BISCHOFSSYNODE
I. Apostolica sollicitudo (15. September 1965) II. Ordnung der Bischofssynode
________________________________________ Der Heilige Vater Benedikt XVI. hat den Vorschlag des Generalsekretariates der Bischofssynode angenommen, die Ordnung der Bischofssynode, die schon in den Jahren 1969 und 1971 überprüft und erweitert wurde, nunmehr zu überarbeiten und Änderungen entsprechend den Bestimmungen des Codex des Kirchenrechts und des Codex des Ostkirchenrechts vorzunehmen. Er genehmigt diese Änderungen und ordnet ihre Veröffentlichung an. Der Papst verfügt, dass der Text dieser Ordnung der Bischofssynode von allen, die er angeht, gewissenhaft beachtet wird. Gegeben in der Vatikanstadt, am 29. September im Jahr des Herrn 2006. Tharsicius Card. Bertone * AAS 98 (2006), pp. 755-779.
Vorwort Während des II. Vatikanischen Konzils reifte die Überzeugung, dass der Papst bei der Erfüllung seines Dienstes als oberster Hirte der Kirche seiner Einheit mit den Bischöfen auf klarere und wirksamere Weise Ausdruck verleihen könnte[1]. Zu diesem Zweck richtete Papst Paul VI. mit dem Apostolischen Schreiben Apostolica sollicitudo vom 15. September 1965 die Bischofssynode ein[2], und legte ihre Struktur und Aufgabe als Institution fest. Die Dekrete des II. Vatikanischen Konzils Christus Dominus (Nr. 5) und Ad gentes (Nr. 29) bringen diese neue Einrichtung zur Sprache. Die Bischofssynode, die in bestimmter Hinsicht den ganzen katholischen Episkopat repräsentiert, zeigt in besonderer Weise den Geist der Gemeinschaft (communio), der den Papst und die Bischöfe untereinander vereint[3]. Sie ist ein herausragender Ort, an dem eine Versammlung von Bischöfen, die der Autorität des Papstes direkt und unmittelbar untersteht[4], das kollegiale Miteinander der Bischöfe und ihre Sorge um das Wohl der ganzen Kirche sowie, unter dem Wirken des Geistes, seinen sicheren Rat bezüglich verschiedener kirchlicher Fragestellungen zum Ausdruck bringt[5]. Die Tatsache, dass «der Synode gewöhnlich nur beratende Funktion zukommt, mindert nicht ihre Bedeutung. In der Kirche ist nämlich der Zweck eines jeden Kollegialorgans, sei es beratend oder beschließend, immer auf die Wahrheit oder auf das Wohl der Kirche ausgerichtet. Wenn es sich dann um die Feststellung des gemeinsamen Glaubens handelt, wird der consensus Ecclesiae nicht durch die Auszählung der Stimmen gewonnen, sondern ist Frucht des Wirkens des Geistes, der die Seele der einzigen Kirche Christi ist.»[6]. Der am 25. Januar 1983 promulgierte Codex des Kirchenrechts hat die hauptsächlichen Strukturelemente der Bischofssynode in seine Normen aufgenommen[7], und hat sie, genauso wie der am 18. Oktober 1990 promulgierte Codex des Ostkirchenrechts zu den Organen gezählt, welche – in der ihrer jeweiligen Aufgabe entsprechenden Weise – dem Papst bei der Ausübung der höchsten Autorität zur Seite stehen[8]. Um die Struktur und die Arbeit der Bischofssynode sowie die Vorgehensweise in den einzelnen Versammlungen entsprechend zu ordnen, wurde bald nach ihrer Einrichtung am 8. Dezember 1966 die Ordnung der Bischofssynode promulgiert[9]. Diese Regelung wurde später bei zwei verschiedenen Gelegenheiten überarbeitet, um jene Elemente, die sich im Lauf der Arbeit der Synode ergeben hatten, berücksichtigen zu können[10]. Um den konkreten Notwendigkeiten zu begegnen, die im Verlauf der Synodenarbeiten aufgetreten sind, wurden im Lauf der Jahre andere Normen hinzugefügt, etwa die Vorgehensweise in den Kleingruppen oder aber die Klärung bestimmter Artikel in den Explicationes Quaedam. Durch die Erfahrung, die in diesen vierzig Jahren der Versammlungen der Bischofssynode gesammelt werden konnte, hat sich gezeigt, dass eine Überarbeitung der Ordnung der Bischofssynode erforderlich ist, damit diese auch die rechtlichen Regelungen umfasst, welche später in ergänzende Normen gefasst wurden. Diesem Dokument ist die Vorgehensweise in den Kleingruppen als Anhang beigefügt.
Die höchste Autorität I. Kapitel Der Papst Art. 1 Die Autorität des Papstes § 1 Die Bischofssynode untersteht direkt der Autorität des Papstes, dem es daher zukommt:
§ 2. Wenn der Apostolische Stuhl nach Einberufung einer Synode oder während ihrer Feier vakant oder behindert wird, ist die Synode sofort unterbrochen, bis der neue Papst ihre Fortsetzung anordnet oder sie von Neuem einberuft.
