige Größe des Nächsten zu sehen weiß; die in jedem Menschen Gott zu entdecken weiß; die die Lästigkeiten des Zusammenlebens zu ertragen weiß, indem sie sich an die Liebe Gottes klammert; die das Herz für die göttliche Liebe zu öffnen versteht, um das Glück der anderen zu suchen, wie es ihr guter himmlischer Vater sucht«[35]. Von daher kommt der Imperativ, im Herzen auf den Schrei der Armen und der Erde zu hören[36] und ihn im Geiste nachklingen zu lassen, um der »sozialen Dimension des Evangelisierens«[37] als integralem Bestandteil der Sendung der Kirche konkrete Gestalt zu verleihen: denn »Gott erlöst in Christus nicht nur die einzelne Person, sondern auch die sozialen Beziehungen der Menschen untereinander«[38]. Es ist nämlich wahr: »Die eigene Schönheit des Evangeliums kann von uns nicht immer angemessen zum Ausdruck gebracht werden, doch es gibt ein Zeichen, dass niemals fehlen darf: die Option für die Letzten, für die, welche die Gesellschaft aussondert und wegwirft«[39]. Diese Option muss die Darstellung und die Vertiefung der christlichen Wahrheit durchdringen.

Von dort ergibt sich im Rahmen der Ausbildung zu einer christlich inspirierten Kultur der besondere Akzent, in der ganzen Schöpfung die trinitarische Prägung zu entdecken, die den Kosmos, in dem wir leben, zu einem »Gewebe von Beziehungen« macht: »Jedes Lebewesen« hat darin »die Eigenschaft, auf etwas anderes zuzustreben«, und so wird das Heranreifen einer »Spiritualität der globalen Solidarität« begünstigt, »die aus dem Geheimnis der Dreifaltigkeit entspringt«[40].

b) Ein zweites Leitkriterium, das aufs engste mit dem ersten zusammenhängt und aus ihm folgt, ist das des Dialogs auf allen Gebieten: nicht als rein taktische Vorgehensweise, sondern aus dem inneren Bedürfnis heraus, gemeinsam die Erfahrung der Freude der Wahrheit zu machen und ihre Bedeutung sowie die praktischen Auswirkungen gründlich zu untersuchen. Das, was das Evangelium und die Lehre der Kirche heute fördern sollen – und zwar in großzügiger und offener Synergie mit allen positiven Instanzen, die das Wachstum eines universalen menschlichen Bewusstseins nähren –, ist eine wahre Kultur der Begegnung[41], ja eine Kultur der Begegnung zwischen allen echten und vitalen Kulturen dank einem gegenseitigen Austausch der je eigenen Gaben in jenem lichtvollen Raum, den die Liebe Gottes allen seinen Geschöpfen eröffnet.

Wie Papst Benedikt XVI. betont hat, ist »die Wahrheit […] „lógos“, der „diá-logos“ schafft und damit Austausch und Gemeinschaft bewirkt«[42]. In diesem Lichte lädt Sapientia christiana unter Berufung auf Gaudium et spes dazu ein, den Dialog mit den Christen der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften und mit jenen, die anderen Religionen oder humanistischen Überzeugungen angehören, zu fördern und gemeinsam »mit den Fachleuten der anderen Disziplinen in Verbindung [zu] bleiben, mit Gläubigen wie mit Nichtgläubigen, und deren Thesen zu verstehen, sie zu werten und im Licht der geoffenbarten Wahrheit zu beurteilen [zu] suchen«[43].

Daraus ergibt sich die günstige und unmittelbare Gelegenheit, in dieser Perspektive und in diesem Geist den Aufbau und die methodische Dynamik der vom kirchlichen Studiensystem vorgeschlagenen Lehrpläne im Hinblick auf ihre theologische Fragestellung, auf ihre Leitprinzipien und ihre unterschiedlichen Ebenen der fachlichen, pädagogischen und didaktischen Gliederung neu zu prüfen. Diese Gelegenheit konkretisiert sich in einer anspruchsvollen, aber äußerst fruchtbaren Aufgabe: Zielsetzung und Gliederung der Disziplinen und der in kirchlichen Studien erteilten Lehren in dieser spezifischen Logik und Intention überdenken und aktualisieren. In der Tat ist heute »eine Evangelisierung nötig, welche die neuen Formen, mit Gott, mit den anderen und mit der Umgebung in Beziehung zu treten, erleuchte und die grundlegenden Werte wachruft. Es ist notwendig, dorthin zu gelangen, wo die neuen Geschichten und Paradigmen entstehen«[44].

c) Daraus folgt das dritte Grundkriterium, das ich in Erinnerung rufen will: eine im Licht der Offenbarung mit Weisheit und Kreativität ausgeübte Inter- und Transdisziplinarität. Die Einheit des Wissens in aller Differenzierung und unter Achtung der vielfältigen, miteinander verbundenen und sich überschneidenden Ausdrucksformen ist das Lebens- und Vernunftprinzip, welches das akademische Bildungs- und Forschungsangebot des kirchlichen Studiensystems sowohl inhaltlich als auch methodisch auszeichnet.

Durch die verschiedenen Zweige der kirchlichen Studiengänge soll eine Pluralität an Wissensgebieten angeboten werden, die dem vielfältigen Reichtum der Wirklichkeit entsprechen, so wie sie vom Offenbarungsgeschehen erhellt wird. Dabei muss gleichzeitig auf harmonische und dynamische Weise die Einheit seines transzendenten Ursprungs erfasst werden, der sich in seiner historischen und metahistorischen Intentionalität eschatologisch in Jesus Christus entfaltet: »In ihm – sagt Paulus – sind alle Schätze der Weisheit und Erkenntnis verborgen« (Kol 2,3). Dieses theologische, anthropologische, existenzielle und epistemologische Prinzip ist von zentraler Bedeutung und muss seine Wirkkraft sowohl innerhalb des kirchlichen Studiensystems zeigen, dem es Einheit zusammen mit Anpassungsfähigkeit, organische Gliederung zusammen mit Dynamik ermöglicht, als auch im Zusammenhang mit dem heute bruchstückhaften und nicht selten zersplitterten Panorama der Universitätsstudien und mit einem unsicheren, konfliktreichen oder relativistischen Pluralismus der Meinungen und kulturellen Angebote.

Schon Benedikt XVI. hat in Caritas in veritate in Vertiefung der kulturellen Botschaft Pauls VI. in Popolorum progressio betont: »dass es an Weisheit, an Reflexion, an einem Denken fehlt, das imstande ist, eine richtungsweisende Synthese aufzustellen«[45]. Genau hierum geht es bei der mission der kirchlichen Studiengänge. Diese präzise und Orientierung gebende Leitlinie macht nicht nur die innere Wahrheitsbezogenheit des kirchlichen Studiensystems deutlich, sondern unterstreicht auch, gerade heute, seine tatsächliche kulturelle und humanisierende Bedeutung. Deshalb ist die gegenwärtige Wiederentdeckung der Interdisziplinarität ohne weiteres positiv und vielversprechend[46]: nicht so sehr in der „schwachen“ Form einer einfachen Multidisziplinarität im Sinne eines Ansatzes, der einen Forschungsgegenstand zur besseren Erfassung unter verschiedenen Gesichtspunkten untersucht, sondern vielmehr in der „starken“ Form der Transdisziplinarität, bei der alles Wissen in den Raum des „Lichts und Lebens“, den die von der Offenbarung herkommende Weisheit bietet, gestellt wird und von diesem durchdrungen wird.

Wer im Rahmen von Einrichtungen des kirchlichen Studiensystems ausgebildet wurde, weiß darum – so erhoffte es der selige John Henry Newman –, »wo er und seine Wissenschaft ihren Platz haben; er ist sozusagen von einer Höhe zu ihr herabgekommen, er hat einen Überblick über alles Wissen gewonnen«[47]. Auch der selige Antonio Rosmini forderte schon im 19. Jahrhundert eine entschiedene Reform des christlichen Erziehungswesens durch eine Rückkehr zu den vier Säulen, die es in den ersten Jahrhunderten des christlichen Zeitalters sicher stützten: »Die Einheit des Wissens, die Vermittlung von Heiligkeit, das gemeinsame Leben, die wechselseitige Liebe«. Das Wesentliche ist ihm zufolge, der Wissenschaft die Einheit im Inhalt, in der Sichtweise und im Ziel wiederzugeben. Das geschieht vom Wort Gottes und seiner Vollendung in Jesus Christus, dem fleischgewordenen Logos, aus. Wenn diese lebendige Mitte fehlt, besitzt die Wissenschaft »weder Wurzeln noch Einheit« und bleibt nur »an das jugendliche Gedächtnis angeheftet und sozusagen angehängt«. Nur so kann die »unheilvolle Trennung von Theorie und Praxis« überwunden werden, denn die Einheit von Wissen und Heiligkeit ist »genau die wahre Eigenschaft der Lehre, welche die Welt retten wird« und deren »Vermittlung [in der früheren Zeit] sich nicht auf eine kurze tägliche Unterrichtsstunde beschränkte, sondern in einem ständigen Austausch der Schüler mit den Lehrern bestand«[48].

d) Ein viertes und letztes Kriterium betrifft die Notwendigkeit, ein „Netzwerk“ zwischen all den verschiedenen Einrichtungen zu bilden, die auf der ganzen Welt die kirchlichen Studien pflegen und fördern. Dabei sollen auch die geeigneten Synergien mit den akademischen Einrichtungen der verschiedenen Länder und den Studienzentren verschiedener kultureller und religiöser Traditionen entschieden gefördert werden. Gleichzeitig sollen Forschungseinrichtungen ins Leben gerufen werden, die sich auf das Studium der epochalen Probleme, welche die Menschheit heute bedrücken, spezialisieren und geeignete, realistische Lösungsvorschläge machen.

Wie ich in Laudato si’ betont habe, hat sich »seit der Mitte des vergangenen Jahrhunderts und nach Überwindung vieler Schwierigkeiten […] allmählich die Tendenz durchgesetzt, den Planeten als Heimat zu begreifen und die Menschheit als ein Volk, das ein gemeinsames Haus bewohnt«[49]. Das Bewusstsein dieser Interdependenz »verpflichtet uns, an eine einzige Welt, an einen gemeinsamen Plan zu denken«[50]. Hier soll gerade die Kirche im überzeugten und prophetischen Einklang mit der vom Zweiten Vatikanum geförderten Hinwendung zu einer erneuerten Präsenz und Sendung in der Geschichte erfahren, dass die Katholizität, welche sie als Sauerteig der Einheit in Vielfalt und der Gemeinschaft in Freiheit kennzeichnet, »diese Spannungspolarität zwischen dem Teil und dem Ganzen, zwischen dem Einen und dem Vielen, zwischen dem Einfachen und dem Komplexen« benötigt und fördert. »Diese Spannung aufzuheben widerspricht dem Leben des Geistes«[51]. Es muss daher eine Erkenntnisweise und eine Wirklichkeitsdeutung im »Geist Christi« (vgl. 1 Kor 2,17) zur Anwendung kommen, dessen Vorbild und Lösungsmodell nicht »die Kugel [ist], die den Teilen nicht übergeordnet ist, wo jeder Punkt gleich weit vom Zentrum entfernt ist und es keine Unterschiede zwischen dem einen und dem anderen Punkt gibt«, sondern »das Polyeder, welches das Zusammentreffen aller Teile wiedergibt, die in ihm ihre Eigenart bewahren«[52].

Tatsächlich »verfügt das Christentum, wie wir in der Geschichte der Kirche sehen können, nicht über ein einziges kulturelles Modell, sondern „es bewahrt voll seine eigene Identität in totaler Treue zur Verkündigung des Evangeliums und zur Tradition der Kirche und trägt auch das Angesicht der vielen Kulturen und Völker, in die es hineingegeben und verwurzelt wird“[53]. In den verschiedenen Völkern, die die Gabe Gottes entsprechend ihrer eigenen Kultur erfahren, drückt die Kirche ihre authentische Katholizität aus und zeigt die „Schönheit dieses vielseitigen Gesichtes“[54]. In den christlichen Ausdrucksformen eines evangelisierten Volkes verschönert der Heilige Geist die Kirche, indem er ihr neue Aspekte der Offenbarung zeigt und ihr ein neues Gesicht schenkt«[55].

Es ist offensichtlich, dass eine solche Sichtweise die Theologie wie auch – je nach ihren Fachkompetenzen – die weiteren Disziplinen der kirchlichen Studiengänge vor eine anspruchsvolle Aufgabe stellt. Mit einem schönen Bild hat Benedikt XVI. in Bezug auf die kirchliche Tradition unterstrichen, dass »die Tradition nicht die Weitergabe von Dingen oder Worten, keine Ansammlung toter Dinge ist. Die Tradition ist der lebendige Fluss, der uns mit den Ursprüngen verbindet, der lebendige Fluss, in dem die Ursprünge stets gegenwärtig sind«[56]. »Dieser Fluss bewässert unterschiedliche Länder, speist unterschiedliche geographische Zonen und lässt das Beste jenes Landes, das Beste jener Kultur aufkeimen. Auf diese Weise nimmt das Evangelium auch weiterhin in allen Teilen der Erde Gestalt an, auf immer neue Weise«[57]. Die Theologie muss zweifelsohne in der Heiligen Schrift und der lebendigen Tradition verwurzelt und auf sie gegründet sein. Genau deshalb muss sie aber gleichzeitig die kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklungen begleiten, besonders die schwierigen Übergänge. Gerade »in dieser Zeit muss die Theologie sich auch der Konflikte annehmen: nicht nur jener, die wir innerhalb der Kirche erleben, sondern auch jener, die die ganze Welt betreffen«[58]. Wir müssen bereit sein »den Konflikt zu erleiden, ihn zu lösen und ihn zum Ausgangspunkt eines neuen Prozesses zu machen«, in einer Weise, die erlaubt, »Geschichte in einem lebendigen Umfeld zu schreiben, wo die Konflikte, die Spannungen und die Gegensätze zu einer vielgestaltigen Einheit führen können, die neues Leben hervorbringt. Es geht nicht darum, für einen Synkretismus einzutreten, und auch nicht darum, den einen im anderen zu absorbieren, sondern es geht um eine Lösung auf einer höheren Ebene, welche die wertvollen innewohnenden Möglichkeiten und die Polaritäten im Streit beibehält«[59].

5. Bei der Neubelebung der kirchlichen Studien ist es dringend notwendig, der wissenschaftlichen Forschung an unseren kirchlichen Universitäten und Fakultäten einen neuen Impuls zu geben. Die Apostolische Konstitution Sapientia christiana führte die Forschung als eine »grundlegende Aufgabe« in beständigem »Kontakt mit der Wirklichkeit« ein, die »Lehre den Menschen dieser Zeit weiterzugeben, die ja ganz verschiedenen Kulturen angehören«[60]. Aber in unserer Zeit, die durch multikulturelle und multiethnische Verhältnisse geprägt ist, verlangen neue soziale und kulturelle Dynamiken eine Ausweitung dieser Ziele. Um nämlich die Heilssendung der Kirche zu erfüllen, »[genügt] die Sorge des Evangelisierenden, jeden Menschen zu erreichen, nicht«, da »das Evangelium auch an die Kulturen im Ganzen verkündet wird«[61]. Die kirchlichen Studien können sich nicht darauf beschränken, Männern und Frauen unserer Zeit, die in ihrem christlichen Bewusstsein wachsen wollen, Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln. Sie müssen sich vielmehr der dringenden Aufgabe stellen, intellektuelle Instrumente zu entwickeln, die sich als Paradigmen eines Handelns und Denkens erweisen, die für die Verkündigung in einer Welt, die von einem ethisch-religiösen Pluralismus geprägt ist, nützlich sind. Dies erfordert nicht nur ein fundiertes theologisches Bewusstsein, sondern auch die Fähigkeit, Systeme zur Darstellung der christlichen Religion zu entwerfen, auszuarbeiten und zu verwirklichen; eine Darstellung, die tief in verschiedene kulturelle Systeme eindringen kann. All dies fordert eine Anhebung der Qualität der wissenschaftlichen Forschung sowie einen fortschreitenden Anstieg des Niveaus des theologischen Studiums und der verwandten Wissenschaften. Es geht nicht nur darum, das Feld der Diagnose zu erweitern und die Datenmenge zu vermehren, die zur Verfügung steht, um die Wirklichkeit zu verstehen[62], sondern es geht um Vertiefung, um so »die Wahrheit des Evangeliums in einem bestimmten Kontext bestmöglich mitzuteilen, ohne auf die Wahrheit, das Gute und das Licht zu verzichten, die eingebracht werden können, wenn die Vollkommenheit nicht möglich ist«[63].

In erster Linie betraue ich die Forschung an den Universitäten, Fakultäten und kirchlichen Instituten mit der Aufgabe, jene »ursprüngliche Apologetik«, auf die ich in Evangelii gaudium hingewiesen habe, zu entwickeln und so »die Voraussetzungen zu schaffen, damit das Evangelium von allen gehört wird«[64].

In diesem Zusammenhang wird die Schaffung neuer qualifizierter Forschungszentren unerlässlich, in denen Wissenschaftler mit unterschiedlichem religiösen Hintergrund und aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen mit verantwortungsvoller Freiheit und gegenseitiger Transparenz interagieren können – wie ich es in der Enzyklika Laudato si’ gewünscht habe –, um »einen Dialog miteinander aufzunehmen, der auf die Schonung der Natur, die Verteidigung der Armen und den Aufbau eines Netzes der gegenseitigen Achtung und der Geschwisterlichkeit ausgerichtet ist«[65]. In allen Ländern stellen die Universitäten den primären Ort der wissenschaftlichen Forschung für den Fortschritt des Wissens und der Gesellschaft dar und spielen dabei eine entscheidende Rolle für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, besonders in einer Zeit wie der unseren, die geprägt ist von schnellen, ständigen und beachtlichen Veränderungen in Wissenschaft und Technologie. Auch in den internationalen Abkommen wird hervorgehoben, dass die Universität eine zentrale Verantwortung in der Forschungspolitik einnimmt und es notwendig ist, diese zu koordinieren, indem Netzwerke von Fachzentren geschaffen werden, um so unter anderem die Mobilität der Forscher zu erleichtern.

