Art. 1
Hiermit wird die Päpstliche Filmkommission konstituiert.
Art. 2
Die Päpstliche Filmkommission ist ein Organ des Heiligen Stuhles, das die Aufgabe hat, jene Probleme des Films zu studieren, die im Zusammenhang mit der Glaubens- oder Sittenlehre stehen.
Art. 3
Die Päpstliche Filmkommission folgt den ideologischen Zielsetzungen und praktischen Gestaltungen der Filmproduktion und fördert die vom Heiligen Stuhl erlassenen Weisungen.
Art. 4
Die Päpstliche Filmkommission steht dem Heiligen Stuhl und dem Episkopat zur Verfügung zu Information und Studium der von ihnen vorgebrachten Fragen.
Art. 5
Die Päpstliche Filmkommission unterhält Verbindungen mit den katholischen Filmzentren in den einzelnen Ländern wie auch mit dem Internationalem Katholischen Filmamt durch Austausch von Informationen, durch Zusammenarbeit und Auswertung deren Tätigkeit.
Art. 6
Die Päpstliche Filmkommission enthält sich im allgemeinen positiver oder negativer Urteile über Manuskripte oder Filmstreifen. Sie verläßt sich hierin, gemäß den Absichten des Apostolischen Schreibens Vigilanti Cura auf die zuständigen nationalen Zentren, die durch den Episkopat in den einzelnen Ländern eingerichtet worden sind.
Art. 7
Die Päpstliche Filmkommission wird vom Heiligen Stuhl ernannt und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Der Präsident, mit Amtsdauer von sechs Jahren.
2. Der Rat, der dem Präsidenten zur Seite steht:
Er setzt sich zusammen wie folgt:
a) Mitglieder ipso iure:
Der Assessor des Hl. Offiziums.
Der Assessor der Konsistorialkongregation.
Der Sekretär der Konzilskongregation.
Der Sekretär der Studienkongregation.
Der Substitutus des Staatssekretariates.