II. Kapitel Der delegierte Vorsitzende
Art. 2 Die Ernennung des delegierten Vorsitzenden § 1 Der delegierte Vorsitzende steht der Versammlung im Namen und mit Vollmacht des Papstes vor. § 2 Der delegierte Präsident wird vom Papst ernannt, sein Amt erlischt nach Ende der Versammlung, für welche er ernannt worden ist. § 3 Wenn der Papst mehrere zum Vorsitz für die Versammlung berufen hat, üben diese ihre Aufgabe aus, indem sie sich in einer vom Papst festgelegten Reihenfolge ablösen.
Art. 3 Die Aufgaben des delegierten Vorsitzenden Es ist Aufgabe des delegierten Vorsitzenden:
III. Kapitel Die Synodenversammlungen
Art. 4 Arten der Synodenversammlungen Die Bischofssynode wird einberufen:
IV. Kapitel Die Synodenteilnehmer
Art. 5 Die Mitglieder oder Sodalen § 1. An der ordentlichen Generalversammlung nehmen teil:
§ 2. An der außerordentlichen Generalversammlung nehmen teil:
§ 3. An der Spezialversammlung nehmen teil:
§ 4. An den einzelnen Versammlungen nehmen auch vom Papst ernannte Mitglieder teil, seien es Bischöfe oder Ordensleute als Vertreter der klerikalen Ordensinstitute oder aber ausgewiesene Geistliche. Ihre Zahl darf nicht mehr als 15% der Gesamtzahl der Mitglieder betragen.
Art. 6 Die Wahl der Mitglieder §1.
§2.
§ 3. Die Namen der gewählten Bischöfe und Ordensleute sollen nicht veröffentlicht werden, bevor der Papst ihre Wahl bestätigt hat. § 4. Die Bischofssynoden und die Hierarchenräte der katholischen Ostkirchen, die Bischofskonferenzen und die Vereinigung der Ordensobern, von denen in §1 und §2 die Rede ist, wählen einen oder zwei Vertreter für die Mitglieder. Ein Vertreter kann mit Genehmigung des Papstes nur dann an der Synode teilnehmen, wenn ein gewähltes Mitglied nicht teilnehmen kann. § 5. Zu Beginn jeder Versammlung der Synode legen die gewählten Mitglieder dem Papst durch den Generalsekretär die vom Vorsteher der eigenen orientalischen Ostkirche oder vom Vorsitzenden bzw. Sekretär der Bischofskonferenz, oder, wenn es sich um Ordensleute handelt vom Vorsitzenden bzw. Sekretär der Vereinigung der Generalobern unterschriebene Wahlurkunde vor.
Art. 7 Die anderen Teilnehmer Ohne Stimmrecht können zur Synode auch andere Personen eingeladen werden, und zwar als:
V. Kapitel Die Studienkommissionen
Art. 8 Die Errichtung der Studienkommissionen §1.
§ 2. Wenn von Seiten des Papstes nichts anderes festgelegt wurde, bestehen die einzelnen Kommissionen aus zwölf in der Materie ausgewiesenen Mitgliedern; acht davon werden von der Versammlung gewählt und vier vom Papst ernannt. § 3. Mit Zustimmung des Papstes kann entsprechend den Bestimmungen des vorausgehenden §2 eine Kommission gebildet werden, die sich ggf. der Abfassung einer Botschaft oder eines anderen Dokumentes widmet, das nach Approbation durch die Synodenväter veröffentlicht wird. Art. 9 Die Wahl der Mitglieder der Studienkommissionen 1. Die Wahl der Mitglieder der Studienkommissionen erfolgt gemäß der Vorschrift des can. 119, 1 CIC. 2. Unter den Erwählten oder Ernannten Mitgliedern bestimmt der Papst einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. 3. Mit Ausnahme des delegierten Vorsitzenden, des Generalsekretärs und des Generalrelators kann jeder Synodenvater zum Mitglied einer Kommission gewählt werden. 4. Die Mitglieder wählen einen von ihnen zum Sekretär der Kommission. 5. Der Spezialsekretär, der bei der Diskussion jener Argumente, für welche die Kommission errichtet wurde, hilfreich sein kann, nimmt an den Sitzungen der Studienkommission teil.
VI. Kapitel Die Beschwerdekommission Art. 10 Die Errichtung und die Aufgabe der Beschwerdekommission Zu Beginn jeder Versammlung wird vom Papst eine aus drei Mitgliedern bestehende Beschwerdekommission errichtet, deren Aufgabe es ist, eingereichte Beschwerden ordnungsgemäß zu prüfen und dem Papst vorzulegen. VII. Kapitel Das Generalsekretariat der Bischofssynode Art. 11 Die Errichtung des Generalsekretariates § 1 Das Generalsekretariat der Bischofssynode ist eine ständige Einrichtung im Dienst der Synode und stellt eine Verbindung zwischen ihren verschiedenen Versammlungen her. § 2 Zum Synodensekretariat gehören, ihrer Aufgaben entsprechend, der Generalsekretär und der Rat des Sekretariates.