In diesem Sinne werden eben interdisziplinäre Leistungszentren und Initiativen geplant, um die Entwicklung fortgeschrittener Technologien, die Qualifizierung der Humanressourcen und die Integrationsprogramme zu begleiten. Auch kirchliche Studien im Geiste einer Kirche „im Aufbruch“ sollen mit Fachzentren ausgestattet werden, die den Dialog mit den verschiedenen Wissenschaftsbereichen vertiefen. Vor allem die gemeinsame und sich überschneidende Forschung von Fachleuten verschiedener Disziplinen bildet einen qualifizierten Dienst für das Volk Gottes, insbesondere für das Lehramt; ebenso unterstützt sie die Sendung der Kirche, allen die Frohbotschaft Christi zu verkünden im Dialog mit den verschiedenen Wissenschaften, die einer immer tieferen Durchdringung der Wahrheit und ihrer Umsetzung im persönlichen wie gesellschaftlichen Leben.

Die kirchlichen Studien werden so in der Lage sein, ihren besonderen und unersetzlichen Beitrag zur Inspiration und Orientierung zu erbringen. Sie werden ihre eigene Aufgabe auf neue, kritische und realistische Art herausarbeiten und ausdrücken. Es war und wird immer so sein! Die Theologie und die christlich inspirierte Kultur waren ihrer Sendung gewachsen, wenn sie kühn und treu an die Grenze zu gehen wussten. »Die Fragen unseres Volkes, seine Leiden, seine Auseinandersetzungen, seine Träume, seine Kämpfe, seine Sorgen besitzen einen hermeneutischen Wert, den wir nicht unbeachtet lassen dürfen, wenn wir das Prinzip der Menschwerdung ernst nehmen wollen. Seine Fragen tragen dazu bei, dass wir uns Fragen stellen, seine Probleme stellen uns vor Probleme. All das hilft uns, das Geheimnis des Wortes Gottes zu vertiefen: Dieses Wort erfordert und verlangt, dass man einen Dialog führt, dass man in Gemeinschaft eintritt«[66].

6. Vor unseren Augen zeichnet sich heute »eine große kulturelle, spirituelle und erzieherische Herausforderung ab, die langwierige Regenerationsprozesse beinhalten wird«[67], auch für die kirchlichen Universitäten und Fakultäten.

Der freudige und unerschütterliche Glaube an den gekreuzigten und auferstandenen Jesus, Mitte und Herr der Geschichte, leite, erleuchte und stütze uns in dieser anspruchsvollen und faszinierenden Zeit, die von der Verpflichtung zu einer neuen und weitblickenden Gestalt der kirchlichen Studien gekennzeichnet ist. Seine Auferstehung mit der überreichen Gabe des Heiligen Geistes »bringt überall Keime dieser neuen Welt hervor; und selbst wenn sie abgeschnitten werden, treiben sie wieder aus, denn die Auferstehung des Herrn hat schon das verborgene Treiben dieser Geschichte durchdrungen«[68].

Die selige Jungfrau Maria, die bei der Verkündigung des Engels das Wort der Wahrheit mit unaussprechlicher Freude empfangen hat, begleite unseren Weg. Sie erhalte uns vom Vater aller Gnade den Segen voll Licht und Liebe, den wir in kindlichem Vertrauen von seinem Sohn, unseren Herrn Jesus Christus, in der Freude des Heiligen Geistes hoffnungsvoll erwarten!

 

ERSTER TEIL
ALLGEMEINE NORMEN

I.
Natur und Aufgabe kirchlicher Universitäten und Fakultäten

 

Art. 1. Zur Erfüllung der ihr von Christus übertragenen Sendung, das Evangelium zu verkünden, hat die Kirche das Recht und die Pflicht zur Errichtung und Förderung von Universitäten und Fakultäten, die von ihr abhängen (vgl. can. 815 CIC).

Art. 2.

§ 1. In der vorliegenden Konstitution gelten jene Universitäten und Fakultäten als «kirchliche» Hochschuleinrichtungen, die nach kanonischer Errichtung oder Approbation durch den Heiligen Stuhl die Glaubenswissenschaft und hiermit verbundene Wissenschaften betreiben und lehren, mit dem Recht, akademische Grade in der Autorität des Heiligen Stuhles zu verleihen (vgl. can. 817 CIC; can. 648 CCEO).

§ 2. Jene können eine Universität oder kirchliche Fakultät sui iuris, eine kirchliche Fakultät innerhalb einer katholischen Universität (vgl. Johannes Paul II., Apost. Konst. Ex corde Ecclesiae, Art. 1, § 2: AAS 82 [1990] 1502) oder eine kirchliche Fakultät innerhalb einer anderen Universität sein.

Art. 3. Aufgaben kirchlicher Hochschulen sind:

§ 1. durch wissenschaftliche Forschung die eigenen Disziplinen zu betreiben und voranzubringen, d.h. jene, die direkt oder indirekt mit der christlichen Offenbarung verbunden sind oder die auf direkte Weise der Sendung der Kirche dienen, und daher vor allem die Kenntnis der christlichen Offenbarung und der mit ihr verbundenen Bereiche vertiefen, systematisch die in ihr enthaltenen Wahrheiten freilegen, in ihrem Licht die neuen Probleme der fortschreitenden Zeit betrachten und sie den Menschen der Gegenwart in einer den verschiedenen Kulturen angepassten Weise darlegen;

§ 2. die Studenten in ihren Disziplinen nach Maßgabe katholischer Lehre zu hoher Qualifikation heranzubilden und sie für ihre künftigen Aufgaben sinnvoll vorzubereiten sowie für eine fortdauernde Weiterbildung der Diener der Kirche zu sorgen;

§ 3. in enger Gemeinschaft mit dem Leitungsamt der Kirche den ihrer Natur entsprechenden wirksamen Beitrag in der Zusammenarbeit mit den Ortskirchen und mit der Weltkirche beim gesamten Werk der Glaubensverkündigung zu erbringen.

Art. 4. Es ist Aufgabe der Bischofskonferenzen, das Leben und den Fortschritt der kirchlichen Universitäten und Fakultäten angesichts ihrer besonderen Bedeutung aufmerksam zu verfolgen.

Art. 5. Die kanonische Errichtung oder Approbation kirchlicher Universitäten und Fakultäten ist der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vorbehalten, die auch nach Maßgabe des Rechts die Oberaufsicht über sie innehat (vgl. can. 816, § 1 CIC; can. 649 CCEO; Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 116, § 2: AAS 80 [1988] 889).

Art. 6. Allein die Universitäten und Fakultäten, die vom Heiligen Stuhl rechtmäßig errichtet oder anerkannt sind sowie nach den Normen dieser Konstitution geführt werden, haben das Recht, akademische Grade mit kirchenrechtlicher Geltung zu verleihen (vgl. can. 817 CIC und can. 648 CCEO), unter Beibehaltung des Sonderrechtes der Päpstlichen Bibelkommission (Vgl.: Paul VI., Sedula Cura: AAS 63 [1971] 665 ff.; Päpstliche Bibelkommission, Ratio Periclitandae Doctrinae: AAS 67 [1975] 153 ff.).

Art. 7. Die Statuten jeder Universität oder Fakultät müssen nach der Norm dieser Konstitution verfaßt und von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbiert werden (vgl. can. 816, § 2 CIC; can. 650 CCEO).

Art. 8. Die kirchlichen Fakultäten, die vom Heiligen Stuhl an nichtkirchlichen Universitäten errichtet oder anerkannt wurden und die akademische Grade mit kirchlicher und zugleich staatlicher Geltung verleihen, müssen ebenfalls die Vorschriften dieser Konstitution einhalten, sowie die bilateralen und multilateralen Verträge beachten, die zwischen dem Heiligen Stuhl und den verschiedenen Staaten oder mit diesen Universitäten selbst geschlossen worden sind.

Art. 9.

§ 1. Die Fakultäten, die nicht vom Heiligen Stuhl rechtmäßig errichtet oder anerkannt sind, können keine akademischen Grade mit kirchenrechtlicher Geltung verleihen.

§ 2. Die von solchen Fakultäten verliehenen Grade benötigen die Anerkennung durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, um für bestimmte kirchenrechtliche Folgen Bedeutung zu haben.

§ 3. Für eine solche Anerkennung, die den einzelnen beim Vorliegen besonderer Gründe zu gewähren ist, sind die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen aufgestellten Bedingungen zu erfüllen.

Art. 10. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Konstitution sind die Verordnungen zu beachten, die die Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlässt.

 

II.
Die Universitätsgemeinschaft und ihre Leitungsorgane

 

Art. 11.  § 1. Die Universität oder Fakultät ist eine Gemeinschaft des Studiums, der Forschung und der Ausbildung, die, in Übereinstimmung mit den Prinzipien der evangelisierenden Sendung der Kirche, auf institutioneller Ebene wirkt, um die in Art. 3 genannten primären Aufgaben zu erfüllen.

§ 2. In der Universitätsgemeinschaft sind alle Personen, die dazugehören, ob einzeln oder in Räten versammelt, mitverantwortlich für das Gemeinwohl und sie tragen im Bereich ihrer spezifischen Kompetenzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit bei.

§ 3. Darum müssen ihre Rechte und Pflichten für den Bereich der Universitätsgemeinschaft in den Statuten genau umschrieben werden, damit diese innerhalb der gesetzten Grenzen richtig ausgeübt werden können.

Art. 12. Der Großkanzler vertritt den Heiligen Stuhl bei der Universität oder Fakultät und diese wiederum beim Heiligen Stuhl; er sorgt für deren Erhalt und Entwicklung und kümmert sich um ihre Verbindung zur Ortskirche wie zur Weltkirche.

Art. 13. § 1. Die Universität oder die Fakultät hängen rechtlich vom Großkanzler ab, sofern der Heilige Stuhl keine andere Regelung getroffen hat.

§ 2. Je nach den Umständen kann es auch einen stellvertretenden Großkanzler geben, dessen Vollmacht in den Statuten festgelegt sein muss.

Art. 14. Wenn der Großkanzler mit dem Ortsordinarius nicht identisch ist, sollen Normen aufgestellt werden, die es beiden Ämtern gestatten, ihren jeweiligen Zuständigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen nachzukommen.

Art. 15. Die Ämter an der Universität sind persönlich und kollegial verfasst. Persönlich sind vor allem die Ämter des Rektors oder Präses und des Dekans. Kollegial sind die verschiedenen Leitungsorgane oder Räte der Universität oder der Fakultäten.

Art. 16. Die Statuten der Universität oder Fakultät müssen die Namen und Aufgaben der akademischen Ämter sowie die Weise der Bestimmung ihrer Träger und die jeweilige Amtsdauer genauer festlegen, wobei sowohl die kirchenrechtliche Natur der Universität oder Fakultät als auch die Praxis der anderen Universitäten im gleichen Raum berücksichtigt werden sollen.

Art. 17. Zu akademischen Amtsträgern sollen Personen mit eingehender Erfahrung im Universitätsleben berufen werden; in der Regel sollten sie aus den Lehrkräften der Fakultäten genommen werden.

Art. 18. Die Ernennung oder wenigstens die Bestätigung folgender Amtsträger kommt der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu:

- der Rektor einer kirchlichen Universität,
- der Präses einer kirchlichen Fakultät sui iuris,
- der Dekan einer kirchlichen Fakultät innerhalb einer Universität.

Art. 19. § 1. Die Statuten müssen festlegen, wie die persönlichen und die kollegialen Amtsträger zusammenarbeiten sollen, damit so einerseits das Prinzip der Kollegialität in den wichtigeren Fragen, vor allem in denen von Forschung und Lehre, streng eingehalten werde, andererseits aber auch die persönlichen Amtsträger jene Vollmacht besitzen, die richtigerweise zu ihrem Amt gehört.

§ 2. Dies gilt vor allem für den Rektor, der die Aufgabe hat, die gesamte Universität zu leiten und in geeigneter Weise für deren Einheit, für Zusammenarbeit und Entwicklung zu sorgen.

Art. 20. § 1. Wenn Fakultäten zu einer kirchlichen Universität oder zu einer katholischen Universität gehören, müssen die Statuten eine Regelung enthalten, dass deren Leitung in sinnvoller Weise mit der Leitung der Gesamtuniversität koordiniert wird, damit so die Belange der einzelnen Fakultäten wie auch der Gesamtuniversität entsprechend gefördert werden und die Zusammenarbeit aller Fakultäten untereinander Fortschritte mache.

§ 2. Die kirchenrechtlichen Erfordernisse einer kirchlichen Fakultät müssen auch dann gewahrt bleiben, wenn diese in eine andere Universität integriert ist.

Art. 21. Wenn die Fakultät mit einem Priesterseminar oder Kolleg verbunden ist, müssen die Statuten -abgesehen von der notwendigen Zusammenarbeit in allem, was die Belange der Studenten betrifft - klare und wirksame Regelungen dafür vorsehen, dass die akademische Leitung und die Verwaltung der Fakultät in geeigneter Weise von der Leitung und Verwaltung des Priesterseminars oder Kollegs unterschieden sind.

 

III.
Lehrkörper

 

Art. 22. In jeder Fakultät soll es so viele - vor allem festangestellte - Dozenten geben, wie es der Bedeutung und dem Fortschritt der einzelnen Disziplinen sowie auch den Erfordernissen und dem Nutzen der Studenten entspricht.

Art. 23. Es soll verschiedene Stufen von Dozenten geben, die in den Statuten nach der Art ihrer Ausbildung, nach Art und Dauer ihrer Anstellung und nach ihrer Verantwortlichkeit in der Fakultät zu bestimmen sind, wobei die Praxis der Universitäten des gleichen Raumes angemessen berücksichtigt werden soll.

Art. 24. Die Statuten müssen festsetzen, welchen Amtsträgern die Auswahl, Ernennung und Beförderung der Dozenten zusteht, vor allem wenn es sich um eine feste Anstellung handelt.

Art. 25.  § 1. Um rechtmäßig in das Kollegium der festangestellten Dozenten der Fakultät aufgenommen zu werden, muss der Kandidat:

1° sich durch hohe wissenschaftliche Qualifikation, durch lautere Lebensführung und durch Verantwortungsbewusstsein auszeichnen;

2° das entsprechende Doktorat oder einen diesem gleichwertigen Titel oder, in sehr seltenen Ausnahmefällen, gleichwertige wissenschaftliche Verdienste besitzen;

3° sich durch bestimmte Nachweise, insbesondere durch die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten, als geeignet für die wissenschaftliche Forschung erwiesen haben;

4° nachweisen, die für das Lehramt erforderlichen didaktischen Fähigkeiten zu besitzen.

§ 2. Diese Voraussetzungen, die für die Aufnahme von festangestellten Dozenten gelten, müssen in entsprechendem Verhältnis auch für nebenamtliche Lehrbeauftragte angewandt werden.

§ 3. Bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation der Kandidaten für die Dozentur soll die Praxis der Universitäten des gleichen Raumes berücksichtigt werden.

Art. 26.  § 1. Alle Dozenten, gleich welcher Stufe, sollen sich durch vorbildliches Leben, Integrität der Lehre und Pflichtbewusstsein auszeichnen, so dass sie wirksam dazu beitragen können, die besondere Zielsetzung einer kirchlichen Bildungseinrichtung zu erreichen. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, müssen die Dozenten, unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens (vgl. cann. 810, § 1 und 818 CIC) ihres Amtes enthoben werden.

§ 2. Diejenigen, die in Fachbereichen unterrichten, in denen es um Glaube oder Moral geht, sollen sich dessen bewusst sein, dass diese Aufgabe in voller Gemeinschaft mit dem authentischen Lehramt der Kirche und vor allem des Papstes durchzuführen ist (vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium, 25, 21. November 1965: AAS 57 [1965] 29-31; und Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion über die kirchliche Berufung des Theologen, Donum veritatis, 24. Mai 1990: AAS 82 [1990] 1550-1570).

Art. 27. § 1. Wer in Fachbereichen unterrichtet, die Glaube oder Moral betreffen, muss nach Ablegung der Professio Fidei (vgl. can. 833, n. 7 CIC) vom Großkanzler oder seinem Beauftragten die Missio canonica erhalten; sie unterrichten ja nicht in eigener Autorität, sondern kraft der von der Kirche empfangenen Sendung. Die anderen Dozenten hingegen müssen vom Großkanzler oder seinem Beauftragten die Lehrerlaubnis erhalten.

§ 2. Bevor ein Dozent entweder fest angestellt wird oder zur obersten Stufe der Lehrbefähigung befördert wird - oder auch in jedem dieser beiden Fälle je nach den Bestimmungen der Statuten -, muss das »Nihil obstat« des Heiligen Stuhles eingeholt werden.

Art. 28. Die Beförderung zu höheren Stufen erfolgt in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Lehrfähigkeit, den durchgeführten Forschungen, den veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten, der in Lehre und Forschung unter Beweis gestellten Bereitschaft zur Zusammenarbeit und dem Einsatz für die Fakultät.

Art. 29. Die Dozenten sollen, um ihrem Amt nachkommen zu können, von anderen Aufgaben frei sein, die sich nicht mit ihrem Forschungs- und Lehrauftrag, wie er in den Statuten von den einzelnen Dozentengruppen gefordert ist, vereinbaren lassen (vgl. can. 152 CIC; can. 942 CCEO).

Art. 30. Die Statuten müssen festsetzen:

a) wann und unter welchen Bedingungen die Dozenten aus ihrem Amt scheiden;

b) aus welchen Gründen und nach welchem Verfahren sie vom Amt suspendiert oder auch aus ihm enthoben oder abgesetzt werden können, damit so die Rechte sowohl des Dozenten, der Fakultät oder Universität, vor allem der Studenten, wie auch der kirchlichen Gemeinschaft in guter Weise geschützt werden können.

 

IV.
Die Studenten

 

Art. 31. Die kirchlichen Fakultäten stehen allen Klerikern und Laien offen, die durch ihre sittliche Lebensführung und abgeschlossenen Vorstudien für die Aufnahme in die Fakultät geeignet sind. Beides muss durch ein entsprechendes Zeugnis nachgewiesen werden.

Art. 32.

§ 1. Um sich in eine Fakultät zur Erlangung der akademischen Grade einschreiben zu können, muss der Studiennachweis erbracht werden, der für die Zulassung zu einer staatlichen Universität des eigenen Landes oder des Landes, in dem sich die Fakultät befindet, erforderlich ist.

§ 2. Die Fakultät soll in ihren Statuten die anderen eventuellen Bedingungen festsetzen, die außer den in § 1 aufgestellten für die Durchführung des eigenen Studienganges notwendig sind, auch was die Kenntnisse der alten und modernen Sprachen betrifft.

