CONVENTIO INTER SANCTAM SEDEM ET REMPUBLICAM AUSTRIACAM ____________________ VERTRAG ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH BETREFFEND DIE ERHEBUNG DER APOSTOLISCHEN ADMINISTRATUR BURGENLAND ZU EINER DIÖZESE Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Österreich, Titularerzbischof von Stauropolis, Dr. Giovanni DELLEPIANE in Wien,
und der Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigten,
Herrn Dr. Bruno KREISKY, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, und
Herrn Dr. Heinrich DRIMMEL, Bundesminister für Unterricht,
wird nachstehender Vertrag geschlossen : Artikel I Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich sind übereingekommen, die Bestimmung des Artikels III, § 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933, insoweit sich diese auf die Apostolische Administratur Burgenland bezieht, abzuändern und die Apostolische Administratur Burgenland zu einer Diözese mit einem Bischöflichen Stuhl und einem Kathedralkapitel in der Stadt Eisenstadt zu erheben. Artikel II Die Diözese Eisenstadt wird das gegenwärtige Gebiet des Bundeslandes Burgenland umfassen. Artikel III Die Dözese Eisenstadt wird der Wiener Kirchenprovinz zugeteilt. Artikel IV Der Diözese Eisenstadt wird ein Kathedralkapitel, bestehend aus einem Propst und der für die ordnungsgemässe Ausübung der Funktionen erforderlichen Zahl von Dignitären und Kanonikern, beigegeben werden. Artikel V (1) Die Diözese Eisenstadt ist mir der Apostolischen Administratur Burgenland hinsichtlich ihrer Rechtspersönlichkeit identisch. Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und geniessen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften. (2) Der Diözese steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Erhebung für den staatlichen Bereich (Artikel VII, Abs. 2) bewegliches und unbewegliches Vermögen frei von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes an den Bischöflichen Stuhl oder das Kathedralkapitel zu übertragen. Artikel VI (1) Die Republik Österreich wird dem Bischöflichen Stuhl innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Erhebung der Apostolischen Administratur zur Diözese für den staatlichen Bereich (Artikel VII, Abs. 2) als eine einmalige Dotation rund 300 ha forstwirtschaftlich genutzten Grund mittlerer Art und Güte in das Eigentum übertragen. (2) Ausserdem wird die Republik Österreich innerhalb von drei Jahren eine Summe von 5 Millionen Schilling der Diözese zur Bestreitung der Auslagen, die mit der Erhebung der Apostolischen Administratur zur Diözese verbunden sind, leisten. (3) Die durch diesen Artikel veranlassten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften sind von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Artikel VII (1) Die Erhebung der Diözese Eisenstadt soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgen. (2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung der Republik Österreich eine Ausfertigung der Erhebungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen dieser Ausfertigung wird die Erhebung für den staatlichen Bereich wirksam. Artikel VIII Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel XXII, Absatz 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschliessenden Teilen beseitigt werden. Artikel IX Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet. Geschehen in Wien am 23. Juni 1960. Per la Repubblica Austriaca : Für die Republik Österreich : Dr. BRUNO KREISKY Dr. HEINRICH DRIMMEL Conventione inter Apostolieam Sedem et Rempublicam Austriacam rata habita, die XIII mensis Angusti anno MDCCCCLX Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i. e. a die XIII Augusti anno MDCCCCLX, huiusmodi Conventio inter Apostolicam Sedem et Rempublicam Austriacam icta vigere coepit ad normam articuli IX eiusdem Pactionis.
*A.A.S., Bd.. LII (1960), Nr. 14, S. 941-945. |