Art. 12 Die Ernennung, die Aufgaben und die Mitarbeiter des Generalsekretärs § 1 Der Generalsekretär wird vom Papst ernannt und übt sein Amt den Weisungen des Papstes entsprechend aus. § 2 Der Generalsekretär führt die Anordnungen und Aufträge des Papstes aus und teilt Ihm alles mit, was die Synode betrifft. § 3 Der Generalsekretär ist Mitglied der Synodenversammlung. Zu Beginn der Arbeiten der Versammlung gibt er einen Bericht (Relatio) über die Vorbereitung der Synode, er leitet die Arbeiten des Sekretariates und unterschreibt dessen Akten. § 4 Es ist auch Aufgabe des Generalsekretärs, die Arbeiten des Sekretariatsrates vorzubereiten und zu fördern, sowie die Sitzungen des Rates zu leiten. § 5 Dem Generalsekretär kommt es des weiteren zu:
§ 6 Die Mitarbeiter des Generalsekretärs werden mit Zustimmung des Papstes vom Generalsekretär ernannt und unterstehen ihm. § 7 Die Mitarbeiter werden aus den geeigneten und befähigten Geistlichen ausgewählt, die sich durch Wissen und Klugheit auszeichnen. § 8 Wenn es erforderlich ist, kann der Generalsekretär mit Zustimmung des Papstes auch Fachleute in technischen Fragen auswählen.
Art. 13 Die Errichtung, die Aufgaben und die Zusammenkünfte des Rates des Generalsekretariates § 1 Der ordentliche Rat des Generalsekretariates wird am Ende jeder ordentlichen Generalversammlung der Synode gebildet. § 2 Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen zwölf von der Synode selbst gewählt werden, wobei die Vertretung der über den Erdkreis verstreuten Bischöfe zu gewährleisten ist; drei aber werden vom Papst bestimmt. § 3 Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung, und besitzt dann Rechtskraft, wenn – abzüglich der ungültigen Stimmen – die absolute Mehrheit der Abstimmenden erreicht ist, oder, wenn der erste Wahlgang ergebnislos bleibt, die relative Mehrheit im zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit ist gemäß can. 119, 1 CIC vorzugehen. § 4 Die Bischöfe, welche in den Rat des Generalsekretariates gewählt wurden, üben ihre Aufgabe aus, bis die nächste ordentliche Generalversammlung beginnt. § 5 Der Rat des Generalsekretariates hat die Aufgabe, dem Generalsekretär behilflich zu sein:
§ 6 Die Mitglieder des Rates des Generalsekretariates werden vom Generalsekretät zwei Mal im Jahr einberufen, sowie immer dann, wenn es nach dem Urteil des Papstes angemessen erscheint.. § 7 Entsprechend der Praxis bei den ordentlichen Generalversammlungen wird am Ende der Spezialversammlungen für die Dauer von fünf Jahren ein Rat gebildet. Nach Ablauf dieser Zeit entscheidet der Papst über das Weiterbestehen des Rates als solchem und darüber, ob die Mitglieder zu bestätigen oder auszutauschen sind. VIII. Kapitel Der Generalrelator und der Spezialsekretär Art. 14 Die Ernennung des Generalrelators und des Spezialsekretärs § 1 Der Generalrelator wird vom Papst für jede Versammlung ernannt. § 2 Der Spezialsekretär wird vom Papst für jede Versammlung ernannt, in der ein Thema behandelt wird, in dem er Experte ist. § 3 Wenn verschiedene Themen anstehen, werden so viele Spezialsekretäre ernannt, wie Themen zu behandeln sind. § 4 Wenn es erforderlich ist, ernennt der Papst Helfer des Spezialsekretärs, von denen in Art. 7, 1 die Rede ist. § 5 Nach Abschluss der Versammlung endet die Aufgabe des Generalrelators und des Spezialsekretärs.
Art. 15 Die Aufgaben des Generalrelators und des Spezialsekretärs § 1 Aufgabe des Generalrelators ist es:
§ 2 Der Spezialsekretär übernimmt die folgenden Aufgaben:
§ 3 Der Spezialsekretär steht dem delegierten Vorsitzenden, dem Generalrelator und dem Generalsekretär für die Vorbereitung von Texten und Berichten zur Verfügung; für Erläuterungen und Mitteilungen, die jenen zu geben sind, die ggf. darum bitten; schließlich für das Anlegen der Akten. § 4 Während der Diskussion der einzelnen Themen hat jeder Synodenvater das Recht, mit Erlaubnis des delegierten Vorsitzenden und in der von ihm festgelegten Reihenfolge, sowohl vom Relator als auch vor allem vom Spezialsekretär Erläuterungen und Mitteilungen zu erbitten.
IX. Kapitel Die Veröffentlichung von Informationen über die Synode Art. 16 Die Kommission für die Verbreitung von Informationen über die Synode § 1 Um über die Versammlungen und Arbeiten der Synode zu berichten wird eine eigene Kommission errichtet, die aus folgenden Mitgliedern besteht: einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Papst ernannt werden, dem Generalsekretär der Synode, dem Spezialsekretär der Synode, dem Leiter des Päpstlichen Rates für die sozialen Kommunikationsmittel, dem Leiter des vatikanischen Pressesaals, sowie fünf Synodenvätern, die vom delegierten Vorsitzenden aus einer Liste von Kandidaten ausgewählt werden, welche der Vorsitzende der Kommission vorschlägt. § 2 Der Sekretär der Kommission ist der Leiter des vatikanischen Pressesaals. § 3 Der Kommission kommt es zu, mit Genehmigung des delegierten Vorsitzenden die Art und Weise der Weitergabe von Informationen zu bestimmen. § 4 Einzelne Synodenväter, die vom Vorsitzenden der Kommission mit Genehmigung des delegierten Vorsitzenden bestimmt werden, halten zudem Pressekonferenzen zu einzelnen Themen.