§ 3. Die Fakultät soll in ihren Statuten auch Verfahren zur Untersuchung der Anträge von Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleich gestellten Personen, die nicht über die regulär erforderliche Dokumentation verfügen, vorsehen.

Art. 33. Die Studenten müssen die Vorschriften der Fakultät über die allgemeine Ordnung und die Disziplin - insbesondere über den Studienplan, den Vorlesungsbesuch und die Examen - wie auch alle anderen Anordnungen, die das Leben der Fakultät betreffen, gewissenhaft befolgen. Aus diesem Grund haben die Universität und die einzelnen Fakultäten die geeigneten Modalitäten vorzusehen, damit die Studenten die Statuten und die Ordnungen kennen.

Art. 34. Die Statuten müssen festsetzen, auf welche Weise die Studenten als einzelne oder zusammengeschlossen am Leben der akademischen Gemeinschaft in den Bereichen teilnehmen, in denen sie zum Gesamtwohl der Fakultät oder der Universität beitragen können.

Art. 35. Ebenso sollen die Statuten bestimmen, wie die Studenten aus schwerwiegenden Gründen von gewissen Rechten suspendiert werden oder diese ganz verlieren oder sogar von der Fakultät ausgeschlossen werden können, wobei in angemessener Weise für den Schutz der Rechte sowohl des Studenten, der Fakultät oder Universität wie auch der kirchlichen Gemeinschaft selbst gesorgt werden soll.

 

V.
Die Angestellten in Leitung, Verwaltung und anderen Diensten

 

Art. 36. § 1. In der Leitung und Verwaltung der Universität oder Fakultät sollen die Verantwortlichen von Angestellten unterstützt werden, die in ihren Aufgaben gebührend bewandert sind.

§ 2. Solche Angestellte sind vor allem der Sekretär, der Bibliothekar, der Ökonom und andere, welche die Institution für notwendig erachtet. Ihre Rechte und Pflichten müssen in den Statuten oder den Ordnungen festgelegt werden.

 

VI.
Die Studienordnung

 

Art. 37.

§ 1. Bei der Festlegung der Studienordnung beachte man sorgfältig die Grundsätze und Vorschriften, die der Verschiedenheit der Materie entsprechend in den kirchlichen Dokumenten, vor allem in denen des II. Vatikanischen Konzils, enthalten sind. Gleichzeitig soll man auch den sicheren Erkenntnissen Rechnung tragen, die sich aus dem wissenschaftlichen Fortschritt ergeben und die insbesondere zur Lösung der heute zur Diskussion stehenden Fragen beitragen.

§ 2. In den einzelnen Fakultäten soll die wissenschaftliche Methode angewandt werden, die den Anforderungen der einzelnen Wissenschaften entspricht. Ebenso soll man die neueren Methoden der Didaktik und Pädagogik nutzen, die geeignet sind, den persönlichen Einsatz der Studenten und ihre aktive Beteiligung an den Studien zu fördern.

Art. 38.

§ 1. Nach den Richtlinien des II. Vatikanischen Konzils und entsprechend dem jeweiligen Charakter der einzelnen Fakultäten soll:

1° eine gebührende Freiheit (Vgl.: Gaudium et Spes, 59: AAS 58 [1966] 1080) in Forschung und Lehre anerkannt werden, damit ein echter Fortschritt in der Erkenntnis und der Erfassung der göttlichen Wahrheit möglich wird;

2° soll gleichzeitig klar in Erscheinung treten:

a) dass die wahre Freiheit der Lehre notwendig innerhalb der Grenzen des Wortes Gottes liegt, wie es beständig vom lebendigen Lehramt der Kirche gelehrt wird;

b) dass sich die wahre Freiheit der Forschung notwendigerweise auf die überzeugte Annahme des Wortes Gottes gründet und von einer Haltung der Ergebenheit gegenüber dem Lehramt der Kirche begleitet sein muss, dem die Aufgabe anvertraut ist, das Wort Gottes authentisch zu interpretieren.

§ 2. Deshalb ist in diesem so bedeutenden und recht schwierigen Bereich mit Vertrauen und ohne Argwohn, aber auch mit gesundem Urteil und Besonnenheit vor allem in der Lehrtätigkeit vorzugehen; sodann sind mit Sorgfalt die wissenschaftlichen Erfordernisse mit den pastoralen Notwendigkeiten des Volkes Gottes in Einklang zu bringen.

Art. 39. In jeder Fakultät regle man den Studiengang in angemessener Weise durch verschiedene Grade oder Zyklen, die den Erfordernissen des Gegenstandes angepasst sind, so dass gewöhnlich:

a) zuerst die allgemeine Ausbildung durch eine zusammenhängende Darstellung aller Disziplinen erfolgt, zusammen mit einer Einführung in die Anwendung der wissenschaftlichen Methode;

b) danach ein vertieftes Studium in einem besonderen Bereich der Disziplinen unternommen wird, während die Studenten sich gleichzeitig gründlicher in den Gebrauch der Methode wissenschaftlicher Forschung einüben;

c) schließlich zu wissenschaftlicher Reife vorangeschritten wird, vor allem durch eine schriftliche

Arbeit, die zu einem wirklichen Fortschritt der Wissenschaft beitragen soll.

Art. 40

§ 1. Es sind die Disziplinen zu bestimmen, die zur Erlangung des spezifischen Zieles der Fakultät notwendig gefordert werden, wie auch jene, die in verschiedener Weise der Erreichung dieses Zieles dienen können; daher ist anzugeben, wie sie angemessen voneinander unterschieden werden.

§ 2. In den einzelnen Fakultäten sollen die Disziplinen so geordnet sein, dass sie eine organische Einheit bilden, zur gründlichen und harmonischen Ausbildung der Studenten dienen und die Zusammenarbeit unter den Dozenten erleichtern.

Art. 41. Die Vorlesungen müssen, vor allem im Zyklus der Grundausbildung, als verpflichtend angesehen werden und müssen von den Studenten nach den Vorschriften, die die Studienordnung festsetzt, besucht werden.

Art. 42. Die Übungen und Seminare, besonders im Zyklus der Spezialisierung, müssen unter der Leitung der Dozenten regelmäßig durchgeführt werden und sind fortlaufend durch privates Studium und häufige Gespräche mit den Dozenten zu ergänzen.

Art. 43. Die Studienordnung soll festsetzen, welche Examen oder gleichwertigen Prüfungen die Studenten schriftlich oder mündlich am Semester- oder Jahresende, vor allem aber zum Abschluss des Zyklus, abzulegen haben, um deren Erfolg im Hinblick auf die Fortsetzung ihrer Studien an der Fakultät und die Erlangung der akademischen Grade feststellen zu können.

Art. 44. Ebenso müssen die Statuten oder die Studienordnung bestimmen, wie die andernorts gemachten Studien zu bewerten sind, vor allem für die Gewährung von Befreiung von einigen Disziplinen oder Examen oder auch für die Verkürzung des Studiengangs selbst, wobei die Richtlinien der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu beachten sind.
 

VII.
Die akademischen Grade und andere Titel

 

Art. 45. § 1. Am Ende der einzelnen Zyklen des Studienganges kann der entsprechende akademische Grad verliehen werden, der von den einzelnen Fakultäten dafür festgesetzt worden ist, wobei sowohl die Dauer des Zyklus als auch die darin enthaltenen Disziplinen zu beachten sind.

§ 2. Deshalb muss in den Statuten der einzelnen Fakultäten entsprechend den allgemeinen und den besonderen Normen dieser Konstitution mit Sorgfalt festgesetzt werden, welche Grade unter welchen Bedingungen verliehen werden.

Art. 46. Die akademischen Grade, die in einer kirchlichen Fakultät verliehen werden, sind: das Bakkalaureat, das Lizentiat und das Doktorat.

Art. 47. Die akademischen Grade können in den Statuten der einzelnen Fakultäten auch mit anderen Namen bezeichnet werden, wobei der Praxis an den Universitäten des Gebietes Rechnung zu tragen ist; es muss jedoch deutlich angegeben werden, mit welchen der obengenannten Grade sie gleichwertig sind, und ebenso muss die Einheitlichkeit unter den kirchlichen Fakultäten desselben Gebietes gewahrt bleiben.

Art. 48. Niemand kann einen akademischen Grad erlangen, der nicht regulär in die Fakultät eingeschrieben ist, den von der Studienordnung vorgeschriebenen Studiengang noch nicht abgeschlossen und die entsprechenden Examen und andere eventuelle Prüfungsmodalitäten nicht erfolgreich bestanden hat.

Art. 49.  § 1. Zum Doktorat werde niemand zugelassen, der nicht vorher das Lizentiat erlangt hat.

§ 2. Um das Doktorat zu erlangen, wird ferner eine Dissertation gefordert, die wirklich zum Fortschritt der Wissenschaft beiträgt, die unter der Leitung eines Dozenten erarbeitet, in öffentlicher Sitzung diskutiert, kollegial approbiert und wenigstens in ihrem Hauptteil veröffentlicht worden ist.

Art. 50. § 1. Das Doktorat ist der akademische Grad, der zur Lehrtätigkeit an einer Fakultät befähigt und dazu nötig ist; das Lizentiat ist der akademische Grad, der zur Lehrtätigkeit in einem Priesterseminar oder in einer diesem gleichwertigen Ausbildungsstätte befähigt und hierfür erfordert ist.

§ 2. Die akademischen Grade, die für die Übernahme der verschiedenen kirchlichen Ämter verlangt werden, werden von der zuständigen kirchlichen Autorität festgesetzt.

Art. 51. Das Ehrendoktorat kann wegen besonderer wissenschaftlicher oder kultureller Verdienste um die Förderung kirchlicher Wissenschaft verliehen werden.

Art. 52. Neben den akademischen Graden, kann die Fakultät andere Titel verleihen, entsprechend der Verschiedenheit der Fakultäten und der Studienordnung der einzelnen Fakultät.

 

VIII.
Lehrmittel

 

Art. 53. Um die eigenen Ziele zu erreichen und vor allem wissenschaftliche Forschungen durchführen zu können, muss in jeder Universität oder Fakultät eine entsprechende Bibliothek vorhanden sein, die den Bedürfnissen der Dozenten und der Studenten entspricht, gut geordnet ist und die notwendigen Kataloge besitzt.

Art. 54. Durch die jährliche Bereitstellung eines entsprechenden Geldbetrages soll die Bibliothek ständig mit Büchern aus alter und neuer Zeit wie auch mit den wichtigsten Zeitschriften ausgestattet werden, damit sie wirksam zur Vertiefung und lehrmäßigen Vermittlung der Disziplinen wie auch zu deren Erarbeitung und für Übungen und Seminare dienen kann.

Art. 55. Die Leitung der Bibliothek muss einem erfahrenen Fachmann anvertraut werden, dem ein entsprechender Rat zur Seite steht und der in angemessener Weise auch an den Gremien der Universität oder Fakultät teilnimmt.

Art. 56. § 1. Die Fakultät muss ferner über eine EDV-Ausstattung, technische und audiovisuelle Hilfsmittel, u. ä. verfügen, die für den Lehrbetrieb und die Forschung hilfreich sind.

§ 2. Entsprechend der besonderen Natur und Zielsetzung der Universität oder Fakultät sollen auch Forschungsinstitute und wissenschaftliche Laboratorien wie auch andere Hilfsmittel vorhanden sein, die für die Erreichung des gesetzten Zieles notwendig sind.

 

IX.
Die betriebswirtschaftliche Verwaltung

 

Art. 57. Die Universität oder Fakultät muss über die wirtschaftlichen Mittel verfügen, die notwendig sind, um die ihr gestellte Aufgabe erfüllen zu können. Es soll ein genaues Verzeichnis über das Vermögen und die Eigentumsrechte angefertigt werden.

Art. 58. Die Statuten sollen nach den Normen einer korrekten Wirtschaftsführung die Aufgaben des Ökonoms wie auch die Zuständigkeiten des Rektors oder Präses und der Räte in der wirtschaftlichen Verwaltung der Universität oder Fakultät bestimmen, damit eine gute Wirtschaftsführung gewährleistet ist.

Art. 59. Dem Personal, sowohl Dozenten als allen anderen Angestellten, soll eine angemessene Vergütung gezahlt werden, wobei den am Ort geltenden Gewohnheiten Rechnung zu tragen ist, auch was soziale Unterstützung und Versicherungen betrifft.

Art. 60. Die Statuten sollen gleichermaßen die allgemeinen Normen festlegen, wie sich die Studenten durch Zahlung von Studiengebühren an den Ausgaben der Universität oder Fakultät beteiligen sollen.

 

X.
Planung und Zusammenarbeit der Fakultäten

 

Art. 61. § 1. Die Planung der Fakultäten muss mit Sorgfalt vorgenommen werden, damit sowohl für die Erhaltung und den Fortschritt der Universitäten und Fakultäten als auch für ihre angemessene Verteilung in den verschiedenen Teilen der Welt gesorgt wird.

§ 2. Um dies zu erreichen, wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen durch entsprechende Gutachten von Seiten der Bischofskonferenzen und einer Expertenkommission unterstützt.

Art. 62. § 1. Die Errichtung oder Approbation einer neuen Universität oder Fakultät wird von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen entschieden (can. 816, § 1 CIC; cann. 648-649 CCEO), wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wofür auch die Meinung des Diözesan- oder Eparchialbischofs, der Bischofskonferenz und von Fachleuten, insbesondere von den benachbarten Fakultäten, eingeholt wird.

§ 2. Um eine kirchliche Universität kanonisch zu errichten sind vier kirchliche Fakultäten notwendig. Zur Errichtung eines kirchlichen Athenaeums sind drei kirchliche Fakultäten notwendig.

§ 3. Die kirchliche Universität und die kirchliche Fakultät sui iuris sind ipso iure öffentliche juridische Personen.

§ 4. Es kommt der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu, per Dekret einer kirchlichen Fakultät, die zu einer staatlichen Universität gehört, Rechtspersönlichkeit zu verleihen.

Art. 63. § 1. Die Affiliation eines Institutes an eine Fakultät zur Erlangung des Bakkalaureates wird von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen entschieden, nachdem die von derselben Stelle festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.

§ 2. Es wird eindringlich empfohlen, die theologischen Studieninstitute der Bistümer und der Orden an eine theologische Fakultät zu affiliieren.

Art. 64. Die Aggregation und die Inkorporation eines Institutes in eine Fakultät zur Erlangung auch der höheren akademischen Grade werden von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen entschieden, nachdem die von derselben Behörde festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 65. Die Errichtung einer Hochschule für religiöse Wissenschaften verlangt ihre Anbindung an eine theologische Fakultät, entsprechend der besonderen Normen, die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassen sind.

Art. 66. Die Zusammenarbeit zwischen den Fakultäten innerhalb der gleichen Universität oder des gleichen Gebietes oder auch einer größeren Region soll mit viel Sorgfalt gepflegt werden (vgl. can. 820 CIC). Sie ist ja von großem Nutzen für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung der Dozenten und der Ausbildung der Studenten wie auch für die Entwicklung der sogenannten interdisziplinären Beziehungen, die immer notwendiger erscheinen; in ähnlicher Weise ist sie dienlich zur gegenseitigen Ergänzung der verschiedenen Fakultäten untereinander, und ganz allgemein zur Verwirklichung der Durchdringung der gesamten Kultur mit christlichem Gedankengut.

Art. 67. Wenn eine kirchliche Universität oder Fakultät nicht mehr die Bedingungen erfüllt, die es zu ihrer Errichtung oder Approbation bedarf, kommt es der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu, die zuvor den Großkanzler und den Rektor oder Präses hierüber benachrichtigt, entsprechend den Umständen und nachdem zuvor der Diözesan- oder Eparchialbischof und die Bischofskonferenz gehört worden sind, die Entscheidung über die Suspension akademischer Rechte, die Rücknahme der Approbation als kirchliche Universität oder Fakultät oder die Aufhebung der Institution zu entscheiden.

 

ZWEITER TEIL

BESONDERE NORMEN

 

Art. 68. Außer den allgemeinen Normen für alle kirchlichen Fakultäten, die im ersten Teil dieser Konstitution aufgestellt worden sind, werden im folgenden besondere Normen für einige Fakultäten erlassen, die durch ihre spezielle Natur für die Kirche besonders wichtig sind.

 

I.
Die Theologische Fakultät

 

Art. 69. Die Theologische Fakultät hat das Ziel, die katholische Lehre mit größter Sorgfalt aus der göttlichen Offenbarung zu erheben, sie nach der ihr eigenen wissenschaftlichen Methode tiefer zu durchdringen und systematisch darzulegen sowie im Lichte dieser Offenbarung sorgsam nach Lösungen für die menschlichen Probleme zu suchen.

Art. 70. § 1. Das Studium der Heiligen Schrift muss gleichsam die Seele der Theologie sein, die sich ja auf das geschriebene Wort Gottes zusammen mit der lebendigen Tradition als ihr bleibendes Fundament stützt (vgl.: Dei Verbum, 24: AAS 58 [1966] 827).

§ 2. Die einzelnen theologischen Disziplinen müssen in der Weise gelehrt werden, dass aus den inneren Gründen des jeweiligen Gegenstandes und in Verbindung mit den anderen theologischen Disziplinen, mit den kirchenrechtlichen, den philosophischen und den Humanwissenschaften, die Einheit der ganzen theologischen Lehre klar hervortritt und alle Disziplinen auf eine intensive Kenntnis des Geheimnisses Christi ausgerichtet sind, damit es so dem Volk Gottes und allen Völkern noch wirksamer verkündet werden kann (vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion über die kirchliche Berufung des Theologen, Donum veritatis, 24. Mai 1990: AAS 82 [1990] 1552).

Art. 71. § 1. Die geoffenbarte Wahrheit muss auch in Verbindung mit den wissenschaftlichen Ergebnissen der voranschreitenden Zeit betrachtet werden, damit man klar erkennt, »wie der Glaube und die Vernunft sich in der einen Wahrheit begegnen« (Gravissimum educationis, 10: AAS 58 [1966] 737; Enzyklika Veritatis splendor (6. August 1993: AAS 85 [1993] 1133 ff.) und Enzyklika Fides et ratio (14. September 1998: AAS 91 [1999] 5 ff.); ferner soll sie in einer Weise dargelegt werden, wie sie, ohne den Wahrheitsgehalt zu verändern, dem Wesen und der Eigenart einer jeden Kultur entspricht, wobei besonders die Philosophie und Weisheit der Völker Beachtung finden muss; es ist jedoch jede Form von Synkretismus und falschem Partikularismus auszuschließen (vgl.: Ad gentes, 22: AAS 58 [1966] 973 ff.).

