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PÄPSTLICHER RAT
DER SEELSORGE FÜR DIE MIGRANTEN UND MENSCHEN UNTERWEGS

 

Instruktion

Erga migrantes caritas Christi
(Die Liebe Christi zu den Migranten)


Inhaltsverzeichnis

Vorstellung

Einleitung

MIGRATION IN DER WELT VON HEUTE

Die Mobilität der Menschen als Herausforderung
Internationale Migrationen
Innerstaatliche Migrationen

Erster Teil

MIGRATION ALS ZEICHEN DER ZEIT UND ALS SORGE DER KIRCHE

Das Phänomen der Migration in der Sicht des Glaubens
Migration und Heilsgeschichte
Christus als „Fremder“ und Maria als lebendiges Bild der Frau unterwegs
Die Kirche von Pfingsten
Die Sorge der Kirche für die Migranten und Flüchtlinge
Exsul Familia
Das II. Ökumenische Vatikanische Konzil
Die Bestimmungen des Kirchenrechts
Die pastoralen Leitlinien des Lehramtes
Die Einrichtungen des Heiligen Stuhls

Zweiter Teil

MIGRATION UND PASTORAL DER AUFNAHME

„Inkulturation“ und kultureller und religiöser Pluralismus
Die Kirche des II. Ökumenischen Vatikanischen Konzils
Aufnahme und Solidarität
Liturgie und Volksfrömmigkeit
Katholische Migranten
Katholische Migranten ostkirchlichen Ritus
Migranten anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften
Migranten anderer Religionen im Allgemeinen
Vier Punkte, die besondere Beachtung verdienen
Muslimische Migranten
Der interreligiöse Dialog

Dritter Teil

MITARBEITER EINER PASTORAL DER COMMUNIO

In den Herkunfts- und in den Aufnahmekirchen
Der nationale Koordinator für die Kapläne/Missionare
Der Kaplan/Missionar der Migranten
Diözesan-/Eparchialpriester als Kapläne/Missionare
Ordenspriester und Ordensleute im Einsatz unter den Migranten
Laien, Laienverbände und geistliche Bewegungen: für einen Einsatz unter den Migranten

Vierter Teil

STRUKTUREN MISSIONARISCHER PASTORAL

Einheit in der Vielheit: die Problematik
Pastorale Strukturen
Gesamt- und Sektorenpastoral
Die Seelsorgeeinheiten

Schluss

UNIVERSALITÄT DER MISSION

Die semina Verbi (Samen des Wortes)
Stifter der Einheit
Eine den Dialog suchende und missionarische Pastoral
Die Kirche und die Christen, Zeichen der Hoffnung

RECHTLICH-PASTORALE WEISUNGEN

Vorwort

Kapitel I Die Laien
Kapitel II Die Kapläne/Missionare
Kapitel III Die Ordensleute
Kapitel IV Die kirchlichen Autoritäten
Kapitel V Die Bischofskonferenzen und die entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen
Kapitel VI Der Päpstliche Rat der Seelsorge für die Migranten undMenschen unterwegs

Siglen und Abkürzungen


Vorstellung

Die heutigen Migrationsbewegungen sind die größten aller Zeiten. In den letzten Jahrzehnten hat sich dieses Phänomen, das heute zirka zweihundert Millionen Menschen betrifft, in eine strukturelle Wirklichkeit unserer Gesellschaft verwandelt und stellt aus sozialer, kultureller, politischer, religiöser, wirtschaftlicher und pastoraler Sicht ein immer komplexeres Problem dar.

Die Instruktion “Erga migrantes caritas Christi“ möchte die Migrantenseelsorge – unter Berücksichtigung der neuen Migrationsströme und ihrer Besonderheit – der heutigen Situation anpassen, denn es sind nun 35 Jahre vergangen seit der Veröffentlichung des Motu proprio Papst Pauls VI. Pastoralis migratorum cura und der entsprechenden Instruktion der Bischofs-Kongregation De pastorali migratorum cura („Nemo est“).