Allgemeine Normen
I. Kapitel Die Einberufung der Bischofssynode Art. 17 Das Verfahren zur Einberufung der Synode § 1 Die Bischofssynode wird vom Papst zu gegebener Zeit und in geeigneter Form einberufen. § 2 Es ist die Aufgabe des delegierten Vorsitzenden, Tag und Stunde der nächsten Zusammenkunft sowie den zur Behandlung stehenden Inhalt nach der festgesetzten Ordnung anzuzeigen. § 3 Eine Einladung der einzelnen Mitglieder findet nur dann statt, wenn der delegierte Vorsitzende es für erforderlich hält.
II. Kapitel Die anzulegende Kleidung Art. 18 Die bei der Versammlung anzulegende Kleidung In den Sitzungen der Versammlung tragen die Synodalen, denen es zukommt, das pianische Gewand (Soutane); die anderen das öffentlich übliche Gewand.
III. Kapitel
Die Rangordnung Art. 19 Die Rangordnung § 1 Bezüglich der Rangordnung sind die Vorschriften des Kirchenrechts und die Gewohnheiten zu beachten. § 2 Wenn ein Mitglied ggf. einen Platz außerhalb der Rangordnung einnimmt, oder ohne deren Beachtung spricht oder andere Handlungen vornimmt, erwirbt er damit keinerlei Recht und benachteiligt niemanden.
IV. Kapitel Die Geheimhaltung Art. 20 Die Pflicht zur Geheimhaltung Abgesehen von dem, was in Art. 16 geregelt ist, sind alle, die an der Synode teilnehmen, an die Geheimhaltung gebunden, und zwar sowohl was die vorbereitenden Arbeiten, als auch die Arbeiten der eigentlichen Versammlung betrifft, besonders im Hinblick auf die Stellungnahmen der Einzelnen, die Abstimmungen und die abschließenden Entscheidungen der Versammlung.
V. Kapitel Die von der Synode zu benutzende Sprache Art. 21 Die in der Versammlung und den Akten zu benutzende Sprache In den Generalversammlungen der Synode und deren Akten ist die lateinische Sprache zu verwenden. Der delegierte Präsident kann den Gebrauch anderer Sprachen genehmigen.VI. Kapitel Das Sammeln und Austeilen von Akten und Dokumenten Art. 22 Das Verfahren beim Sammeln und Austeilen von Akten und Dokumenten § 1 Alle Akten und Dokumente werden vom Generalsekretär gesammelt und ausgeteilt. § 2 Die Themen, die in der Synodenversammlung behandelt werden sollen, sind vor Beginn der Versammlung mitzuteilen, damit Zeit bleibt, um die Organe, denen es zukommt, zusammenzurufen und ihre Meinung zu erfragen. VII. Kapitel Die Meinungserhebung in den zuständigen Organen Art. 23 Das Verfahren der Meinungserhebung § 1 Es ist erforderlich, dass die Angelegenheiten, welche der Papst bei der Einberufung der Synode als deren Gegenstände festgelegt hat, vor deren Beginn sorgfältig von den Bischofssynoden und den Hierarchenräten der Katholischen Ostkirchen, von jeder Bischofskonferenz, von den Diskasterien der Römischen Kurie und der Vereinigung der Generalobern studiert werden. § 2 Jedes Episkopat bringt in einer ihm geeignet scheinenden Weise seine Stellungnahme zu den zu behandelnden Angelegenheiten zum Ausdruck. § 3 Diese Stellungnahme wird von den einzelnen zur Synode entsandten Mitgliedern in der Synodenversammlung dargestellt. § 4 Der Konsens der Synodenväter wird am Ende der Synodendebatte in Propositionen zum Ausdruck gebracht, oder aber in anderen Dokumenten, die zur Abstimmung vorgelegt und dann dem Papst als Schlussfolgerungen der Synode übergeben werden.
VIII. Kapitel Die Abstimmungen Art. 24 Die Stimmabgabe Nachdem die Mitglieder ihre Stellungnahmen, von denen in Art. 23 §3 die Rede ist, abgegeben haben, geht man zur Stimmabgabe über, wenn der Papst es so festlegt. Art. 25 Die Formel und Art der Stimmabgabe § 1 Die Stimmabgabe in der Synode erfolgt mit der Formel: placet, non placet, placet iuxta modum, wenn es sich um die Billigung eines Entwurfs im Ganzen oder in einzelnen Teilen handelt; wenn es sich um Verbesserungen oder die Genehmigung von Änderungen handelt sowie in anderen Abstimmungen wird die Formel placet, non placet verwandt. § 2 Wer mit placet iuxta modum stimmt, ist verpflichtet, die zur Bedingung gemachte Änderung klar und knapp schriftlich einzureichen. § 3 Die Abstimmung erfolgt mit entsprechenden Stimmzetteln, wenn nicht der delegierte Vorsitzende ein anderes Verfahren, z.B. Aufstehen oder Handzeichen, vorschreibt. Art. 26 Die Stimmenmehrheit § 1 Wenn es um die Genehmigung einer Sache geht, sind zur Erreichung der Mehrheit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich; wenn es um die Ablehnung geht, die absolute Mehrheit der Mitglieder. § 2 Die Vorschrift von §1 soll eingehalten werden, wenn es darum geht, dem Papst einen Rat zu erteilen, oder aber, wenn eine Sache zu entscheiden ist, nachdem der Papst dazu die Genehmigung erteilt hat. § 3 Wann immer sich eine Frage im Hinblick auf die Verfahrensweise ergibt, wird diese mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder, die ihre Stimme abgeben, entschieden.