§ 2. Es sollen mit Sorgfalt die positiven Werte, die in den verschiedenen Philosophien und Kulturen enthalten sind, ausfindig gemacht und kritisch aufgenommen werden; Systeme und Methoden jedoch, die mit dem christlichen Glauben unvereinbar sind, dürfen nicht übernommen werden.

Art. 72. § 1. Die ökumenischen Fragen müssen sorgfältig nach den von der zuständigen kirchlichen Autorität erlassenen Richtlinien behandelt werden (vgl. Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und Normen zum Ökumenismus: AAS 85 [1993] 1039 ff.).

§ 2. Die Beziehungen zu den nichtchristlichen Religionen sind aufmerksam zu verfolgen.

§ 3. Die Probleme, die sich aus dem heutigen Atheismus und aus anderem zeitgenössischen Denken ergeben, müssen mit größter Genauigkeit geprüft werden.

Art. 73. Beim Studium und bei der Vermittlung der katholischen Lehre muss der Treue zum Lehramt der Kirche stets eine besondere Bedeutung beigemessen werden. In der konkreten Lehrtätigkeit soll vor allem im Grundzyklus hauptsächlich das gelehrt werden, was zum gesicherten Lehrgut der Kirche gehört. Nur wahrscheinliche Meinungen und persönliche Ansichten, die sich aus neueren Forschungen herleiten, sollen in Bescheidenheit als solche vorgetragen werden.

Art. 74. Der Studiengang der Theologischen Fakultät umfasst:

a) den ersten Zyklus oder den Grundausbildungskurs, der sich über fünf Jahre oder 10 Semester erstreckt oder nur über drei Jahre oder sechs Semester, wenn zuvor ein zweijähriges Philosophiestudium verlangt wird.

Die ersten beiden Jahre sollen mehrheitlich einer soliden philosophischen Ausbildung gewidmet werden, da diese für ein angemessenes Angehen des Theologiestudiums notwendig ist. Das Bakkalaureat, das in einer kirchlichen Fakultät für Philosophie erlangt wurde, ersetzt die Kurse der Philosophie eines ersten Zyklus an einer Theologischen Fakultät. Das Bakkalaureat in Philosophie, das an einer nicht kirchlichen Fakultät erlangt wurde, ist kein hinreichender Grund für die vollständige Dispens eines Studenten von philosophischen Kursen des ersten Zyklus an einer Theologischen Fakultät.

Die theologischen Disziplinen müssen in der Weise gelehrt werden, dass eine organische Darlegung der gesamten katholischen Lehre geboten wird, mit gleichzeitiger Einführung in die Methode wissenschaftlicher Forschung.

Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Bakkalaureats oder einem anderen entsprechenden Grad ab, wie es in den Statuten der Fakultät festgesetzt ist;

b) den zweiten Zyklus, ein Spezialstudium, das sich über zwei Jahre oder vier Semester erstreckt.

Je nach Art der Spezialisierung werden hier ausgewählte Disziplinen gelehrt und Seminare und Übungen zur Aneignung konkreter Erfahrungen in der wissenschaftlichen Forschung durchgeführt.

Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Lizentiates des zweiten Zyklus, dem spezialisierten Lizentiat, ab;

c) den dritten Zyklus, in dem während eines angemessenen Zeitraums die wissenschaftliche Ausbildung vervollkommnet wird, insbesondere durch die Ausarbeitung der Dissertation.

Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Doktorates ab.

Art. 75. § 1. Um sich in die Theologische Fakultät einschreiben zu können, ist erforderlich, dass man die im Art. 32 dieser Konstitution vorgeschriebenen Studien abgeschlossen hat.

§ 2. Wo der erste Zyklus der Fakultät drei Jahre umfasst, muss der Student das Zeugnis eines zweijährigen Philosophiestudiums vorlegen, dass er an einer Philosophischen Fakultät oder einem anerkannten Institut abgeschlossen hat.

Art. 76. § 1. Die Theologische Fakultät hat die besondere Aufgabe, die wissenschaftliche theologische Ausbildung jener zu gewährleisten, die auf das Priestertum zugehen sowie derjenigen, die sich auf die Übernahme von besonderen kirchlichen Aufgaben vorbereiten. Deshalb ist es notwendig, dass eine angemessene Anzahl der Dozenten Priester sind.

§ 2. Zu diesem Zweck sollen auch spezielle, die Kandidaten des Priestertums bestimmte Disziplinen vorhanden sein; um die pastorale Ausbildung zu vervollständigen, kann je nach Zweckmäßigkeit sogar in der Fakultät selbst ein »Pastoraljahr« eingerichtet werden, das nach dem Abschluss der fünfjährigen Grundausbildung für die Priesteramtskandidaten verlangt wird und mit der Erteilung eines besonderen Diploms abgeschlossen werden kann.

II.
Die Kirchenrechtliche Fakultät

 

Art. 77. Die Kirchenrechtliche Fakultät des lateinischen oder orientalischen Rechts hat das Ziel, die kirchenrechtlichen Disziplinen im Lichte des Gesetzes des Evangeliums zu pflegen und zu fördern und die Studenten hierin gründlich zu unterrichten, damit sie für Forschung und Lehrtätigkeit ausgebildet und auch für die Übernahme besonderer kirchlicher Aufgaben vorbereitet werden.

Art. 78. Der Studiengang der Kirchenrechtlichen Fakultät umfasst:

a) den ersten Zyklus, der sich wenigstens über ein Jahr oder zwei Semester erstrecken soll; das Studium gilt in dieser Zeit den allgemeinen Grundlagen des Kirchenrechts und jenen Disziplinen, die für eine höhere juristische Ausbildung gefordert sind;

b) den zweiten Zyklus, der sich über drei Jahre oder sechs Semester erstrecken soll; das Studium dient einem vertieften Studium der kanonischen Rechtsordnung in all ihren Ausdrucksformen, normativ, rechtssprechend, in der Lehre und in der Praxis, insbesondere des Kodex der lateinischen oder der orientalischen Kirche durch die vollständige Behandlung ihrer lehramtlichen und disziplinären Quellen. Hinzu kommt das Studium benachbarter Disziplinen.

c) den dritten Zyklus, der eine angemessene Zeit dauern soll, während dessen die wissenschaftliche Ausbildung vervollkommnet wird, besonders dadurch, dass die Dissertation ausgearbeitet wird.

Art. 79. § 1. Für die im ersten Zyklus vorgeschriebenen Disziplinen kann sich die Fakultät der Kurse bedienen, die in anderen Fakultäten gehalten werden und von ihr selbst als den eigenen Anforderungen entsprechend anerkannt worden sind.

§ 2. Der zweite Zyklus schließt mit dem Lizentiat, der dritte mit dem Doktorat.

§ 3. Die Studienordnung der Fakultät muss die besonderen Anforderungen für die Erlangung der einzelnen akademischen Grade festsetzen, wobei den Vorschriften der Kongregation für das Katholische Bildungswesen Rechnung zu tragen ist.

Art. 80. Um sich in die Kirchenrechtliche Fakultät einschreiben zu können, ist es notwendig, die im Art. 32 dieser Konstitution vorgeschriebenen Studien abgeschlossen zu haben.

 

III.
Die Philosophische Fakultät

 

Art. 81.

§ 1. Die kirchliche Philosophische Fakultät hat das Ziel, wissenschaftlich-methodisch die philosophischen Probleme zu erforschen und auf der Grundlage des bleibend gültigen philosophischen Erbes (vgl.: Optatam Totius, 15: AAS 58 [1966] 722) im Lichte der menschlichen Vernunft nach deren Lösungen zu suchen sowie ihren Zusammenhang mit dem christlichen Welt-, Menschen- und Gottesbild aufzuzeigen, wobei die Beziehungen der Philosophie mit der Theologie ins rechte Licht gerückt werden.

§ 2. Sie setzt sich ferner zur Aufgabe, die Studenten zu unterweisen, dass sie befähigt werden, das Lehramt und andere entsprechende geistige Aktivitäten auszuüben, die kulturellen Werte zu fördern und mit den Menschen unserer Zeit einen fruchtbaren Dialog zu führen.

Art. 82. Der Studiengang in der Philosophischen Fakultät umfasst:

a) den ersten Zyklus oder den Grundausbildungskurs, während dessen durch drei Jahre oder sechs Semester eine organische Darstellung der verschiedenen Bereiche der Philosophie geboten wird, die von der Welt, vom Menschen und von Gott wie auch von der Philosophiegeschichte handeln; zugleich soll eine Einführung in die Methode wissenschaftlicher Forschung erfolgen;

b) den zweiten Zyklus, eine beginnende Spezialisierung, während dessen man sich für zwei Jahre oder vier Semester durch spezielle Disziplinen und Seminare auf irgendeinem Gebiet der Philosophie um eine vertiefte philosophische Reflexion bemüht;

c) den dritten Zyklus, in dem für eine Periode von mindestens drei Jahren die philosophische Ausbildung vervollkommnet wird, insbesondere durch die Ausarbeitung der Dissertation.

Art. 83. Der erste Zyklus schließt mit dem Bakkalaureat, der zweite mit dem spezialisierten Lizentiat und der dritte mit dem Doktorat ab.

Art. 84. Um sich in die Philosophische Fakultät einschreiben zu können, ist erforderlich, die in Art. 32 dieser Konstitution vorgeschriebenen Studien abgeschlossen zu haben.

Jedem Studenten, der erfolgreich die vorgeschriebenen Kurse in Philosophie im ersten Zyklus einer Theologischen Fakultät abgeschlossen hat und danach die philosophischen Studien fortführen will, um ein Bakkalaureat einer kirchlichen Fakultät für Philosophie zu erwerben, sind die von ihm während des erwähnten Studiums besuchten Kurse anzurechnen.

 

IV.
Andere kirchliche Fakultäten

 

Art. 85. Außer der Theologischen, Kirchenrechtlichen und Philosophischen Fakultät sind noch andere kirchliche Fakultäten kanonisch errichtet oder können unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Kirche errichtet werden, um einige besondere Ziele zu erreichen, wie zum Beispiel:

a) eine gründlichere Forschung in einigen bedeutsameren Bereichen innerhalb der theologischen, rechtlichen, philosophischen und historischen Disziplinen;
b) die Förderung anderer Wissenschaften, vor allem der Humanwissenschaften, die enger mit den theologischen Disziplinen oder dem Werk der Evangelisierung verbunden sind;
c) die Pflege der Literatur, die in besonderer Weise hilft, die christliche Offenbarung besser zu verstehen und mit größerer Wirksamkeit das Werk der Evangelisierung durchzuführen;
d) schließlich eine noch gründlichere Vorbereitung sowohl der Kleriker als auch der Laien, um einige besondere apostolische Aufgaben angemessen ausführen zu können.

Art. 86. Es ist Aufgabe der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, für diese Fakultäten gegebenenfalls spezielle Normen zu erlassen, wie es in den vorhergehenden Abschnitten für die Theologische, Kirchenrechtliche und Philosophische Fakultät geschehen ist.

Art. 87. Auch die Fakultäten und Institute, für die noch keine speziellen Normen erlassen worden sind, müssen eigene Statuten verfassen, die mit den im ersten Teil dieser Konstitution aufgestellten allgemeinen Normen übereinstimmen und der besonderen Natur und eigenen Zielsetzung einer jeden Fakultät oder eines jeden Institutes Rechnung tragen sollen.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 88. Die vorliegende Konstitution findet Anwendung am ersten Tag des akademischen Jahres 2018/2019 oder des akademischen Jahres 2019, entsprechend dem Studienkalender der verschiedenen Gegenden.

Art. 89. Die einzelnen Universitäten oder Fakultäten müssen die eigenen Statuten und Studienordnungen nach dieser Konstitution überarbeiten und bis zum 8.12.2019 der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vorlegen. Etwaige Änderungen der Statuten oder der Studienordnung bedürfen der Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen.

Art. 90. Gleichzeitig sollen in den einzelnen Fakultäten die Studien so geordnet werden, dass die Studenten die akademischen Grade nach den Normen dieser Konstitution erlangen können, wobei die von den Studenten bereits erworbenen Rechte bestehen bleiben.

Art. 91. Die Statuten und die Studienordnungen der neuen Fakultäten müssen ad experimentum approbiert werden, so dass sie innerhalb von drei Jahren nach dieser Approbation noch weiter vervollkommnet werden können, um schließlich die endgültige Approbation zu erhalten.

Art. 92. Die Fakultäten, die in einem Rechtsverhältnis mit der staatlichen Autorität stehen, können, wenn es notwendig sein wird, mit der Erlaubnis der Kongregation für das Katholische Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum verfügen.

Art. 93.

§ 1. Es wird Aufgabe der Kongregation für das Katholische Bildungswesen sein, wenn im Lauf der Zeit die Umstände es erfordern, Änderungen vorzuschlagen, die in diese Konstitution eingefügt werden sollen, damit die Konstitution selbst den neuen Anforderungen der kirchlichen Fakultäten stets angepasst werde.

§ 2. Nur die Kongregation für das Katholische Bildungswesen kann von der Beachtung irgendeines Artikels dieser Konstitution oder der Ausführungsverordnung zu dieser Konstitution oder der einzelnen approbierten Statuten und Studienordnungen dispensieren.

Art. 94. Außer Kraft gesetzt sind die Gesetze oder Gewohnheiten, die gegenwärtig Geltung haben, aber im Gegensatz zu dieser Konstitution stehen, seien sie allgemeiner oder spezieller Art, selbst wenn sie ganz besonderer Erwähnung würdig sind. Ebenso sind die Privilegien gänzlich abgeschafft, die physischen oder moralischen Personen vom Heiligen Stuhl bis heute gewährt worden sind und im Gegensatz zu den Vorschriften dieser Konstitution stehen.

Was ich mit der vorliegenden Apostolischen Konstitution beschlossen habe, ordne ich an, dass es in allen seinen Teilen beachtet werde, ungeachtet allem, was dagegenstehen sollte, selbst wenn es besonders erwähnenswert wäre, und dass es im offiziellen Publikationsorgan der Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht werde.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 8. Dezember 2017, dem Hochfest der ohne Erbsünde empfangenen Jungfrau Maria, im fünften Jahr des Pontifikats.

FRANZISKUS

 

 

ANHANG I

Vorwort der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana (1979)

 

I.

DIE CHRISTLICHE WEISHEIT, die die Kirche im Auftrag Gottes verkündet, regt die Gläubige beständig an, sich darum zu bemühen, alles menschliche Geschehen und Handeln mit den Werten unseres Glaubens in einen organischen Zusammenhang zu bringen. Im Licht dieses Glaubens sind ja alle Dinge dazu miteinander verbunden, um die Ehre Gottes zu verkünden und den allseitigen Fortschritt des Menschen zu fördern, der das Wohl des Leibes wie die Werte des Geistes umfaßt (Vgl.: Gaudium et Spes, 43ff.).

Der besondere Verkündigungsauftrag der Kirche fordert nicht nur, daß das Evangelium in immer größeren geographischen Räumen und für wachsende Zahlen von Menschen gepredigt wird, sondern auch, daß die Kraft dieser Frohbotschaft die Denkweisen, die Maßstäbe des Urteils und die Handlungsnormen prägt; kurz gesagt, die gesamte Kultur des Menschen soll vom Evangelium durchdrungen werden (Vgl.: Paul VI., Evangelii Nuntiandi, 19-20).

Tatsächlich übt die kulturelle Umwelt, in welcher der Mensch lebt, einen großen Einfluß auf die Denkweise und somit auf das Verhalten aus. Daher bedeutet die Trennung von Glaube und Kultur eine nicht geringe Schwierigkeit für die Glaubensverkündigung. Hingegen begünstigt die christlich durchdrungene Kultur die Glaubensverbreitung.

Das Evangelium, das sich an alle Völker in jedem Zeitalter und auf jedem Kontinent richtet, ist nicht ausschließlich an irgendeine Kulturform gebunden, sondern kann alle Kulturen durchdringen: es erleuchtet sie durch das Licht der göttlichen Offenbarung und läutert und erneuert in Christus

die Sitten der Menschen.

Aus diesem Grunde sucht die Kirche Christi ihre Botschaft an alle Schichten der Menschheit heranzutragen, um so die Menschen in ihrem personalen wie auch kollektiven Gewissen zur Bekehrung zu führen und mit dem Licht des Evangeliums ihr Handeln und Wirken, ihr ganzes Leben sowie auch die gesamte soziale Umwelt, in der sie stehen, zu durchdringen. Indem die Kirche ihren Verkündigungsauftrag erfüllt, bringt sie zugleich auch die menschliche Zivilisation voran (Vgl.: ebd., 18; Gaudium et Spes, 58).

II.

Für dieses Einwirken der Kirche auf den Bereich der Kultur haben die katholischen Universitäten immer schon eine besondere Bedeutung gehabt, und dies gilt auch heute noch: haben sie doch von ihrem Wesen her das Ziel, daß »der christliche Geist bei dem gesamten Bemühen um die Förderung einer höheren Kultur öffentlich, stetig und universal präsent« sei (Gravissimum Educationis, 10). In der Kirche entstanden - wie mein verehrter Vorgänger Papst Pius XI. in der Einleitung zu seiner Apostolischen Konstitution Deus Scientiarum Dominus in Erinnerung ruft - von Anfang an sogenannte didascaleia, die dazu dienten, die christliche Weisheit zu lehren, um in ihrem Licht Leben und Sitten zu gestalten. Aus diesen Zentren christlicher Weisheit bezogen die berühmtesten Väter und Kirchenlehrer, Geistesführer und kirchliche Schriftsteller ihr Wissen.

Im Laufe der Jahrhunderte wurden auf Veranlassung vor allem der Bischöfe und der Orden im Bereich der Kathedralkirchen und Klöster Schulen gegründet, die sowohl die kirchliche Lehre wie auch die menschliche Kultur, beides als Einheit gesehen, vorantrieben. Aus solchen Schulen sind danach die Universitäten entstanden, jene ruhmreiche Einrichtung des Mittelalters, die die Kirche

von Anfang an in überaus liberaler Weise hegte und schützte.