So will sie eine kirchliche Antwort auf die neuen pastoralen Bedürfnisse der Migranten sein, um sie ihrerseits dazu zu führen, die Erfahrung ihrer Migration nicht nur in eine Gelegenheit des Wachsens in ihrem eigenen christlichen Leben, sondern auch der Neuevangelisierung und der Mission umzuwandeln. Weiter will das Dokument zu einer genauen Anwendung der im CIC und auch im CCEO festgelegten Rechtsordnung führen, um so in geeigneter Weise auch auf die besonderen Bedürfnisse der Emigranten der katholischen Ostkirchen zu antworten, deren Zahl heute immer mehr zunimmt.

Die Zusammensetzung der heutigen Migration verlangt außerdem eine notwendige ökumenische Sicht dieses Phänomens, da viele christliche Migranten nicht in voller ‚communio’ mit der Katholischen Kirche stehen, wie auch einen interreligiösen Dialog, aufgrund der immer größeren Zahl von Migranten anderer Religionen, besonders des Islam, in traditionell katholischen Gebieten, und umgekehrt. Eine vorzüglich pastorale Notwendigkeit zeigt sich schließlich in der Verpflichtung, eine Seelsorge zu fördern, die traditionsgetreu und zugleich offen ist für neue Entwicklungen, auch im Hinblick auf unsere Pastoralstrukturen. Diese müssen geeignet sein, die ‚communio’ zwischen den spezifischen Seelsorgern und der Hierarchie des Aufnahmeortes zu gewährleisten, die ja die entscheidende Instanz der Sorge der Kirche für die Migranten bleibt.

Nach einer raschen Aufzählung einiger Ursachen des heutigen Migrationsphänomens (das Auftreten der Globalisierung, der demographische Wandel, besonders in den früh industrialisierten Ländern, die zunehmende Diskrepanz der Ungleichheit zwischen Nord- und Südhemisphäre, die Verbreitung von Konflikten und Bürgerkriegen), hebt das Dokument die großen Entbehrungen hervor, die im allgemeinen die Emigration für die Einzelnen, insbesondere für Frauen und Kinder, als auch für die Familien mit sich bringt. Dieses Phänomen wirft das ethische Problem der Suche nach einer neuen internationalen wirtschaftlichen Ordnung für eine gerechte Verteilung der Güter der Erde auf, wo die internationale Gemeinschaft wie eine Völkerfamilie gesehen wird und das Internationale Recht zur Anwendung kommt. Das Dokument entwirft dann einen klaren biblisch-theologischen Bezugsrahmen, der das Migrationsphänomen in die Heilsgeschichte einbezieht als Zeichen der Zeit und der Gegenwart Gottes in der Geschichte und der menschlichen Gesellschaft im Hinblick auf eine universelle ,communio’.

Ein kurzer geschichtlicher Exkurs bestätigt dann die Sorge der Kirche für die Migranten und Flüchtlinge in ihren Dokumenten – von Exsul Familia bis zum II. Vatikanischen Konzil und zur Instruktion De pastorali migratorum cura und den nachfolgenden kanonischen Richtlinien. Diese Durchsicht zeigt wichtige theologische und pastorale Errungenschaften auf. Es wird auf den Menschen als Mittelpunkt und auf die Verteidigung der Rechte des Migranten Bezug genommen, auf die kirchliche und missionarische Dimension der Migration selbst, auf die Bewertung des pastoralen Beitrags der Laien, der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, auf den Wert der Kultur im Werk der Evangelisierung, auf den Schutz und die rechte Beurteilung der Minderheiten auch innerhalb der Ortskirche, auf die Bedeutung des kirchlichen Dialogs ad intra und ad extra, und endlich auf den spezifischen Beitrag, den die Migration für den Weltfrieden leisten könnte.

Andere Punkte – wie die Notwendigkeit der „Inkulturation“, die Sicht der Kirche im Sinne von „communio“, Mission und Volk Gottes, die immer aktuelle Bedeutung einer spezifischen Seelsorge für die Migranten, die dialogisch-missionarische Verpflichtung aller Glieder des mystischen Leibes Christi und die sich daraus ergebenden Pflichten einer Kultur der Aufnahme und Solidarität den Migranten gegenüber – leiten eine Analyse der spezifisch seelsorgerlichen Fragen ein, auf die zu antworten ist, im Falle der katholischen Migranten des lateinischen wie auch des orientalischen Ritus beziehungsweise der Migranten, die anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften angehören oder anderen Religionen im Allgemeinen, dem Islam im Besonderen.