IX. Kapitel Die Abwesenheit von Mitgliedern Art. 27 Die Pflicht, Abwesenheit anzuzeigen Wer an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, soll dem delegierten Vorsitzenden über den Generalsekretär den Grund für seine Abwesenheit nennen. X. Kapitel Die Residenz Art. 28 Die Dispens von der Residenzpflicht Alle, die verpflichtet sind, an der Synode teilzunehmen oder die aus irgendeinem gerechten Grund für sie arbeiten, werden für die Dauer der Versammlung und so lange sie teilnehmen oder ihren Dienst versehen, von der Residenzpflicht befreit und erhalten die Einkünfte ihres eigenen Amtes. Der Auflauf der Synode I. Kapitel Die liturgischen Feiern Art. 29 Die Eröffnung und der Abschluss der Versammlung § 1 Die Synodenversammlung wird mit einer Eucharistiefeier und dem Gesang des Hymnus Veni, Creator Spiritus eröffnet. § 2 Genauso wird die Versammlung mit der Feier der Heiligen Messe und dem Gesang des Hymnus Te Deum abgeschlossen.
II. Kapitel Die Übertragung der Aufgabe des delegierten Vorsitzenden Art. 30 Das Vorgehen bei der Übertragung der Aufgabe Zu Beginn der ersten Synodensitzung, verliest der Generalsekretär, wenn dies angebracht ist, die päpstliche Ernennungsurkunde des delegierten Vorsitzenden, der unmittelbar seine Aufgabe übernimmt.
III. Kapitel Der Bericht des Generalrelators Art. 31 Der einführende Bericht zur Debatte (Relatio ante Disceptationem) § 1 Die Relatio, in welcher der auf der Synode zu behandelnde Inhalt dargestellt und ausgeführt und die zu besprechenden Fragen genauer dargelegt werden, wird vom Generalrelator vorbereitet, dem der Papst diese Aufgabe bei Einberufung der Synode übertragen hat. § 2 Dem Generalrelator steht der Spezialsekretär zur Seite. § 3 Der Text des einführenden Berichts (Relatio ante Disceptationem), welcher auf der Synode vorgetragen werden soll, ist wenigstens dreißig Tage vor Beginn der Versammlung dem Generalsekretär zu übersenden, der die Exemplare für die Mitglieder vorzubereiten hat. Art. 32 Der Abschlußbericht zur Debatte (Relatio post Disceptationem) Wenn die Beiträge der Synodenväter abgeschlossen sind, legt der Generalrelator unter Bezugnahme auf die in der Aula vorgetragenen Argumente eine Zusammenfassung der Debatte vor, welche Abschlußbericht (Relatio post Disceptationem) genannt wird. In ihr legt er jene Fragen dar, über die ggf. in den Kleingruppen oder auf andere Weise weiter überlegt werden soll.
IV. Kapitel Die Verfahrensweise in den Synodenversammlungen
Art. 33 Die Vorlage der Themen Der delegierte Präsident kündigt das zur Debatte stehenden Thema an und ruft den Generalrelator auf, der die vorbereitete und bereits an die Väter verteilte Relatio zusammenfassend darlegt und erläutert, wenn erforderlich, bedient er sich dabei der Hilfe des Spezialsekretärs.
Art. 34 Die Diskussion der Themen §1.
§2.
§3.
§ 4 Nach vorausgehender Genehmigung durch den Papst, kann zu bestimmten Zeiten eine freie Diskussion unter den Vätern stattfinden, deren Form der Generalsekretär in Absprache mit dem delegierten Vorsitzenden festlegt. § 5 Der delegierte Präsident kann den zur Versammlung in der Aula zusammengekommenen Synodenvätern vorschlagen, die Diskussion zu beenden. In diesem Fall wird die Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen getroffen.
Art. 35 Die Kleingruppen (circuli minores) Nach Abschluss der Beiträge der Synodenväter kann der delegierte Vorsitzende, wenn er dies für angemessen hält, die Diskussion in Kleingruppen fortsetzen lassen; sie erfolgt entsprechend der Vorgehensweise (Modus Procedendi), die sich im Anhang dieser Ordnung findet. In den Gruppen, die nach den verschiedenen Sprachen gebildet werden, wählen die Synodenväter einen Moderator und einen Relator, und beauftragen den Relator nach Abschluss der Diskussion, im Namen aller eine Stellungnahme in der Versammlung vorzutragen.
Art. 36 Die Erwiderungen § 1 Wenn ein Vater, nachdem er die Bemerkungen der anderen gehört hat, etwas erwidern oder entgegenhalten will, kann er dazu vom delegierten Präsidenten die Erlaubnis erbitten. § 2 Es ist Sache des delegierten Vorsitzenden, die Erlaubnis zur Erwiderung zu geben, und den Tag festzusetzen, an dem sie stattfindet. § 3 Am festgesetzten Termin ruft der delegierte Vorsitzende nach einer vom Generalsekretär zusammengestellten Liste die Väter, die erwidern wollen, auf. § 4 Wenn der delegierte Vorsitzende die Zeit der Erwiderung nicht festgelegt hat, sollen die Sprecher ihre Erwiderung in einer ganz kurzen Rede zusammenfassen. § 5 Die Sprecher können im Namen mehrerer Mitglieder erwidern, müssen aber, wenn sie dies tun, deren Namen angeben. § 6 Anschließend sind die Erwiderungen dem Generalsekretär zu übergeben.