Als dann die staatlichen Autoritäten aus dem Bemühen um das Gemeinwohl darangingen, eigene Universitäten zu gründen und zu fördern, blieb die Kirche in Treue zu ihrem Wesen dabei, solche Zentren der Weisheit und Lehre einzurichten und zu unterstützen, wie die zahlreichen katholischen Universitäten beweisen, die in allen Teilen der Welt bis in die jüngste Zeit errichtet worden sind. Denn im Bewußtsein ihrer Heilssendung auf Weltebene tut die Kirche alles, um solche Stätten höherer Bildung zu ihrer besonderen Verfügung zu haben, und sie möchte, daß diese überall kraftvoll und erfolgreich wirken, damit das authentische Zeugnis Christi im Bereich menschlicher Kultur mehr und mehr präsent werde.

Damit die katholischen Universitäten dieser Sinngebung besser entsprechen könnten, setzte sich mein Vorgänger Papst Pius XII. dafür ein, daß diese stärker zusammenarbeiten sollten. Hierfür gründete er mit einem Apostolischen Schreiben vom 27. Juli 1949 die Vereinigung Katholischer Universitäten, »welche alle Hochschulen umfassen solle, die entweder der Heilige Stuhl selbst in aller Welt rechtlich errichtet hat oder noch errichten wird oder bei denen er ausdrücklich anerkennt, daß sie gemäß den Normen katholischer Erziehung geleitet werden und völlig damit übereinstimmen« (AAS 42).

Darum hat auch das II. Vatikanische Konzil ohne Zögern festgestellt, daß die Kirche den Hochschulen ihre besondere Sorge widmet, und mit Nachdruck dazu aufgerufen, »die katholischen Universitäten in einer sinnvollen Verteilung auf die verschiedenen Regionen der Welt zu fördern«, damit hierdurch »die Studenten zu Menschen herangebildet werden, die in ihrer Wissenschaft bestens bewandert, für wichtige Aufgaben im öffentlichen Leben gut vorbereitet sind und Zeugen des Glaubens vor der Welt sein können« (Gravissimum Educationis, 10). Die Kirche ist sich dessen sehr bewußt, daß »das Schicksal der Gesellschaft und der Kirche selbst mit der geistigen Entwicklung der Hochschulstudenten eng verbunden ist« (ebd.).

III.

Es ist allerdings ganz natürlich, daß die Kirche im Bereich der katholischen Universitäten mit besonderem Einsatz die kirchlichen Fakultäten und Hochschulen gefördert hat, das heißt jene, die sich insbesonders mit der christlichen Offenbarung befassen und mit solchen Fragestellungen, die mit dieser verbunden sind und deshalb im engeren Sinne zum eigentlichen Verkündigungsauftrag der Kirche gehören.

Diesen Fakultäten hat die Kirche vor allem die Aufgabe anvertraut, die eigenen Kandidaten mit besonderer Sorgfalt auf das Priesteramt, auf die Lehrtätigkeit im Bereich der Theologie und auf schwierigere apostolische Aufgaben vorzubereiten. Weiterhin haben diese Hochschulen den Auftrag, »die verschiedenen Gebiete der Theologie gründlicher zu erforschen, so daß das Verständnis der göttlichen Offenbarung sich mehr und mehr vertieft, das von den Vätern überkommene Erbe christlicher Weisheit sich immer besser erschließt, das Gespräch mit den getrennten Brüdern und den Nichtchristen gepflegt wird und die durch den Fortschritt der Wissenschaft aufgeworfenen Fragen eine Antwort finden« (Gravissimum Educationis, 11).

Die neuen Wissenschaften und Entdeckungen führen in der Tat zu neuen Problemen, die die theologischen Wissenschaften herausfordern und auf Antwort warten. Wenn also die Fachleute der Glaubenswissenschaften ihre grundlegende Aufgabe erfüllen, mit Hilfe der theologischen Forschung eine vertiefte Erkenntnis der geoffenbarten Wahrheit zu erlangen, müssen sie dabei mit den Fachleuten der anderen Disziplinen in Verbindung bleiben, mit Gläubigen wie mit Nichtgläubigen, und deren Thesen zu verstehen, sie zu werten und im Licht der geoffenbarten Wahrheit zu beurteilen suchen (Vgl.: Gaudium et Spes, 62).

Dieser beständige Kontakt mit der Wirklichkeit regt die Theologen auch an, die geeignetste Methode zu suchen, um ihre Lehre den Menschen dieser Zeit weiterzugeben, die ja ganz verschiedenen Kulturen angehören: »Es muß ja unterschieden werden zwischen dem Depositum Fidei, den Wahrheiten, die in unserer Glaubenslehre enthalten sind, und der Weise, wie sie formuliert werden, unter Beibehaltung desselben Sinnes und derselben Bedeutung« (Vgl.: Johannes XXIII., Ansprache zur Eröffnung des II. Vatikanischen Konzils; Gaudium et Spes, 62).

Dies alles ist besonders wichtig dafür, daß im Volke Gottes Frömmigkeit und moralische Formung im gleichen Maße wie Wissenschaft und Technik vorankommen und die Gläubigen durch den pastoralen Dienst schrittweise zu einem klareren und reiferen Glaubensleben geführt werden. Einen Zusammenhang mit der kirchlichen Verkündigung kann es auch in den Fakultäten jener Wissenschaften geben, die zwar keine direkte Verbindung mit der christlichen Offenbarung haben, aber doch eine gute Hilfestellung bei der Aufgabe der Verkündigung geben können. Aus diesem Grunde werden sie von der Kirche geschätzt und als kirchliche Fakultäten errichtet, wodurch sie eine ganz spezielle Beziehung zum Hirtenamt der Kirche bekommen.

In Erfüllung seines Auftrages stellt der Heilige Stuhl also sein klares Recht und seine Verpflichtung

fest, kirchliche Fakultäten zu errichten und zu fördern, die von ihm abhängen, sei es als eigenständige Einrichtungen oder auch innerhalb von Universitäten, offen für Kleriker und Laien, und gibt dem lebhaften Wunsche Ausdruck, daß das gesamte Volk Gottes unter der Führung seiner Hirten gemeinsam dabei helfe, daß diese Zentren der Weisheit wirksam zur Vertiefung des Glaubens und des christlichen Lebens beitragen.

IV.

Die kirchlichen Fakultäten sind für das kirchliche Gemeinwohl da und stellen für die ganze kirchliche Gemeinschaft einen Schatz dar. Daher müssen sie sich ihrer Bedeutung in der Kirche und ihrer Teilnahme am Dienst der Kirche bewußt sein. Jene Fakultäten, die sich näherhin mit der christlichen Offenbarung befassen, seien überdies des Auftrages eingedenk, den Christus, der höchste Lehrer, der Kirche bezüglich des Lehramtes mit diesen Worten gegeben hat: »Gehet und lehret alle Völker, tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie alles halten, was ich euch aufgetragen habe« (Mt 28, 19-20). Aus der Erwägung all dessen folgt die bedingungslose Treue, in der die Fakultäten der ungeschmälerten Lehre Christi anhangen. Als deren authentischer Ausleger und Wächter ist im Laufe der Jahrhunderte immer das kirchliche Lehramt aufgetreten.

Die Bischofskonferenzen der einzelnen Nationen und Regionen seien um die Fakultäten und ihren

Fortschritt ernsthaft besorgt. Gleichzeitig sollen sie unablässig die Treue zur Lehre der Kirche fördern, damit sie der ganzen Christenheit die völlige Hingabe an Christi Auftrag bezeugen.

Sowohl die Fakultät als solche wie auch alle ihre einzelnen Mitglieder müssen jederzeit dieses Zeugnis ablegen. Denn die kirchlichen Universitäten und Fakultäten sind für den Aufbau der Kirche und zum Fortschritt der Christgläubigen errichtet worden. Dies müssen sie immer als Prüfstein ihrer Tätigkeit vor Augen haben.

Vor allem die Dozenten seien gegenüber den Hörern und den übrigen Christen Zeugen der lebendigen christlichen Wahrheit sowie ein Beispiel der Treue zur Kirche. Denn sie tragen eine größere Verantwortung, weil sie einen besonderen Dienst am Wort Gottes ausüben und für die Studenten Lehrer des Glaubens sind. Es ist angebracht, an das schwerwiegende Wort Pauls VI. zu erinnern: »Der Lehrauftrag des Theologen wird zur Erbauung kirchlicher Gemeinsamkeit ausgeübt, damit das Volk Gottes in der Glaubenserfahrung wachse« (Paul VI.,, Brief vom 13. September 1975 an den Rector Magnificus der Katholischen Universität in Löwen, anläßlich ihrer Umsiedlung nach Louvain-la-Neuve; Vgl.: L'Osservatore Romano 22.-23.Sept. 1975; Vgl.: Johannes Paul II., Redemptor Hominis, 19).

V.

Um ihre Ziele zu erreichen, müssen die kirchlichen Hochschulen so organisiert werden, daß sie den neuen Anforderungen unserer Zeit gut entsprechen; deshalb hat das Konzil selbst schon beschlossen, daß die betreffenden Normen überarbeitet werden müßten (Gravissimum Educationis, 11). Gewiß hat schon die Apostolische Konstitution Deus Scientiarum Dominus, promulgiert durch meinen Vorgänger Pius XI. am 24. Mai 1931, seinerzeit erheblich dazu beigetragen, das kirchliche Hochschulstudium zu erneuern; wegen der neuen Lebensverhältnisse hat jene Konstitution jedoch entsprechende Anpassungen und Verbesserungen nötig.

Zweifellos sind im Verlauf der letzten fünfzig Jahre nicht nur im zivilen Leben, sondern auch in der

Kirche selbst große Veränderungen eingetreten. Bedeutsame Ereignisse haben stattgefunden - wie vor allem das II. Vatikanische Konzil -, die das Leben der Kirche nach innen wie auch deren Beziehungen nach außen beeinflußt haben und dies im Verhältnis zu den Christen anderer Kirchen wie auch zu Nichtchristen und Nichtgläubigen und zu allen, denen es um mehr Menschlichkeit auf dieser Welt geht.

Hinzukommt die Tatsache, daß die theologischen Wissenschaften eine zunehmende Beachtung nicht nur bei Klerikern, sondern auch bei Laien finden, die in wachsender Zahl theologische Hochschulen besuchen. Diese haben sich folglich in den letzten Jahren stark vergrößert.

Schließlich wird immer deutlicher eine neue Mentalität sichtbar, die an die Struktur der Universität und der Fakultät rührt, im Staat wie in der Kirche: der Grund hierfür ist das berechtigte Verlangen nach einem Universitätsleben, das sich einer stärkeren Mitbestimmung öffnet. Und dies verlangen alle, die in irgendeiner Weise an der Universität beteiligt sind.

Auch darf nicht die tiefgreifende Entwicklung übersehen werden, die die pädagogischen und didaktischen Methoden erfahren haben: auch von hieraus sind neue Kriterien für eine Studienordnung gefordert. Das gleiche ergibt sich aus der immer engeren Verbindung, die man zwischen den verschiedenen Wissenschaften und Einzeldisziplinen bemerken kann, sowie aus dem Wunsch nach einer stärkeren Zusammenarbeit im gesamten Bereich einer Universität.

Um diesen neuen Anforderungen zu entsprechen, hat sich die Kongregation für das katholische Bildungswesen nach dem vom Konzil empfangenen Auftrag seit dem Jahre 1967 die Aufgabe gestellt, die Studienordnung im Geiste des Konzils zu erneuern; und am 20. Mai 1968 wurden von ihr »Normen zur Revision der Apostolischen Konstitution Deus Scientiarum Dominus über das kirchliche Hochschulstudium« in Kraft gesetzt, die sich in den letzten Jahren segensreich ausgewirkt haben.

VI.

Jetzt ist es jedoch an der Zeit, diese Entwicklung mit einem neuen Gesetz zu ergänzen und zu ihrem Abschluß zu bringen. Das neue Gesetz wird die Apostolische Konstitution Deus Scientiarum Dominus zusammen mit den dort angefügten Verordnungen und jenen am 20. Mai 1968 von der Kongregation für das katholische Bildungswesen publizierten Normen außer Kraft setzen; es soll diejenigen Elemente, die aus den zitierten Dokumenten noch Wert besitzen, wieder aufnehmen und die neuen Normen festlegen, durch die jene schon gut begonnene Erneuerung fortgeführt und vervollständigt werden kann.

Sicher sind niemandem die Schwierigkeiten verborgen, die die Promulgation einer neuen Apostolischen Konstitution zu behindern scheinen. Da ist vor allem »der eilige Lauf der Zeit«, der solch schnelle Änderungen mit sich bringt, daß die Festlegung von etwas Endgültigem und Dauerhaftem unmöglich erscheinen könnte.

Da sind ferner »die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten«, die anscheinend einen solchen Pluralismus erfordern, daß die Festsetzung von allgemeinen Normen, die für alle Teile der Welt gültig sein sollen, wiederum fast unmöglich erscheint.

Weil es jedoch in aller Welt kirchliche Hochschulen gibt, die vom Heiligen Stuhl errichtet und approbiert sind und die in seinem Namen akademische Titel verleihen, muß eine gewisse grundlegende Einheit beachtet werden, müssen die Bedingungen zur Erlangung der akademischen Grade eindeutig festgelegt werden und so überall den gleichen Wert erlangen.

Es ist also dafür zu sorgen, daß durch Gesetz alle jene Dinge festgelegt werden, die unabdingbar sind und nach aller Voraussicht stabil bleiben werden, und gleichzeitig Sorge zu tragen, daß genügend Freiheit bleibt, um weitergehende Einzelbestimmungen in die Eigenstatuten der jeweiligen Hochschulen einzufügen, mit Rücksicht auf die verschiedenen örtlichen Gegebenheiten und die in jedem Gebiet bestehenden Gewohnheiten im Universitätsleben. Auf diese Weise wird der berechtigte Fortschritt im Bereich des akademischen Studiums weder verhindert noch eingeschränkt, sondern eher daraufhin ausgerichtet, daß er zu einem fruchtbareren Ergebnis führt; bei aller berechtigten Vielfalt unter den Hochschulen bleibt jedoch die Einheit der katholischen Kirche auch in diesen Zentren des Hochschulstudiums für alle klar ersichtlich.

Darum hat die Kongregation für das katholische Bildungswesen im Auftrag meines Vorgängers Paul VI. vor allem die kirchlichen Universitäten und Hochschulen selbst um ihren Rat gefragt, ferner die Organe der römischen Kurie und andere daran interessierte Stellen; danach hat sie eine Fachkommission gebildet, die unter ihrer Leitung die Gesetzgebung im Bereich des kirchlichen Hochschulstudiums sorgfältig überarbeitet hat.

Nach dem guten Abschluß dieser Arbeit stand die Veröffentlichung der Konstitution bevor. Paul VI. wünschte dies sehnlich; indes wurde er abberufen. Gleicherweise verhinderte der unerwartete Tod Johannes Pauls I. die Veröffentlichung. Nachdem ich nun die Sache sorgfältig erwogen habe, verfüge und erlasse ich mit Apostolischer Autorität die folgenden Gesetze und Normen.

 

ORDINATIONES
der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution
VERITATIS GAUDIUM

 

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen legt, gemäß Art. 10 der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium, den kirchlichen Universitäten und Fakultäten die folgenden Ausführungsbestimmungen vor und bestimmt, dass sie gewissenhaft beachtet werden müssen.
 

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE NORMEN

I. Natur und Aufgabe kirchlicher Universitäten und Fakultäten

 

Art. 1. § 1. Die Normen über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten werden auch, unter Berücksichtigung auf ihre Besonderheit, congrua congruis referendo, auf jene Hochschuleinrichtungen angewandt, die vom Hl. Stuhl kanonisch errichtet oder anerkannt wurden und denen der Hl. Stuhl das Recht zur Verleihung akademischer Grade in seinem Namen erteilt hat.

§ 2. Die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, sowie die anderen Hochschuleinrichtungen, unterliegen in der Regel der Bewertung durch die Agentur des Heiligen Stuhls zur Beurteilung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO).

Art. 2. Zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung werden besondere Studienzentren, regelmäßig erscheinende Zeitschriften, wissenschaftliche Sammlungen, wie auch wissenschaftliche Kongresse und alle anderen geeigneten Formen wissenschaftlicher Zusammenarbeit eindringlich empfohlen.

Art. 3. Die Aufgaben, auf deren Erfüllung sich die Studenten vorbereiten, können rein wissenschaftlicher – wie Forschung und Lehrtätigkeit – oder beruflicher Natur sein. Dieser Tatsache ist bei der Erstellung der Studienordnung und bei der Festlegung der akademischen Grade entsprechend Rechnung zu tragen, wobei der wissenschaftliche Charakter immer zu wahren ist.

Art. 4. Die Teilnahme an der Evangelisierungstätigkeit betrifft das Wirken der Kirche in der Seelsorge, im Ökumenismus und in den Missionen und zielt in erster Linie auf die Vertiefung, Verteidigung und Verbreitung des Glaubens ab; sie erstreckt sich ferner auf den gesamten Bereich der Kultur und der menschlichen Gesellschaft.

Art. 5. Die Bischofskonferenzen, auch hierin mit dem Heiligen Stuhl verbunden, zeigen starkes Interesse hinsichtlich des Hochschulwesens:

1. Zusammen mit den Großkanzlern fördern sie, unter Wahrung der Eigenständigkeit der Wissenschaft im Sinne des II. Vatikanischen Konzils, ihren Fortschritt und seien vor allem um ihre wissenschaftliche und kirchliche Natur besorgt.

2. Bezüglich der gemeinsamen Fragen, die im eigenen Land auftauchen, unterstützen, inspirieren und koordinieren sie die Tätigkeit der Hochschuleinrichtungen.

3. Immer unter Wahrung eines hohen wissenschaftlichen Niveaus und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kirche und des kulturellen Fortschritts des Landes, sorgen sie dafür, dass Hochschuleinrichtungen in entsprechender Zahl vorhanden seien.

4. Um dies zu erreichen, errichten sie in ihr eine besondere Kommission, die von Fachleuten unterstützt wird.

Art. 6. Einer Hochschuleinrichtung, welcher die Kongregation für das Katholische Bildungswesen das Recht zur Verleihung des akademischen Grades des zweiten und/oder des dritten Studienabschnitts verliehen hat, wird fakultätsähnliches Institut (institutum ad instar facultatis) genannt.

Art. 7.

§ 1. Bei der Vorbereitung der Statuten und der Studienpläne möge den in diesen Verordnungen enthaltenen Normen (Anhang I) Rechnung getragen werden.