Ferner wird die pastorale und rechtliche Beschreibung der Seelsorger – insbesondere der Kapläne/Missionare und ihrer nationalen Koordinatoren, der Diözesan-/Eparchialpriester, der Ordensleute, der Laien, der Laienverbände und der kirchlichen Bewegungen –, deren apostolischer Einsatz in der Sicht einer Gesamtpastoral der ‚communio’, des Miteinander gesehen und betrachtet wird, genau angegeben oder wiederholt.

Ein weiteres wichtiges pastorales Merkmal, das das Dokument darlegt und den Teilkirchen vorschlägt, ist die Integration der Pastoralstrukturen (der bereits bestehenden wie auch der vorgeschlagenen) und die kirchliche Eingliederung der Migranten in die allgemeine Seelsorge – unter voller Achtung ihrer legitimen Verschiedenheit und ihres geistigen und kulturellen Erbes, auch im Hinblick auf die Bildung einer greifbar katholischen Kirche vor Ort. Diese Integration ist eine wesentliche Bedingung, damit die Seelsorge für und mit den Migranten bedeutungsvoller Ausdruck der universellen Kirche und missio ad gentes, brüderliche und friedliche Begegnung, Haus aller, und Schule der aufgenommenen und teilnehmenden Gemeinschaft, der erbetenen und gewährten Versöhnung, der gegenseitigen und brüderlichen Aufnahme und Solidarität sowie der echten menschlichen und christlichen Förderung werden kann.

Die Instruktion schließt mit aktualisierten und genauen “rechtlich-pastoralen Weisungen“, die in geeigneter Sprache an die Pflichten, Aufgaben und Rollen der Seelsorger und der verschiedenen kirchlichen Organismen, die der Migrationsseelsorge übergeordnet sind, erinnern.

Stephen Fumio Kardinal Hamao
Präsident

Agostino Marchetto
Titularerzbischof von Astigi
Sekretär


***

Einleitung

Migration in der Welt von heute

Die Mobilität der Menschen als Herausforderung

1. Die Liebe Christi zu den Migranten drängt uns (vgl. 2 Kor 5, 14), von neuem ihre Probleme aufzugreifen, die nunmehr die ganze Welt betreffen. Denn auf die eine oder andere Weise sind heute fast alle Länder mit dem Auftreten des Phänomens der Migration im gesellschaftlichen, ökonomischen, politischen und religiösen Bereich konfrontiert, und zudem nimmt dieses Phänomen immer mehr eine permanente und strukturelle Dimension an. Oft sind Migrationen das Ergebnis der freien Entscheidung der Menschen, oft genug haben sie ihren Grund aber außer in ökonomischen auch in kulturellen, technischen und wissenschaftlichen Zwecken. Damit ist das Phänomen der Migration meistens ein beredtes Zeugnis der sozialen, ökonomischen und demographischen Ungleichgewichte sowohl auf regionaler wie auf weltweiter Ebene, die den Anstoß zur Emigration geben.

Dieses Phänomen hat seine Wurzeln auch im übertriebenen Nationalismus, in vielen Ländern geradezu im Hass gegen Bevölkerungsminderheiten oder Gläubige von religiösen Minderheiten, in der systematischen oder gewaltsamen Marginalisierung derselben sowie in bürgerlichen, politischen, ethnischen und sogar religiösen Konflikten, die alle Kontinente mit Blut überziehen. Sie verursachen wachsende Ströme von Flüchtlingen und Vertriebenen, die sich oft mit den Strömen der Migranten mischen. Betroffen sind auch Gesellschaften, innerhalb derer verschiedene Ethnien, Völker und Sprachen aufeinander treffen, wo ebenfalls die Gefahr von Gegensätzen und Konfrontation besteht.