Art. 37 Die Tätigkeit der Studienkommission § 1 Wenn es sich nach erfolgter Diskussion zeigt, dass ein Thema weiterer Klärung bedarf, kann der delegierte Vorsitzende mit dem Einverständnis des Papstes und nach der von jenem gemäß Art. 8 festzulegenden Vorgehensweise, eine besondere Kommission errichten, die sich dieser Arbeit widmet. § 2 Inzwischen geht man zur Behandlung des nächsten Themas über. § 3
Art. 38 Die Abgabe des Votums § 1 Nach Abschluss der Diskussion bringen die einzelnen Väter ihre Meinung entsprechend der Stellungnahme, von der Art 23 §2 handelt, durch ein schriftliches Votum zum Ausdruck, das dann dem Generalsekretär zu übergeben ist. § 2 Wenn nach dem Willen des Papstes eine Abstimmung stattfinden soll, erfolgt diese gemäß den Artikeln 24-26.
Art. 39 Die Prüfung und Abstimmung über die Propositionen und Dokumente § 1 Nachdem die Änderungen eingefügt sind, sorgen der Generalrelator, der Spezialsekretär und der Generalsekretär dafür, dass die Propositiones oder ggf. auch andere Dokumente gedruckt werden. § 2 Nachdem die Väter die Texte, von denen im vorausgehenden Paragrafen die Rede ist, gehört haben, stimmen sie zur festgesetzten Zeit über sie ab. § 3 Die Abstimmung erfolgt mit der Formel: placet, non placet. § 4 Die Propositiones oder andere Dokumente, über die auf diese Weise abgestimmt wurde, werden gemäß Art. 23 §4 dem Papst übergeben.
V. Kapitel Der Bericht über die geleistete Arbeit Art. 40 Die Erstellung des Berichtes Wenn die Arbeiten der Versammlung abgeschlossen sind, erstellt der Generalsekretär eine Relatio, in welcher die Arbeiten im Hinblick auf das Thema oder die Themen die zu behandeln waren, beschrieben werden und in dem die Schlussfolgerungen dargelegt werden, zu denen die Väter gelangt sind.
Art. 41 Die Vorlage des Berichts an den Papst Die Relatio, von der Art. 40 spricht, wird vom Generalsekretär dem Papst vorgelegt
D. Vorgehensweise in den Kleingruppen (Circuli Minores)
I. Kapitel Natur, Ziel und Zusammensetzung der Kleingruppen (circuli minores) Art. 1 Während der Synodendebatte bringt der delegierte Vorsitzende in den Kleingruppen (circuli minores), die nach Sprachen errichtet werden (vgl. Ordnung der Bischofssynode, Art. 35), die weitere Diskussion der Fragen voran, welche der Abschlußbericht (die Relatio post Disceptationem) angibt. Die einzelnen Synodenväter nehmen an der Gruppe teil, die ihnen auf Grund der von ihnen gewählten Sprache zugewiesen wird. Jede einzelne Gruppe behandelt die gleichen Themen. Art. 2 Das Ziel dieser Kleingruppen (circuli minores) besteht darin, den Vätern die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung leichter zum Ausdruck bringen und untereinander abzuwägen, damit schließlich hervortritt und zusammenfassend erklärt wird, zu welchen Stellungnahmen es Übereinstimmung und wo es Dissens gibt. Dieser Austausch soll von sich aus zu möglichst übereinstimmenden Meinungen führen, und – wie zu hoffen – zu einem allgemeinen Konsens, jedenfalls soll immer auch jede abweichende oder entgegen gesetzte Meinung berücksichtigt werden. Art. 3 Die Synodenväter werden entsprechend folgender Sprachen in Gruppen eingeteilt: Latein, Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch gemeinsam mit Portugiesisch, Italienisch. Wenn sehr viele Väter die gleiche Sprache wählen, werden sie in zwei oder mehr Gruppen mit der gleichen Sprache aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt normalerweise entsprechend der alphabetischen Ordnung, wie sie dem Verzeichnis der Namen der Väter entspricht.
