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 SATZUNG DER ‘VATIKANISCHEN FILMOTHEK’

 

Seine Heiligkeit Johannes XXIII, hat sich gewürdigt, am 16. November 1959 die ‘Vatikanische Filmothek’ zu errichten, sie zu einer Rechtsperson mit dem Sitz in der Vatikanstadt zu erheben, sowie die vorliegende Satzung gutzuheißen und deren Veröffentlichung anzuordnen. 

Art. 1

Rechtsperson und Sitz.

Die ‘Vatikanische Filmothek’, von Seiner Heiligkeit, Papst Johannes XXIII., - in Übereinstimmung mit dem Apostolischen Brief Boni Pastoris vom 22. Februar 1959 - am 16. November 1959 errichtet, ist eine Rechtsperson.

Sie hat ihren Sitz in der Vatikanstadt. 

Art. 2

Zweck. 

In Übereinstimmung mit der jahrhunderte alten Tradition des Heiligen Stuhles, die wichtigsten Dokumente der Geschichte und Kultur zu sammeln, hat die ‘Vatikanische Filmothek’ den Zweck, Filme und Fernsehaufzeichnungen aufzubewahren, die zum Leben der Kirche Beziehung haben, besonders aber solche Streifen, die:

a) den Heiligen Vater, seine Vertreter und die verschiedenen Organe der Römischen Kurie;

b) die apostolische und karitative Tätigkeit in der Welkirche und die von Katholiken geförderten kulturellen Unternehmungen;

c) das religiöse Leben in der Welt,

d) Werke von hohem künstlerischen und menschlichen Wert betreffen. 

Art. 3

Quellen des Archivs.

Zur Bildung der ‘Vatikanischen Filmothek’ dienen:

a) Film- und Fernsehaufzeichnungen, die der Heilige Stuhl gegenwärtig besitzt;

b) Kopien von Filmen und Fernsehaufzeichnungen, die im Gebiet der Vatikanstadt und in den extraterritorialem Boden gedreht und durchgeführt wurden;

c) Filme, die künftig an den Heiligen Vater, an die Ämter des Heiligen Stuhles oder an die Filmothek selbst gelangen, und die den in Art. 2 angegebenen Kennzeichen entsprechen. 

Art. 4

Regelung des Etats und der Einnahmen.

Die ‘Vatikanische Filmothek’ verfügt über einen eigenen Etat, der ihr vom Heiligen Stuhl zugewiesen ist. Zu Lebzeiten oder testamentarisch 'inter vivos' oder 'mortis causa' " zugunsten der ‘Vatikanischen Filmothek’ vermachte Spenden werden für seine Zwecke selbst bestimmt. 

Art. 5

Leitung und Verwaltung.

Die Leitung und Verwaltung der ‘Vatikanischen Filmothek’ ist der Päpstlichen Kommission für Film, Funk und Fernsehen anvertraut, die auf Vorschlag des Präsidenten einen Beauftragten für seine Leitung bestimmt.

Im einzelnen obliegt es der Päpstlichen Kommission für Film, Funk und Fernsehen:

a) die entsprechende Geschäftsordnung für den Betrieb der Filmothek zu veröffentlichen;

b) die Einnahmen- und Ausgaben-Bilanz zu genehmigen;

c) in Zweifelsfällen über die Aufnahme von Filmen in die Filmothek zu entscheiden. 

Art. 6

Wahrnehmung der Interessen.

Dem Präsidenten der Päpstlichen Kommission für Film, Funk und Fernsehen obliegt in Verbindung mit dem Beauftragten die Wahrnehmung der Interessen der ‘Vatikanischen Filmothek’.

Im Falle der Verhinderung wird die Vertretung des Präsidenten vom nächstfolgenden Mitglied der Päpstlichen Kommission und des Beauftragten von einem Stellvertreter übernommen. 

Art. 7

Schußbestimmung.

Die vorliegende Satzung tritt vom Tage ihrer Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis in Kraft (Vgl. Acta Ap. Sedis. Bd. LI, S. 875-876). 

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