§ 2. Entsprechend der Modalitäten, die in den Statuten festgelegt sind, können die Universitäten und Fakultäten in eigener Autorität Ordnungen erlassen, die, unter Beachtung der Statuten, detaillierter das festlegt, was sich auf ihre Verfasstheit, ihre Leitungsstruktur und ihre Wirkungsweise bezieht.

Art. 8

§ 1. Die kanonische Gültigkeit eines akademischen Grades bedeutet, dass der betreffende Grad zur Übernahme kirchlicher Ämter befähigt, für die er erforderlich ist; das gilt insbesondere für den Unterricht in theologischen Fächern an den Fakultäten, den Priesterseminarien und den gleichrangigen Institutionen.

§ 2. Die Bedingungen, die für die Anerkennung der einzelnen unter Art. 9 der Konstitution erwähnten Grade zu erfüllen sind, betreffen, nebst der Zustimmung der zuständigen örtlichen oder regionalen kirchlichen Autorität, in erster Linie den Lehrkörper, den Studienplan und die wissenschaftlichen Hilfsmittel.

§ 3. Die nur für bestimmte kanonische Wirkungen anerkannten Grade sind niemals den akademischen kanonischen Graden schlechthin gleichzustellen.

 

II.
Die Universitätsgemeinschaft und ihre Leitungsorgane

 

Art. 9. Dem Großkanzler obliegt es:

1. für einen ständigen Fortschritt der Universität oder Fakultät Sorge zu tragen; die wissenschaftliche Tätigkeit sowie die kirchliche Identität zu fördern und über die Integrität des katholischen Lehrgutes sowie über die treue Beobachtung der Statuten und der vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen zu wachen;

2. enge Beziehungen zwischen allen Gliedern der akademischen Gemeinschaft zu fördern;

3. der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, gemäß Art. 18 der Konstitution, den Namen dessen vorzuschlagen, der als Rektor, als Präses oder als Dekan zu ernennen bzw. zu bestätigen ist, und ebenso die Namen der Dozenten, für die das „Nihil obstat“ einzuholen ist;

4. die Professio Fidei des Rektors oder Präses entgegenzunehmen (vgl. can. 833, 7° CIC);

5. den Normen der Konstitution entsprechend den Dozenten die Lehrerlaubnis oder „Missio canonica“ zu erteilen bzw. zu entziehen;

6. die Kongregation für das Katholische  Bildungswesen um das „Nihil obstat“ zur Verleihung der Ehrendoktorate zu bitten;

7. die Kongregation für das Katholische Bildungswesen über die wichtigeren Ereignisse zu informieren und ihr alle fünf Jahre einen detaillierten Bericht über die Lehr- und sonstige Tätigkeit der Universität oder Fakultät sowie über ihre finanzielle Lage vorzulegen sowie einen strategischen Plan, zusammen mit der eigenen Stellungnahme, entsprechend dem von derselben Kongregation festgelegten Schema.

Art. 10. Wenn die Universität oder Fakultät einer kollegialen Autorität (z. B. der Bischofskonferenz) untersteht, muss eine ihr angehörende Persönlichkeit mit dem Amt des Großkanzlers betraut werden.

Art. 11. Sollte der Ortsordinarius, ohne Großkanzler zu sein, als Verantwortlicher für die Pastoral in seiner Diözese von Vorfällen an der Universität oder Fakultät Kenntnis erhalten, die der Lehre, der Moral oder der Disziplin der Kirche widersprechen, muss er davon den Großkanzler in Kenntnis setzen, damit er entsprechend einschreite; sollte der Großkanzler dies nicht tun, steht es ihm frei, sich an den Hl. Stuhl zu wenden, wobei seine Verpflichtung aufrecht bleibt, in besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen, die eine Gefahr für seine Diözese darstellen, direkt die nötigen Schritte zu unternehmen.

Art. 12. Die Ernennung oder Bestätigung, entsprechend Art. 18 der Konstitution, ist auch für ein neues Mandat des jeweiligen Amtsträgers notwendig.

Art. 13. Was unter Art. 19 der Konstitution ausgeführt wird, muss in den Statuten der Universität oder der einzelnen Fakultäten festgelegt werden, wobei den Umständen entsprechend entweder auf die persönliche oder auf die kollegiale Leitung größeres Gewicht gelegt werden kann, vorausgesetzt, dass beide Arten möglich bleiben, je nachdem, wie es den Gepflogenheiten der Universitäten der Region entspricht, in denen sich die betreffende Fakultät befindet, oder denen des Ordens oder der Kongregation, welcher die Fakultät zugehört.

Art. 14. Außer dem akademischen Senat und dem Fakultätsrat – die beide, wenn auch unter anderem Namen, überall bestehen müssen – können die Statuten auch, wenn angebracht, andere besondere Räte oder Kommissionen zur Erledigung und Förderung der wissenschaftlichen, pädagogischen, disziplinären, wirtschaftlichen Belange usw. vorsehen.

Art. 15.

§ 1. Der Konstitution gemäß ist Rektor, wer der Universität, Präses, wer einem Institut oder einer Fakultät „sui iuris“; Dekan, wer einer Universitätsfakultät vorsteht und Direktor ist derjenige, der einem aggregierten oder inkorporierten akademischen Zentrum vorsteht.

§ 2. In den Statuten ist der Zeitraum festzulegen, für den diese ernannt werden müssen, wie die Ernennung erfolgt und wie oft die Amtsträger bestätigt werden können.

Art. 16. Dem Rektor oder Präses steht es zu:

1. die gesamte Aktivität der akademischen Gemeinschaft zu leiten, zu fördern und zu koordinieren;

2. die Universität, das Institut oder die Fakultät „sui iuris“ zu vertreten;

3. den akademischen Senat, den Instituts- oder Fakultätsrat einzuberufen und in ihm den Statuten entsprechend den Vorsitz zu führen;

4. die wirtschaftliche Verwaltung zu überwachen;

5. den Großkanzler über die wichtigeren Ereignisse zu informieren;

6. darüber zu wachen, dass jedes Jahr auf elektronischem Wege die aktualisierten Daten der Hochschuleinrichtung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen übermittelt werden.

Art. 17. Dem Dekan einer Fakultät kommt es zu:

1. die gesamte Tätigkeit der Fakultät zu fördern und zu koordinieren, insbesondere was die Studien betrifft, und rechtzeitig für all ihre Erfordernisse Sorge zu tragen;

2. den Fakultätsrat einzuberufen und bei seinen Versammlungen den Vorsitz zu führen;

3. im Namen des Rektors die Studenten den Statuten gemäß zuzulassen oder auszuschließen;

4. dem Rektor zu berichten, was sich an der Fakultät ereignet und was von ihr vorgeschlagen wird;

5. dafür Sorge zu tragen, dass die Anordnungen der vorgesetzten Behörden befolgt werden;

6. wenigstens einmal im Jahr auf elektronischem Wege die Daten der Hochschuleinrichtung in der Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu aktualisieren.

 

III.
Lehrkörper

 

Art. 18.

§ 1. Die der Fakultät fest zugeteilten Dozenten sind in erster Linie jene, die dort definitiv angestellt wurden und für gewöhnlich als Ordinarien bezeichnet werden; ihnen kommen zunächst die außerordentlichen Professoren; darüber hinaus kann es nach den Gepflogenheiten der Universitäten, noch andere Kategorien geben.

§ 2. Die Fakultäten müssen eine Mindestanzahl fest zugeteilter Dozenten haben: zwölf in der Theologische Fakultät (und ggf. zusätzlich mindestens drei mit den erforderlichen philosophischen Graden: vgl. Art. 57 OrdVG), sieben in der Philosophischen Fakultät und fünf in der Fakultät für Kirchenrecht, sowie fünf oder vier in den Hochschulen für religiöse Wissenschaften, je nachdem ob das Institut den ersten oder den zweiten Studienabschnitt anbietet. Die sonstigen Fakultäten müssen mindestens fünf fest zugeteilte Dozenten haben.

§ 3. Außer dem definitiv angestellten Lehrkörper gibt es in der Regel noch andere Dozenten, die mit verschiedenen Namen bezeichnet werden, vor allem Gastprofessoren aus anderen Fakultäten.

§ 4. Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben im akademischen Bereich ist auch das Vorhandensein von Assistenten vorteilhaft, die über einen facheinschlägigen Titel verfügen müssen.

Art. 19.

§ 1. Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht.

§ 2. In der Theologischen Fakultät und in der Kirchenrechtlichen Fakultät ist, wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.

§ 3. In den übrigen Fakultäten, wenn ein Dozent weder im Besitz eines kanonischen Doktorats noch eines kanonischen Lizentiats ist, kann er nur unter der Bedingung als fest zugeteilter Dozent angestellt werden, dass seine Ausbildung mit der Identität einer kirchlichen Fakultät kohärent sei. In der Beurteilung der für die Lehre bestimmten Kandidaten muss man sich präsent halten, dass sich neben der notwenigen Kompetenz bezüglich der ihnen zugewiesenen Materie, hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen und ihrer Lehrtätigkeit ihre Übereinstimmung und ihre Zustimmung zur im Glauben überlieferten Wahrheit zeigt.

Art. 20.

§ 1. Den Dozenten anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften, die nach den Normen der zuständigen Autorität ernannt wurden (vgl. Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und der Normen über den Ökumenismus [1993], n.191 ff.: AAS 85 [1993] 1107 ff.), wird die Lehrbefugnis vom Großkanzler erteilt.

§ 2. Die Dozenten der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften können im Grundzyklus keine theologischen Kurse lehren, sondern andere Disziplinen (vgl. ebd., n. 192: AAS 85 [1993] 1107-1108). Im zweiten Studienzyklus können sie als Gastdozenten eingeladen werden (vgl. ebd., n. 195: AAS 85 [1993] 1109).

Art. 21.

§ 1. Die Statuten müssen festlegen, wann ein Auftrag als dauerhaft zu betrachten ist, und zwar im Hinblick auf das „Nihil obstat“, das gemäß Art. 27 der Konstitution verlangt wird.

§ 2. Das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles ist die Erklärung, dass nach der Konstitution und den besonderen Statuten der vorgeschlagenen Ernennung nichts im Wege steht, was aber in sich nicht das Recht zu lehren beinhaltet. Sollte ein Hindernis bestehen, ist dieses dem Großkanzler mitzuteilen, der den betreffenden Dozenten über die Angelegenheit hören wird.

§ 3. Sollten es besondere zeitliche oder örtliche Umstände nicht gestatten, das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles einzuholen, hat der Großkanzler mit der Kongregation für das Katholische Bildungswesen in Verbindung zu treten, um eine entsprechende Lösung zu finden.

§ 4. Die Fakultäten, die besonderen, in einem Konkordat festgelegten Vereinbarungen unterstehen, haben dessen Normen zu beobachten und, sofern vorhanden, die besonderen Normen, die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassen wurden.

Art. 22. Der für die Beförderung erforderte Zeitabstand, der wenigstens drei Jahre betragen muss, ist in den Statuten festzulegen.

Art. 23.

§ 1. Die Dozenten, insbesondere die definitiv angestellten, sollen untereinander zusammenarbeiten. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit Dozenten anderer Fakultäten empfohlen, insbesondere mit solchen, die ähnliche oder miteinander in Verbindung stehende Fächer unterrichten.

§ 2. Eine Lehrtätigkeit als festangestellter Dozent an mehreren Fakultäten gleichzeitig ist nicht möglich.

Art. 24.

§ 1. In den Statuten ist sorgfältig festzulegen, wie im Fall der Suspendierung oder Amtsenthebung eines Dozenten vorzugehen ist, insbesondere wenn es sich dabei um eine Maßnahme aus doktrinären Gründen handelt.

§ 2. Dabei soll vor allem eine Regelung der Frage durch persönliches Einvernehmen zwischen dem Rektor oder Präses oder Dekan und dem betreffenden Dozenten versucht werden. Sollte auf diese Weise kein Einverständnis erzielt werden, möge die Angelegenheit in entsprechender Weise vom zuständigen Rat behandelt werden, damit die erste Überprüfung des Falles innerhalb der Universität oder Fakultät erfolge. Wenn das nicht genügt, möge der Fall dem Großkanzler überantwortet werden, der gemeinsam mit Experten der Universität oder Fakultät oder mit Außenstehenden den Fall zu prüfen hat, um die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Dabei ist immer das Recht des Dozenten sicherzustellen, den Sachverhalt und die Beweismittel zu kennen, sowie die eigene Sichtweise darzustellen sowie zu verteidigen. Das Recht eines Rekurses beim Hl. Stuhl für eine endgültige Beilegung des Falles bleibt jedoch offen (vgl. cann. 1732-1739 CIC; cann. 996-1006 CCEO; can. 1445, § 2 CIC; Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 123: AAS 80 [1988] 891-892).

§ 3. Nichts desto weniger möge der Großkanzler in besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen zum Wohl der Studenten und der Gläubigen den Dozenten „ad tempus“ suspendieren, bis das ordentliche Verfahren abgeschlossen ist.

Art. 25. Die Diözesankleriker und die Angehörigen aller Orden und Kongregationen sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten müssen, um in den Lehrkörper einer Fakultät aufgenommen zu werden und um dort verbleiben zu können, die Zustimmung ihres Ordinarius, Hierarchen oder Oberen erlangen, gemäß den hierfür von der zuständigen kirchlichen Behörde festgelegten Normen.

 

IV.
Die Studenten

 

Art. 26.

§ 1. Das in Art. 31 vorgeschriebene Zeugnis:

1. wird, was die moralische Lebensführung betrifft, für die Kleriker, Seminaristen und Ordensleuten von ihrem Ordinarius oder Hierarchen, von ihrem Oberen oder seinem Beauftragten, die übrigen von einer kirchlichen Stelle ausgestellt;

2. ist, was die bereits absolvierten Studien betrifft, das gemäß Art. 32 der Konstitution vorgeschriebene Diplom.

§ 2. Da die für die Zulassung zur Universität vorgeschriebenen Studien je nach Nation verschieden sind, hat die Fakultät das Recht und die Pflicht zu ermitteln, ob alle für die betreffende Fakultät erforderlichen Gegenstände unterrichtet worden sind.

§ 3. Für die theologischen Fakultäten ist eine entsprechende Kenntnis der lateinischen Sprache erforderlich, damit die Studenten in der Lage sind, die Quellen der theologischen Wissenschaften und die Dokumente der Kirche zu verstehen und zu verwenden (vgl. Optatam totius, 13: AAS 58 [1966] 721; Paul VI., Romani Sermonis: AAS 68 [1976] 481 ff.).

§ 4. Sollten bestimmte Gegenstände nicht oder nur unzulänglich unterrichtet worden sein, muss die Fakultät ein rechtzeitiges Nachholstudium und die Ablegung einer Prüfung fordern.

Art. 27. Neben den ordentlichen Studenten, die auf die Erlangung eines akademischen Grades abzielen, können, den in den Statuten festgelegten Normen entsprechend, auch außerordentliche Studenten zugelassen werden.

Art. 28. Der Übertritt eines Studenten von einer Fakultät in eine andere kann nur zu Beginn des Studienjahres oder des Semesters erfolgen und nur nach eingehender Überprüfung seines akademischen und disziplinären Status. Auf keinen Fall kann zur Erlangung eines akademischen Grades zugelassen werden, wer nicht alle dafür erforderlichen Studien gemäß den Statuten und der Studienordnung der Fakultät entsprechend absolviert hat.

 

Art. 29. Die Normen für die Suspendierung eines Studenten oder seinen Ausschluss aus der Fakultät sollen seinem Recht, sich zu verteidigen, Rechnung tragen.

 

V. Die Angestellten in Leitung, Verwaltung und anderen Diensten

 

entfällt

 

VI.
Die Studienordnung

 

Art. 30. Die Studienordnung bedarf der Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen (vgl. can. 816, § 2 CIC; can. 650 CCEO).

Art. 31. Die Studienordnung der einzelnen Fakultäten muss festlegen, welche Fächer (Haupt- und Nebenfächer) für alle verpflichtend sind und welche hingegen zur freien Wahl stehen.

Art. 32. Ebenso muss die Studienordnung die Übungen und Seminare festlegen, an denen die Studenten nicht nur teilzunehmen, sondern gemeinsam mit den Kollegen aktiv sich zu beteiligen und für die sie schriftliche Seminararbeiten zu liefern haben.

Art. 33.

§ 1. Vorlesungen und Übungen mögen zeitlich so eingeteilt werden, dass privates Studium und persönliche Arbeit unter der Leitung der Dozenten die gebührende Förderung erfahren.

§ 2. Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann auch als Fernstudium vorgesehen werden, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft.

Art. 34.

§ 1. Die Statuten oder die Ordnungen der Universität oder der Fakultät sollen auch festlegen, auf welche Weise die Prüfer ihr Urteil über die Kandidaten zum Ausdruck zu bringen haben.

§ 2. Beim abschließenden Urteil über die Anwärter auf akademische Grade sollen auch die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des gleichen Studienzyklus berücksichtigt werden.

§ 3. Zu den Prüfungen für die Verleihung der akademischen Grade, insbesondere des Doktorats, kann es sich empfehlen, auch auswärtige Dozenten einzuladen.

 

VII.
Die akademischen Grade und andere Titel

 

Art. 35. An den kanonisch errichteten oder anerkannten kirchlichen Universitäten oder Fakultäten werden die akademischen Grade in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen.

Art. 36.

§ 1. Die Statuten müssen die für die Ausarbeitung der Dissertation erforderlichen Bedingungen sowie die Normen für ihre öffentliche Verteidigung und Veröffentlichung festlegen.

§ 2. Die elektronische Veröffentlichung ist möglich, wenn dies die Studienordnung vorsieht und die Bedingungen bestimmt, wie ihre dauerhafte Abrufbarkeit garantiert wird.

Art. 37. Ein gedrucktes Exemplar der veröffentlichten Dissertation muss der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vorgelegt werden. Darüber hinaus wird empfohlen, ein Exemplar an die kirchlichen Fakultäten – zumindest an die des gleichen Gebietes – zu senden, die sich mit demselben Wissenschaftszweig beschäftigen.

Art. 38. Die authentischen Dokumente über die Verleihung der akademischen Grade sind den Statuten gemäß von den akademischen Autoritäten und außerdem vom Sekretär der Universität oder Fakultät zu unterschreiben; auch müssen sie das Siegel der Universität oder Fakultät tragen.