II. Kapitel Die Ordnung der Gruppen Art. 4
§ 1 Jede Gruppe hat einen der Synodenväter, die zu ihr gehören, als Moderator. Er wird zu Beginn der ersten Sitzung von den Mitgliedern dieser Gruppe in geheimer Abstimmung mit relativer Mehrheit gewählt (vgl. can. 172 CIC; can. 954 CCEO). Es sind Stimmzettel zu benutzen. § 2 Es ist Aufgabe des Moderators einer jeden Gruppe:
Art. 5 § 1 Jede Gruppe hat einen der Synodenväter, die zu ihr gehören, als Relator. Er wird von den Mitgliedern dieser Gruppe in geheimer Abstimmung mit relativer Mehrheit gewählt (vgl. can. 172 CIC; can. 954 CCEO). Es sind Stimmzettel zu benutzen. Die Wahl findet zu Beginn der ersten Sitzung statt. § 2 Es ist Aufgabe des Relators einer jeden Gruppe:
Art. 6 § 1 Ein Assistent des Generalsekretariates der Bischofssynode wird als Sekretär der Gruppe zugewiesen. § 2 Aufgabe des Sekretärs einer jeden Gruppe ist es:
III. Kapitel Der Vortrag der Relationen der Gruppe Art. 7 Zu der vom delegierten Vorsitzenden festgelegten Zeit tragen die Relatoren im Namen jeder einzelnen Gruppe, die Relatio, von der in Art. 5 § 2 die Rede ist, in der allgemeinen Sitzung vor. Art. 8 Wenn der Vortrag der Relationen der Kleingruppen in der Sitzung abgeschlossen ist, kann gemäß Art. 36 der Ordnung der Bischofssynode, den Synodenvätern die Erlaubnis zur Erwiderung gegeben werden, wenn sie es für erforderlich halten, hinsichtlich des Inhalts der Relationen Ergänzungen, Änderungen oder Erklärungen vorzunehmen. Art. 9 Am Ende des Vortrags in der Sitzung kann der delegierte Vorsitzende gemäß Art. 34 der Ordnung der Bischofssynode, in der Aula eine Diskussion über die Vorschläge der Kleingruppen zulassen.
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I. Apostolica Sollicitudo (15. September 1965)
Apostolisches Schreiben Motu proprio datae Apostolica Sollicitudo von Papst Paul VI. über die Errichtung der Bischofssynode für die ganze Kirche Die apostolische Sorge, in der Wir, die Zeichen der Zeit aufmerksam durchforschend, die Wege und Methoden des geistlichen Apostolates den wachsenden Notwendigkeiten unserer Tage sowie den veränderten Verhältnissen der Gesellschaft anzupassen suchen, drängt Uns dazu, Unsere Verbindung mit den Bischöfen, „die der Heilige Geist dazu bestimmt hat..., die Kirche Gottes zu leiten" (Apg 20,28), mit noch engeren Banden zu bestärken. Dazu veranlassen Uns nicht nur Ehrerbietung und Verehrung, Hochschätzung und Gesinnung der Dankbarkeit, die Wir mit Fug und Recht für alle ehrwürdigen Brüder im Bischofsamt hegen, sondern auch die so überaus schwere Uns auferlegte Bürde des universalen Hirten, die Uns zur Amtspflicht macht, das Volk Gottes auf ewige Weiden zu führen. In dieser unserer Zeit, die zwar voll unruhiger Verwirrung und voller Gegensätze, aber auch für jeden heilsamen Anhauch der himmlischen Gnade so sehr geöffnet ist, erleben Wir nämlich in der tagtäglichen Erfahrung, wie nützlich Unserem apostolischen Amte eine solche Verbindung mit den geistlichen Hirten ist. Wir möchten diese deshalb bereitwillig auf jede nützliche Weise festigen und fördern, „damit Uns" — wie Wir bei anderer Gelegenheit einmal betonten — „der Trost ihrer Gegenwart, die Hilfe ihrer Klugheit und Sacherfahrung, die Bestärkung ihres Rates, die Stütze ihrer Autorität nicht fehle" (AAS 56 [1964], S. 1011). Ganz im Einklang damit hat sich also insbesondere während der Feier des Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzils diese innere Überzeugung vertieft und gefestigt, wie bedeutsam und notwendig es ist, zum Wohl der Gesamtkirche mehr und mehr Hilfe und Dienst der Bischöfe mit einzusetzen. Ja gerade auch das Ökumenische Konzil wurde Uns zur Veranlassung, dass Wir den Vorsatz fassten, einen besonderen Rat der geistlichen Oberhirten für dauernd zu errichten, und zwar in der Absicht, dass auch nach dem Abschluss des Konzils dem christlichen Volk weiterhin jene Fülle an Wohltat und Segen zuströme, die zur Konzilszeit aus Unserer engen Verbindung mit den Bischöfen glücklich erfahren wurde. Nun aber, da sich das Zweite Vatikanische ökumenische Konzil seinem Ende zuneigt, halten Wir die geeignete Zeit dafür gekommen, den langgefaßten Vorsatz endlich zur Verwirklichung zu bringen; Wir tun das um so lieber noch, weil Wir die Bischöfe des katholischen Erdkreises diesem Unserem Vorhaben ganz offen geneigt wissen, wie aus den darüber im Ökumenischen Konzil von sehr vielen geistlichen Hirten ausgesprochenen Wünschen und Meinungsäußerungen feststeht. So errichten und bestellen Wir nach reiflicher, allseitiger Überlegung gemäß Unserer Hochschätzung und Ehrerbietung für alle katholischen Bischöfe, und damit diesen reichere Gelegenheit gegeben werde, in noch offenkundigerer und wirksamerer Weise an Unserer Sorge für die Gesamtkirche teilzunehmen, das heißt aus eigenem Entschluss und aus Unserer apostolischen Autorität in dieser Ewigen Stadt einen ständigen Rat von Bischöfen für die gesamte Kirche, der direkt und unmittelbar Unserer Vollmacht unterstellt ist, und dem Wir einen eigenen Namen BISCHOFSSYNODE geben. Diese Synode, die nach Art und Brauch aller menschlichen Einrichtungen im Verlauf der Zeit eine immer noch vollkommenere Form erlangen können wird, wird nach folgenden allgemeinen Normen geleitet: I. Die Bischofssynode, durch die aus den verschiedenen Gebieten des Erdkreises ausgewählte Bischöfe dem obersten Hirten der Kirche stärkere Hilfe und Mitarbeit leisten, wird so errichtet, dass sie sei: a) eine zentrale kirchliche Einrichtung; b) eine Vertretung des ganzen katholischen Episkopates; c) ihrem Wesen nach ständig; d) der Struktur nach zeitlich befristet in der Erfüllung der jeweils gestellten Aufgaben.