Art. 39. In den Ländern, in denen es die vom Hl. Stuhl ratifizierten internationalen Vereinbarungen verlangen sowie in den Einrichtungen, in denen es die akademischen Autoritäten für nützlich erachten, ist den authentischen Dokumenten über die akademischen Grade auch ein Dokument beizufügen, das weitere Informationen über den absolvierten Studienverlauf enthält (z.B. ein Diploma Supplement).

Art. 40. Ein Doktorat „honoris causa“ kann nicht ohne Zustimmung des Großkanzlers verliehen werden, der vorher das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles und die Meinung des Universitäts- oder Fakultätsrats einzuholen hat.

Art. 41. Damit eine Fakultät, neben den akademischen Graden, die sie in der Autorität des Heiligen Stuhls verleiht, auch andere Titel verleihen kann, ist es notwendig:

1. dass die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Verleihung des jeweiligen Titels das „Nihil obstat“ erteilt hat;

2. dass die entsprechende Studienordnung die Natur des Titels festlegt und zudem ausdrücklich angibt, dass es sich um keinen akademischen Grad handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird;

3. dass das Zeugnis erklärt, dass es sich um keinen Titel handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird.

 

VIII.
Lehrmittel

 

Art. 42. Die Universität oder Fakultät muss über wirklich funktionelle und würdige Räumlichkeiten verfügen, die dem Unterricht in den verschiedenen Fächern und der Zahl der Studenten angepasst sind.

Art. 43. Eine Bibliothek muss zur Verfügung stehen, in der sowohl die Studenten als auch die Dozenten in die wichtigsten, für ihre wissenschaftliche Arbeit nötigen Werke Einsicht nehmen können.

Art. 44. Die für die Bibliothek aufgestellten Normen sollen Dozenten und Studenten den Zutritt und Gebrauch möglichst weitgehend erleichtern.

Art. 45. Die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den anderen Bibliotheken der gleichen Stadt oder Gegend soll gefördert werden.
 

IX.
Die betriebswirtschaftliche Verwaltung

Art. 46.

§ 1. Im Interesse einer reibungslosen Verwaltungsarbeit soll es die Leitung der Hochschule nicht unterlassen, sich regelmäßig über die finanzielle Lage zu informieren und diese zu festgesetzten Zeitpunkten einer genauen Kontrolle zu unterziehen.

§ 2. Der Rektor oder der Präses legt dem Großkanzler jährlich einen Bericht über die wirtschaftliche Situation der Universität oder der Fakultät vor.

Art. 47.

§ 1. Auf entsprechende Weise ist dafür zu sorgen, dass Studiengebühren nicht jene Studenten, die aufgrund ihrer besonderen Begabung zur berechtigten Hoffnung Anlass geben, sie könnten von großem Nutzen für die Kirche werden, von der Erwerbung akademischer Grade abhält.

§ 2. Deshalb ist für die Bereitstellung besonderer Studienbeihilfen, sei es kirchlicher, staatlicher oder privater Herkunft, die bedürftigen Studenten zugeteilt werden, Sorge zu tragen.
 

X.
Planung und Zusammenarbeit der Fakultäten

Art. 48.

§ 1. Wenn eine neue Universität oder Fakultät errichtet werden soll, ist erforderlich, dass

a) eine Notwendigkeit oder wirkliche Nützlichkeit vorliegt, der nicht durch Affiliation, Aggregation oder Inkorporation Genüge getan werden kann;

b) die notwendigen Voraussetzungen bestehen, deren wichtigste sind:

1) eine der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechende Zahl

    festangestellter und ausreichend qualifizierter Dozenten;

2) eine genügende Anzahl von Studenten;

3) eine Bibliothek, die anderen wissenschaftlichen Hilfsmittel und die

     erforderlichen Räumlichkeiten;

4) die für eine Universität oder Fakultät wirklich ausreichenden finanziellen  Mittel.

c) Statuten und Studienordnung vorgelegt werden, die dieser Konstitution und den Durchführungsverordnungen entsprechen.

§ 2. Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen entscheidet – nachdem sie die Meinung der Bischofskonferenz sowie des Diözesan- oder Eparchialbischofs, vor allem was den pastoralen Gesichtspunkt, und von Experten insbesondere der nächstliegenden Fakultäten, was die wissenschaftlichen Aspekte betrifft, eingeholt hat –, ob eine solche Neugründung angebracht ist.

Art. 49. Wenn es sich um die Approbation einer Universität oder Fakultät handelt, ist es notwendig:

a) dass die Zustimmung sowohl der Bischofskonferenz wie auch des Diözesan- oder Eparchialbischofs vorliegt;

b) dass die im vorausgehenden Art. 48 § 1 b) und c) festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 50. Die für eine Affiliation erforderlichen Bedingungen betreffen vor allem die Zahl und Qualifizierung der Dozenten, die Studienordnung, die Bibliothek und die Verpflichtung der Fakultät, die diese Affiliierung vornimmt, das affiliierte Institut zu unterstützen; die affiliierende Fakultät und das affiliierte Institut sollen daher normalerweise derselben Nation oder dem gleichen Kulturkreis angehören.

Art. 51.

§ 1. Die Aggregation ist die Verbindung eines Instituts, das über den ersten und den zweiten Studienzyklus verfügen muss, mit einer Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der entsprechenden akademischen Grade möglich werde.

§ 2. Die Inkorporation hingegen ist die Einfügung eines Instituts, das den zweiten oder den dritten oder beide Zyklen umfasst, in eine Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der entsprechenden akademischen Grade möglich werde.

§ 3. Aggregation und Inkorporation sind nicht möglich, wenn das betreffende Institut für die Erlangung dieser akademischen Grade nicht eingerichtet ist; es muss vielmehr die Hoffnung bestehen, dass durch seine Verbindung mit der Fakultät wirklich der gewünschte Zweck erreicht wird.

Art. 52.

§ 1. Die Zusammenarbeit zwischen den kirchlichen Fakultäten ist zu fördern, sei es durch gegenseitige Einladung der Dozenten, sei es durch Bekanntgabe der eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit, sei es durch gemeinsame Forschungen zum Wohl des Volkes Gottes.

§ 2. Ebenso ist die Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten, auch nichtkatholischen, zu fördern, wobei jedoch die eigene Identität sorgfältig zu bewahren ist.

 

ZWEITER TEIL
BESONDERE NORMEN

I.
Die Theologische Fakultät

Art. 53. Die theologischen Fächer sollen so unterrichtet werden, dass ihr innerer Zusammenhang klar hervortritt und die verschiedenen Dimensionen, die der Lehre der Kirche wesenhaft zu eigen sind – es handelt sich hier vor allem um die biblischen, patristischen, historischen, liturgischen und pastoralen Fächer –, ins rechte Licht gerückt werden. Darüber hinaus müssen die Studenten zu einem tiefen Verständnis des Gegenstandes und gleichzeitig zu einer persönlichen Synthese sowie zur Kenntnis der Methoden wissenschaftlicher Forschung hingeführt werden, damit sie lernen, die Lehre der Kirche gebührend darzulegen.

Art. 54. Bei der Darlegung der Lehre beachte man die Normen, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils (vgl. Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung, Dei Verbum: AAS 58 [1966] 817 ff.; Dekret über die Ausbildung der Priester, Optatam totius: AAS 58 [1966] 713 ff.) und in den jüngeren Dokumenten des Heiligen Stuhles enthalten sind (vgl. praesertim Paul VI, Brief Lumen Ecclesiae, de S. Thoma Aquinate, 20. November 1974: AAS [1974] 673 ff; Sacrae Congr. pro Institutione Catholica Litteras: De institutione theologica [22. Februar 1976]; De institutione canonistica [1 März 1975]; De institutione philosophica [20. Januar 1972]; De institutione liturgica [3. Juni 1979]; De institutione in mediis communicationis [19. März 1986]; De institutione in doctrina sociali Ecclesiae [30. Dezember 1988]; De patrum Ecclesiae studio [10. November 1989]; De institutione circa matrimonium et familiam [19. März 1995]), soweit sie auch die akademischen Studien betreffen.

Art. 55. Die Pflichtfächer sind:

1. im ersten Studienzyklus:

a) Die für das Studium der Theologie erforderlichen philosophischen Fächer, also vor allem die systematische Philosophie und die Philosophiegeschichte (antike, mittelalterliche, moderne, zeitgenössische). Die systematische Lehre soll, über eine allgemeine Einleitung hinaus, die grundlegenden Teile der Philosophie beinhalten: 1) Metaphysik (verstanden als Philosophie des Seins und der Theologia naturalis), 2) Naturphilosophie, 3) philosophische Anthropologie, 4) philosophische Ethik und politische Philosophie, 5) Logik und Erkenntnislehre.

Ohne die Humanwissenschaften sollen die streng philosophischen Disziplinen (vgl. OrdVG, Art. 66, Nr. 1a.) wenigstens 60 Prozent der Kreditpunkte in den ersten beiden Jahren ausmachen. In jedem einzelnen Jahr sollte eine angemessene Zahl von Kreditpunkten für ein volles universitäres Studienjahr vorgesehen werden.

Es ist sehr zu bevorzugen, die Kurse in Philosophie in den ersten beiden Jahren der philosophisch-theologischen Ausbildung zusammen zu fassen. Diese Philosophiestudien, die im Hinblick auf das Theologiestudium absolviert werden, sollten im Laufe der ersten beiden Jahre mit den Einführungskursen in die Theologie verbunden werden.

b) Die theologischen Fächer, also:

-         die Heilige Schrift: Einführung und Exegese;
-         die Fundamentaltheologie, unter Bezugnahme auf die Problematik des Ökumenismus, der nicht-christlichen Religionen, des Atheismus sowie der anderen Strömungen zeitgenössischen Denkens;
-         die dogmatische Theologie;
-         die Moraltheologie und Spiritualität;
-         die Pastoraltheologie;
-         die Liturgie;
-         die Kirchengeschichte, Patristik und Archäologie;
-         das Kirchenrecht.

c) die Nebenfächer, d.h. einige Zweige der Humanwissenschaften, die lateinische Sprache, die biblischen Sprachen, soweit sie für die nachfolgenden Studienzyklen erforderlich sind.

2. im zweiten Zyklus:

die zweckmäßig in Sektionen eingeteilten Spezialfächer, mit den entsprechenden Übungen und Seminaren, einschließlich einer schriftlichen Arbeit.

3. im dritten Zyklus:

Die Studienordnung der Fakultät soll festlegen, ob und welche besonderen Fächer unterrichtet werden sollen, mit den dazugehörigen Übungen und Seminaren und welche antike und moderne Sprachen der Student zu lesen beherrschen muss, um seine Dissertation ausarbeiten zu können.

Art. 56. In den fünf grundlegenden Studienjahren des ersten Zyklus ist gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass alle Fächer systematisch, ausführlich und mit eigener Methode unterrichtet werden, damit sie auf harmonische und wirksame Weise zu einer soliden, organischen und vollständigen theologischen Bildung der Studenten beitragen und diese somit befähigen, sowohl ihr Studium im zweiten Zyklus fortzusetzen als auch die ihnen übertragenen kirchlichen Aufgaben gut zu erfüllen.

Art. 57. Die Zahl der Philosophie lehrenden Dozenten muss mindestens drei betragen, die auch mit den erforderlichen philosophischen Titeln ausgestattet sind (vgl. OrdVG, Art. 17 und 67 § 2). Sie müssen fest angestellt sein, das heißt sich in Vollzeit der Lehrtätigkeit in Philosophie und der Forschung auf diesem Gebiet widmen.

Art. 58. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des ersten und zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in dem betreffenden Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.

Art. 59. Es obliegt der Fakultät festzulegen, unter welchen Bedingungen Studenten, die ein philosophisch-theologisches Studium in einem Priesterseminar oder an einer anderen anerkannten Hochschule absolviert haben, zum zweiten Zyklus zugelassen werden können, wobei sorgfältig auf die bereits vollzogenen Studien Rücksicht zu nehmen und, wenn nötig, der Besuch besonderer Kurse und die Ablegung von Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben ist.

II.
Die Kirchenrechtliche Fakultät
 

Art. 60. Es ist die Aufgabe der Fakultät für lateinisches oder orientalisches Kirchenrecht, die Geschichte und die Texte der kirchlichen Gesetzgebung, ihr Wesen und ihren inneren Zusammenhang sowie ihre theologische Grundlegung wissenschaftlich darzustellen.

Art. 61. Die Pflichtfächer sind:

1. im ersten Studienzyklus:

a) Elemente der Philosophie: philosophische Anthropologie; Metaphysik; Ethik;

b) Elemente der Theologie: Einleitung in die Hl. Schrift, Fundamentaltheologie: die göttliche Offenbarung, ihre Übermittlung und Glaubwürdigkeit, Trinitätstheologie, Christologie, Gnadenlehre, vor allem aber Ekklesiologie, allgemeine und besondere Sakramententheologie, allgemeine und besondere Moraltheologie;

c) die Institutionen des kanonischen Rechts im Allgemeinen;

d) Latein.

2. im zweiten Studienzyklus:

a) der Codex des kanonischen Rechtes bzw. der Codex der Canones der orientalischen Kirchen in ihren Teilen und die anderen kanonischen Gesetze;

b) die damit in Verbindung stehenden Fächer: Theologie des kanonischen Rechts; Rechtsphilosophie, die Institutionen des römischen Rechtes, Elemente des staatlichen Rechtes, Geschichte der kanonischen Institutionen, Geschichte der Quellen des kanonischen Rechts; Beziehungen zwischen Kirche und Staat; kanonische Verwaltungs- und Gerichtspraxis;

c) für die Studierenden einer Fakultät des lateinischen kanonischen Rechts eine Einführung in den Codex der Canones der orientalischen Kirchen; für die Studierenden einer Fakultät des orientalischen kanonischen Rechts eine Einführung in den Codex des kanonischen Rechts;

d) Latein;

e) besondere Fächer, Übungen und Seminare entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Fakultät.

3. im dritten Studienzyklus:

a) die lateinische Sprache des kanonischen Rechts;

b) besondere Kurse oder Übungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Fakultät.

Art. 62.

§ 1. Wer die philosophisch-theologischen Studien in einem Priesterseminar oder an einer theologischen Fakultät absolviert hat, kann sofort zum zweiten Zyklus zugelassen werden, sofern es nicht notwendig oder angemessen scheint, einen vorausgehenden Kurs der lateinischen Sprache oder der Institutionen des kanonischen Rechts im Allgemeinen zu verlangen.

Wer nachweist, dass er bereits einige Fächer des ersten Zyklus an einer dazu geeigneten Fakultät oder einem Hochschulinstitut ordnungsgemäß studiert hat, kann von diesen dispensiert werden.

§ 2. Wer bereits einen akademischen Grad im staatlichen Recht erworben hat, kann von einigen Kursen des zweiten Studienzyklus (z. B. dem römischen Recht und dem Zivilrecht) dispensiert werden, jedoch ohne ihn von der dreijährigen Dauer des Lizentiatsstudiums zu befreien.

§ 3. Am Ende des zweiten Studienzyklus müssen die Studierenden die lateinische Sprache so gut kennen, dass sie den Codex des kanonischen Rechts und den Codex der Canones der orientalischen Kirchen gut verstehen; im dritten Studienzyklus müssen sie in der Lage sein, die Quellen des kanonischen Rechts angemessen auszulegen, aber auch andere Sprachen beherrschen, die zur Ausarbeitung der Dissertation notwendig sind.

Art. 63. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in diesem Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.

 

III.
Die philosophische Fakultät

 

Art. 64.

§ 1. Forschung und Lehre der Philosophie an einer kirchlichen Fakultät für Philosophie müssen sich auf das „immer gültige philosophische Erbe” (vgl. can. 251 CIC und II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Ausbildung der Priester, Optatam totius) stützen, wie es sich im Laufe der Geschichte, insbesondere im Werk des heiligen Thomas von Aquin entwickelt hat. Gleichzeitig soll die an einer kirchlichen Fakultät gelehrte Philosophie offen sein für die Ergebnisse, die neuere Forschungen erbracht haben und weiterhin erbringen. Es ist dabei wichtig, die weisheitliche und metaphysische Dimension der Philosophie zu betonen.

§ 2. Im ersten Zyklus muss die Philosophie so gelehrt werden, dass die Studenten im Lauf des grundlegenden Studienzyklus zu einem soliden und einheitlichen Gesamtbild des Lehrgebäudes gelangen, die verschiedenen philosophischen Systeme prüfen und beurteilen lernen und sich allmählich daran gewöhnen, selbst philosophisch zu denken.

§ 3. Wenn die Studenten des ersten Zyklus der theologischen Studien die Kurse im ersten Zyklus einer Philosophischen Fakultät besuchen, soll darauf geachtet werden, dass die Besonderheit von Inhalt und Zweck eines jeden Ausbildungskurses gewahrt wird. Am Ende der philosophischen Ausbildung wird kein akademischer Titel in Philosophie verliehen (vgl. VG, Art. 74 Bst a). Die Studenten können jedoch eine Bescheinigung über die besuchten Kurse und die erreichten Kreditpunkte erbitten.

§ 4. Die im ersten Zyklus erhaltene Ausbildung kann im folgenden Zyklus der beginnenden Spezialisierung durch eine größere Konzentration auf einen Teil der Philosophie und einen größeren Einsatz des Studenten im philosophischen Denken vervollständigt werden.

§ 5. Es ist angebracht, eine klare Unterscheidung zwischen Studien an kirchlichen Fakultäten für Philosophie und dem philosophischen Kurs, der integraler Bestandteil der Studien an einer Theologischen Fakultät oder in einem Priesterseminar ist, zu treffen. Sollten sich in einer Institution nebeneinander sowohl eine kirchliche Fakultät für Philosophie als auch eine Fakultät für Theologie befinden, ist die entscheidende Instanz, die das Studienprogramm festlegt, wenn die Kurse für Philosophie als Teil des ersten Zyklus, also in den ersten fünf Jahren der Theologie in der Philosophischen Fakultät absolviert werden, der Dekan der Theologischen Fakultät. Dabei sind das geltende Recht zu beachten und die enge Kooperation mit der Philosophischen Fakultät zu würdigen.