II. Ihrer Natur nach kommt es der Bischofssynode zu, Rat und Informationen zu geben. Sie kann auch Entscheidungsvollmacht haben, wo ihr diese vom Papst übertragen wird, der in diesem Falle dann seinerseits die Entscheidung der Synode zu bestätigen hat. 1. Die allgemeinen Ziele der Bischofssynode sind:
2. Spezielle und nächste Ziele sind:
III. Die Bischofssynode untersteht direkt und unmittelbar der Autorität des Papstes, dem es außerdem zusteht,
IV. Die Synode kann zusammengerufen werden zu einer Generalversammlung, zu einer außerordentlichen Versammlung und zu einer Spezialversammlung.
V. Die zur Generalversammlung vereinte Bischofssynode umfasst zunächst und an sich: 1.
2. An der Generalversammlung der Bischofssynode nehmen auch die den Ämtern der römischen Kurie vorgesetzten Kardinäle teil.
VI. Die zur außerordentlichen Versammlung vereinte Bischofssynode umfasst: 1.
2. An der außerordentlichen Versammlung der Bischofssynode nehmen auch die den Ämtern der römischen Kurie vorgesetzten Kardinäle teil.
VII. Die zur Spezialversammlung vereinte Bischofssynode umfasst die Patriarchen, Großerzbischöfe und Metropoliten außerhalb der Patriarchate der katholischen Kirche des orientalischen Ritus sowie die Vertreter der Bischofskonferenzen einer oder mehrerer Nationen wie auch der Ordensinstitute gemäß den Bestimmungen in Nr. V und Nr. VIII, die jedoch alle zu den Gebieten gehören müssen, für die die Bischofssynode einberufen ist.
VIII. Die Bischöfe, die die einzelnen nationalen Bischofskonferenzen vertreten, werden gewählt wie folgt:
Die Bischofskonferenzen mehrerer Nationen wählen ihre Vertreter nach den gleichen Normen.
IX. Bei der Wahl der Vertreter der Bischofskonferenzen einer oder mehrerer Nationen und der Ordensinstitute in der Bischofssynode ist stets ganz besondere Rücksicht zu nehmen nicht nur auf ihre Wissenschaft und Klugheit im allgemeinen, sondern auch auf die theoretische wie praktische Kenntnis der Materie, über die die Synode verhandeln will.
X. Der Papst vermehrt nach seinem Ermessen die Mitgliederzahl der Bischofssynode sowohl durch die Berufung von einzelnen Bischöfen oder Ordensmitgliedern als Vertreter der Ordensinstitute, wie schließlich auch von sachverständigen Geistlichen, und zwar bis zu insgesamt 15 Prozent der Gesamt-mitgliederzahl gemäß Nr. V und VIII.
XI. Wenn die Tagung abgeschlossen ist, zu der die Bischofssynode zusammengerufen wurde, enden ohne weiteres sowohl die personelle Zusammensetzung dieser Synode als auch Ämter und Aufgaben, die die einzelnen Mitglieder als solche betreffen.
XII. Die Bischofssynode hat einen ständigen oder Generalsekretär, dem eine angemessene Zahl von Helfern beigeordnet wird. Außerdem erhält jede Tagung der Bischofssynode ihren besonderen Sekretär, der bis zur Beendigung dieser Versammlung in seinem Amte bleibt. Sowohl der Generalsekretär als auch die speziellen Sekretäre werden vom Papst ernannt.
Dies bestimmen Wir und haben Wir festgelegt, und nichts soll dem entgegenstehen. Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 15. September 1965, im dritten Jahr Unseres Pontifikates. Paulus PP. VI
Anmerkungen [1] Vgl. Paul VI., An die Römische Kurie, 21. September 1963: Insegnamenti di Paolo VI, I (1963), S. 149; Apostolica sollicitudo, Einleitung, parr. 1.2.4. [2] Paul VI., Apostolica sollicitudo: AAS 57 (1965), 775-780. [3] Vgl.. C. I. C., can 342. [4] Vgl. Paul VI., Apostolica sollicitudo, Einleitung, par. 4. [5] Vgl. Paul VI., Apostolica sollicitudo, Einleitung, par. 1; Zweites Vatikanisches Konzil, Dekr. Christus Dominus, n. 5; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis (16. Oktober 2003), n. 58: AAS 96 (2004), 902-905. [6] Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis (16. Oktober 2003), n. 58: AAS 96 (2004), 902-905. [7] Vg. C. I. C., hauptsächlich 342-348. [8] Vg. C. I. C., can. 334; C.C.E.O., can. 46. [9] Vg. Ordo Synodi Episcoporum celebrandae: AAS 59 (1967), 91-103. [10] Ordo Synodi Episcoporum celebrandae recognitus et auctus (24. Juni 1969): AAS 61 (1969) 525-539; Ordo Synodi Episcoporum celebrandae recognitus et auctus nonnullis additamentis (20. August 1971): AAS 63 (1971), 702-704.
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