Art. 65. Bei der philosophischen Unterweisung müssen die sie betreffenden Normen beobachtet werden, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils (vgl. Optatam totius: AAS [1966] 713 ff.; Gravissimum educationis: AAS 58 [1966] 728 ff.) sowie in den jüngeren Dokumenten des Heiligen Stuhles enthalten sind (vgl. Pauli VI Lumen Ecclesiae, de S. Thoma Aquinate, 20. Nov. 1974: AAS 66 [1974] 673 ff.; Sacrae Congr. pro Institutione Catholica Litteras de institutione philosophica [20. Januar 1972]; Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio: AAS 91 [1999] 5 ff., Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor: AAS 85 [1993] 1133 ff.), soweit sie sich auf die akademischen Studien beziehen.

Art. 66. Die Pflichtfächer der verschiedenen Zyklen sind:

1. im ersten Zyklus:

a) die grundlegenden Pflichtfächer:

-         Eine generelle Einführung, die insbesondere darauf bedacht ist, die weisheitliche Dimension der Philosophie zu zeigen.

-         Die philosophischen Hauptfächer: 1) Metaphysik (verstanden als Philosophie des Seins und der Theologia naturalis), 2) Naturphilosophie, 3) philosophische Anthropologie, 4) philosophische Ethik und politische Philosophie, 5) Logik und Erkenntnislehre. Eine besondere Bedeutung gilt der Metaphysik. Diesem Umstand sollte eine ausreichende Zahl an Kreditpunkten entsprechen.

-         Die Philosophiegeschichte: antike, mittelalterliche, moderne und zeitgenössische. Das aufmerksame Studium der jüngeren philosophischen Richtungen mit größerem Einfluss, sollte wenn möglich von der Lektüre der Texte der bedeutenderen Autoren begleitet sein. Je nach Erfordernis sollte ein Studium der einheimischen Philosophien hinzugefügt werden.

Die grundlegenden Pflichtfächer sollten wenigstens 60 % und nicht mehr als 70 % der Kreditpunkte des ersten Zyklus ausmachen.

 

b) Die ergänzenden Pflichtfächer:

-         Das Studium des Verhältnisses von Vernunft und christlichem Glauben bzw. zwischen Philosophie und Theologie aus systematischer und historischer Sicht unter Wahrung sowohl der Autonomie beider Gebiete voneinander als auch ihrer Verbindung miteinander.

-         Lateinkenntnisse, die das Verständnis der philosophischen Werke (besonders der christlichen Autoren), die in dieser Sprache abgefasst sind, ermöglichen. Die Lateinkenntnisse sollen innerhalb der ersten beiden Jahre festgestellt werden.

-         Eine moderne Fremdsprache außer der eigenen Muttersprache. Die Kenntnisse sollen vor dem Ende des dritten Jahres festgestellt werden.

-         Eine Einleitung in die Methodologie des Studiums und das wissenschaftliche Arbeiten, die zum Gebrauch des Instrumentariums der Forschung und zum praktischen argumentativen Diskurs befähigen soll.

c) Die ergänzenden Wahlfächer aus den Bereichen:

-         Literatur und Künste;

-         Human- oder Naturwissenschaft (z. B.: Psychologie, Soziologie, Geschichte, Biologie, Physik). Man achte darauf, dass insbesondere eine Verbindung zwischen den Wissenschaften und der Philosophie hergestellt wird.

-         Andere mögliche philosophische Wahlfächer: z. B.: Philosophie der Wissenschaften, Kulturphilosophie, Philosophie der Kunst, Philosophie der Technik, Sprachphilosophie, Rechtsphilosophie, Religionsphilosophie.

2. im zweiten Zyklus:

-         Einige spezielle Fächer, die je nach den verschiedenen Spezialisierungen, einschließlich der Übungen und Seminare und einer schriftlichen Arbeit auf die verschiedenen Sektionen aufgeteilt werden.

-         Erlernen oder Vertiefen des klassischen Griechisch oder einer zweiten modernen Fremdsprache über die im ersten Zyklus geforderte hinaus oder deren Vertiefung.

3. im dritten Zyklus:

Die Studienordnung der Fakultät soll festlegen, ob und welche speziellen Fächer zu behandeln sind, einschließlich ihrer Übungen und Seminare. Das Erlernen einer weiteren Sprache oder die Vertiefung einer schon vorher erlernten Sprache ist notwendig.

Art. 67. § 1. Die Fakultät muss wenigstens sieben ständige, ausreichend qualifizierte Dozenten beschäftigen, so dass diese die Lehre in allen grundlegenden Pflichtfächern gewährleisten können (vgl. OrdVG, Art. 66, Nr. 1.; Art. 48 § 1 Bst. b).

Insbesondere der erste Zyklus muss wenigstens fünf fest angestellte Dozenten aufweisen, die in folgender Weise aufgeteilt sein sollen: jeweils ein Dozent für Metaphysik, Naturphilosophie, philosophische Anthropologie, philosophische Ethik und politische Philosophie, Logik und Erkenntnislehre.

Für die anderen Fächer, ob verpflichtend oder freiwillig, kann die Fakultät andere Dozenten anfragen.

§ 2. Ein Dozent ist zur Lehrtätigkeit in einer kirchlichen universitären Einrichtung befähigt, wenn er die entsprechenden akademischen Grade einer kirchlichen Fakultät für Philosophie vorweisen kann (vgl. OrdVG, Art. 19).

§ 3. Ist der Dozent weder in Besitz eines kanonischen Doktorats noch eines kanonischen Lizentiats, kann er nur unter der Bedingung als fest angestellter Dozent aufgenommen werden, dass seine philosophische Ausbildung sowohl nach Inhalt als auch nach Methode mit jener übereinstimmt, die in einer kirchlichen Fakultät üblich ist. In der Bewertung der Kandidaten für die Lehre in einer kirchlichen Fakultät für Philosophie muss beachtet werden: die nötige Kompetenz in den von ihnen gelehrten Fächern; eine angemessene Offenheit für den Zusammenhang des Wissens; die Zustimmung in ihren Publikationen und ihrer didaktischen Tätigkeit zu der vom Glauben gelehrten Wahrheit; eine angemessen vertiefte Kenntnis des harmonischen Verhältnisses von Glaube und Vernunft.

§ 4. Es soll sichergestellt sein, dass an einer kirchlichen Fakultät für Philosophie immer eine Mehrheit von fest angestellten Dozenten gewahrt wird, die ein kanonisches Doktorat in Philosophie besitzen, oder – falls das philosophische Doktorat durch eine nichtkirchliche Universität verliehen wurde – zumindest mit einem kirchlichen Lizentiat ausgestattet sind.

Art. 68. Generell soll ein Student, um zum zweiten Zyklus in Philosophie zugelassen zu werden, das kirchliche Bakkalaureat in Philosophie erworben haben.

Wenn ein Student die philosophischen Studien an einer nichtkirchlichen Fakultät für Philosophie an einer katholischen Universität oder einer anderen Hochschule absolviert hat, kann er zum zweiten Zyklus nur zugelassen werden, nachdem er durch eine geeignete Prüfung gezeigt hat, dass seine Vorbildung mit jener vergleichbar ist, die von einer kirchlichen Fakultät für Philosophie geleistet wird und eventuelle Mängel in Bezug auf die Jahre und die für den ersten Zyklus auf der Basis der vorgesehenen Studienpläne entsprechend den vorliegenden Ordinationes behoben hat. Die Wahl der Kurse muss eine Synthese der gelehrten Fächer fördern (vgl. VG, Art. 82, a). Am Ende dieser Ergänzungsstudien wird der Student zum zweiten Zyklus zugelassen, jedoch ohne das kirchliche Bakkalaureat in Philosophie zu erhalten.

Art. 69. § 1. Der Reform des ersten Zyklus von drei Jahren der kirchlichen Studien in Philosophie, die mit dem Bakkalaureat in Philosophie abschließen, Rechnung tragend soll bei einer Affiliation der Philosophie dies mit dem, was für den ersten Zyklus verfügt worden ist, sowohl hinsichtlich der Zahl der Jahre als auch des Studienplans übereinstimmen (vgl. OrdVG, Art. 66, 1); die Zahl der fest angestellten Dozenten mit entsprechender Qualifikation in einem affiliierten Institut soll wenigstens fünf betragen (vgl. OrdVG, Art. 67).

§ 2. Der Reform des zweiten Zyklus von zwei Jahren der kirchlichen Studien in Philosophie, die mit dem Lizentiat in Philosophie abschließen, Rechnung tragend soll bei einer Aggregation der Philosophie dies mit dem, was für den ersten und den zweiten Zyklus verfügt worden ist, sowohl hinsichtlich der Zahl der Jahre als auch des Studienplans (vgl. VG, Art. 74 a und b; OrdVG, Art. 66) übereinstimmen; die Zahl der fest angestellten Dozenten mit entsprechender Qualifikation in einem aggregierten Institut soll wenigstens sechs betragen (vgl. OrdVG Art. 67).

§ 3. Der Reform des Studienplans innerhalb des ersten philosophisch-theologischen Zyklus, der mit dem Bakkalaureat in Theologie abgeschlossen wird, Rechnung tragend soll die philosophische Ausbildung eines affiliierten Instituts in Theologie mit dem, was hinsichtlich des Studienplans verfügt worden ist (vgl. OrdVG, Art. 51, 1) übereinstimmen. Die Zahl der fest angestellten Dozenten soll wenigstens zwei betragen.

IV.
Sonstige Fakultäten
 

Art. 70. Um die Aufgaben zu erfüllen, die in Art. 85 der Konstitution dargelegt sind, sind schon folgende Fakultäten oder Institute ad instar facultatis errichtet worden und befähigt, akademische Grade in der Autorität des Hl. Stuhls zu verleihen:

-         Christliche Archäologie;
-         Bioethik;
-         Kommunikationswissenschaft;
-         Rechtswissenschaften;
-         Christliche und klassische Literatur;
-         Liturgiewissenschaft;
-         Missiologie;
-         Kirchenmusik;
-         Altorientalistik;
-         Psychologie;
-         Erziehungswissenschaften;
-         Religionswissenschaften;
-         Sozialwissenschaften;
-         Spiritualität;
-         Kirchengeschichte;
-         Arabische Studien und Islamistik;
-         Bibelwissenschaft;
-         Orientalistik;
-         Studien zu Ehe und Familie.

 

Seine Heiligkeit Papst FRANZISKUS hat die vorliegenden Verordnungen genehmigt und deren Veröffentlichung angeordnet, ungeachtet aller gegenteilig lautenden Vorschriften.

Rom, am Sitz der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, am 27. Dezember 2017, dem Fest des heiligen Apostel und Evangelisten Johannes.

 

Giuseppe Card. VERSALDI
Präfekt

 

Angelo Vincenzo ZANI
Titularerzbischof von Volturno
Sekretär

 


ANHANG I
zu Art. 6 der Ordinationes
Normen für die Abfassung der Statuten einer Universität oder Fakultät
 

Unter Berücksichtigung alles dessen, was in der Apostolischen Konstitution und in den ihr beigefügten Verordnungen enthalten ist – wobei Dinge die mehr ins Einzelne gehen und leichter einer Veränderung unterliegen –, sollen die Statuten einer Universität oder Fakultät besonders die folgenden Punkte behandeln:

1. Namen, Wesen und Zweck der Universität oder Fakultät (mit einer kurzen Geschichte im Vorwort).

2. Leitung – Der Großkanzler; die akademischen Behörden sowohl als Einzelpersonen als auch kollegial, ihre genauen Aufgaben; Art und Weise ihrer Wahl sowie ihre Amtszeit; Art und Weise der Wahl der kollegialen Behörden oder der Mitglieder der Räte sowie ihre Amtszeit.

3. Lehrkörper – Sein Mindestumfang in jeder einzelnen Fakultät; in welche Kategorien sowohl die fest- wie die nicht festangestellten Dozenten einzuteilen sind; welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen; ihre Ernennung, Beförderung und Entlassung, wobei hier insbesondere die Gründe sowie das Verfahren hierzu festzulegen sind; ihre Pflichten und Rechte.

4. Studenten – Die Voraussetzungen für ihre Inskription; ihre Pflichten und Rechte.

5. Beamte und Angestellte – Ihre Pflichten und Rechte.

6. Akademische Grade – Welche Grade an den einzelnen Fakultäten verliehen werden und unter welchen Bedingungen; andere Titel.

7.  Lehrmittel und EDV-Ausstattung – Die Bibliothek; wie ihre Erhaltung und Erweiterung vorgesehen ist; die anderen didaktischen Hilfsmittel und, wenn nötig, die Laboratorien.

8. Betriebswirtschaftliche Verwaltung – Das Vermögen der Universität oder Fakultät und seine Verwaltung; die Normen betreffs der Gehälter für die akademischen Behörden, den Lehrkörper und die Beamten sowie betreffs der Studiengebühren einschließlich der Studienbeihilfen.

9. Beziehungen zu anderen Fakultäten, Instituten, etc.

Studienordnung

1. Welche Studienordnung in jeder Fakultät gilt;
2. Welche Studienzyklen vorgesehen sind;
3. Welche Fächer unterrichtet werden: ihre Verbindlichkeit und Stundenzahl;
4. Welche Seminare und Übungen vorgesehen sind;
5. Welche Examen und Prüfungen;
6. Eventuelle Modalitäten im Hinblick auf Fernstudien.



ANHANG II
zu Art. 70 der Ordinationes
Sektoren kirchlicher Studien, wie sie derzeit (im Jahre 2020) in der akademischen Ordnung der Kirche vorhanden sind

Auflistung:

Hinweis: die einzelnen Studiensektoren, die hier in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet sind, bestehen derzeit. Unter ihnen sind die unterschiedlichen Spezialisierungen zusammengefasst.

Die vorhandenen Spezialisierungen finden sich in der Datenbank der kirchlichen Hochschuleinrichtungen, die im Internet unter der Homepage www.educatio.va zugänglich ist.

Darüber hinaus enthält die Datenbank alle von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen errichteten oder approbierten Hochschuleinrichtungen, die Teil des Bildungssystems des Heiligen Stuhls sind.

1. Christliche Archäologie;
2. Bioethik;
3. Kommunikationswissenschaft;
4. Kirchenrecht;
5. Rechtswissenschaften;
6. Philosophie;
7. Christliche und klassische Literatur;
8Judaistik und Studien der Beziehungen Judentum-Christentum;
9. Liturgiewissenschaft;
10. Missiologie;
11. Kirchenmusik;
12. Altorientalistik;
13. Psychologie;
14. Erziehungswissenschaften;
15. Religionswissenschaften;
16. Sozialwissenschaften;
17. Spiritualität;
18. Kirchengeschichte;
19. Arabische Studien und Islamistik;
20. Bibelwissenschaften;
21. Orientalische Studien;
22. Studien zu Ehe und Familie;
23. Studien in Friedenswissenschaften;
24. Studien in ganzheitlicher Ökologie;
25. Theologie.

 

 


[1] Vgl. Augustinus, Bekenntnisse X,23.33; I,1,1.

[2] Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 22.

[3] Apostolische Konstitution Sapientia christiana, Einleitung, III. (vgl. unten, Anhang I).

[4] Videobotschaft anlässlich des Internationalen Theologischen Kongresses an der Päpstlichen Katholischen Universität von Argentinien „Santa Maria de los Buenos Aires“ (1.-3. September 2015).

[5]Nr. 14.

[6] Ebd., 16.

[7] Ebd.

[8] Vgl. ebd.

[9]Ebd., 19.

[10] Ebd., 20.

[11] I.

[12] Nr. 85.

[13] Nr. 14.

[14] Nr. 20.

[15] Enzyklika Caritas in veritate, 42.

[16] Vgl. ebd, 54; Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 1.

[17] Enzyklika Caritas in veritate, 33.

[18] Ebd., 30.

[19] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, Kap. 5.

[20] Ebd., 30.

[21] Vgl. Ansprache zum 5. Nationalen Kongress der Kirche in Italien (Florenz, 10. November 2015).

[22] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 55.

[23] Vgl. Enzyklika Laudato si, 139.

[24] Ebd., 61.

[25] Vgl. ebd., 194.

[26] Ebd., 53; vgl. Nr. 105.

[27] Ebd., 114.

[28] Ansprache an die Gemeinschaft der Päpstlichen Universität Gregoriana, des Päpstlichen Bibelinstituts und des Päpstlichen Ostkirchlichen Instituts (10. April 2014): AAS 106 (2014), 374.

[29] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 11; 34ff; 164-165.

[30] Ebd. 165.

[31] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 1.

[32] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 111.

[33] Vgl. Verkündigungsbulle des außerordentlichen Jubiläums der Barmherzigkeit Misericordiae Vultus (11. April 2015).

[34] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 87 u. 272.

[35] Ebd. 92.

[36] Vgl. Enzyklika Laudato si, 49.

[37] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 176; vgl. Kap. 4.

[38] Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, Kompendium der Soziallehre der Kirche, 52; vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 178.

[39] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 195.

[40] Enzyklika Laudato si, 240.

[41] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 239.

[42] Enzyklika Caritas in veritate, 4.

[43] Einleitung III.; vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 62.

[44] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 74.

[45] Nr. 31.

[46] Vgl. Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 134.

[47] The Idea of a University, Discourse VII, 6.

[48] Vgl. Delle cinque piaghe della Santa Chiesa, Kap. II., passim: Opere di Antonio Rosmini, a cura di A. Valle, vol. 56, Città Nuova Ed., Roma, 21998.

[49] Nr. 164.

[50] Ebd.

[51] Videobotschaft anlässlich des Internationalen Theologischen Kongresses an der Päpstlichen Katholischen Universität von Argentinien „Santa Maria de los Buenos Aires“ (1.-3. September 2015).

[52] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 236.

[53] Johannes Paul II, Apostolisches Schreiben Novo Millennio ineunte (6. Januar 2001), 40

[54] Ebd.

[55] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 116.

[57] Videobotschaft anlässlich des Internationalen Theologischen Kongresses an der Päpstlichen Katholischen Universität von Argentinien „Santa Maria de los Buenos Aires“ (1.-3. September 2015), hier mit Bezug auf das Apostolische Schreiben Evangelii gaudium, 115.

[59] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 227-228.

[60] Einleitung, III.

[61] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 133.

[62] Vgl. Enzyklika Laudato si, 47; Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 50.

[63] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 45.

[64] Ebd. 132.

[65] Nr. 201.

[66] Videobotschaft anlässlich des Internationalen Theologischen Kongresses an der Päpstlichen Katholischen Universität von Argentinien „Santa Maria de los Buenos Aires“ (1.-3. September 2015).

[67]Enzyklika Laudato si, 202.

[68] Enzyklika Evangelii gaudium, 278.

 


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