2. Die Migrationen fördern aber auch die gegenseitige Kenntnis und bieten eine Gelegenheit für Dialog und Gemeinschaft, wenn nicht sogar für Integration auf verschiedenen Ebenen, wie es Papst Johannes Paul II. in der Botschaft zum Weltfriedenstag 2001 deutlich ausspricht: „Viele Zivilisationen haben sich durch die von der Einwanderung erbrachten Beiträge entwickelt und bereichert. In anderen Fällen wurden die kulturellen Unterschiede von Eingesessenen und Zuwanderern zwar nicht integriert, aber sie haben durch praktisch geübte gegenseitige Achtung der Personen und durch die Annahme bzw. Tolerierung der unterschiedlichen Bräuche die Fähigkeit zum Zusammenleben bewiesen.“ [1]

3. Die gegenwärtigen Migrationen stellen uns vor eine Herausforderung, die aufgrund des Zusammenhangs mit den ökonomischen, gesellschaftlichen, politischen, sanitären und kulturellen Bereichen sowie mit den Fragen der Sicherheit gewiss nicht leicht ist. Es handelt sich um eine Herausforderung, die alle Christen über ihren guten Willen oder über das persönliche Charisma einiger hinaus annehmen müssen.

Wir möchten hier aber auch an die großmütige Antwort erinnern, mit der viele Männer und Frauen, Vereinigungen und Organisationen darauf reagieren, die angesichts des durch die Emigration verursachten Leides so vieler Menschen für die Rechte der Migranten – ob diese zur Migration gezwungen werden oder nicht – und deren Verteidigung eintreten. Ein solcher Einsatz ist in besonderer Weise die Frucht jener compassio Jesu, des Guten Samariters, die der Heilige Geist überall in den Herzen der Menschen guten Willens erweckt, über die Kirche selbst hinaus, die „einmal mehr das Geheimnis ihres göttlichen Gründers, das Geheimnis des Lebens und des Todes lebt“. [2] Der vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag, das Wort Gottes zu verkünden, ist im Übrigen von Anfang an mit der Geschichte der Emigration der Christen verflochten.

Wir haben deshalb diese Instruktion ins Auge gefasst, die vor allem auf die neuen spirituellen und pastoralen Bedürfnisse der Migranten antworten und die Erfahrung der Migranten immer mehr zu einem Mittel des Dialogs und der Verkündigung der christlichen Botschaft machen möchte. Dieses Dokument will außerdem auf einige wichtige und aktuelle Erfordernisse eingehen. Wir verweisen auf die Notwendigkeit, die neue Gesetzgebung der beiden geltenden Codices, des Codex des kanonischen Rechts der lateinischen Kirche und des Gesetzbuches der katholischen Ostkirchen, gebührend zu beachten. Wir gehen auch auf die besonderen Erfordernisse der immer zahlreicheren Emigranten von Gläubigen der katholischen Ostkirchen ein. Es besteht ebenso die Notwendigkeit einer ökumenischen Sicht des Phänomens, da es in den Migrationsströmen Christen gibt, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, und einer interreligiösen Sicht aufgrund der immer höheren Zahl von Migranten anderer Religionen, im Besonderen von Muslimen. Schließlich dürfte es notwendig sein, eine Pastoral zu fördern, die für neue Entwicklungen in unseren pastoralen Strukturen offen ist, zugleich aber die Gemeinschaft zwischen Mitarbeitern in der Sonderseelsorge und der örtlichen Hierarchie sicherstellt.

Internationale Migrationen

4. Das immer größere Phänomen der Migration bildet heute eine wichtige Komponente jener wachsenden Interdependenz zwischen den Nationalstaaten, die zu dem Vorgang der so genannten Globalisierung [3] beiträgt. Diese hat zwar die Märkte, aber nicht die Grenzen geöffnet; sie hat die Grenzen für die freie Zirkulation von Information und Kapital niedergerissen, aber nicht im gleichen Maß die Grenzen für die freie Bewegung der Menschen. Kein Staat entgeht jedenfalls den Konsequenzen irgendeiner Form der Migration, die oft eng mit negativen Faktoren verbunden ist. Dazu zählen der demographische Wandel, der in den früh industrialisierten Ländern stattfindet, die Zunahme der Ungleichheit zwischen der Nord- und Südhemisphäre, die Existenz von protektionistischen Schranken im internationalen Handel, die den aufstrebenden Ländern nicht erlauben, die eigenen Produkte zu Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten der westlichen Länder anzubieten, und schließlich die Vermehrung von Konflikten und Bürgerkriegen. Alle diese Gegebenheiten werden ebenso für die kommenden Jahre weitere Faktoren für Schub und Expansion der Migrationsströme bilden (vgl. EEu 87, 115 und PaG 67), auch wenn der Einbruch des Terrorismus auf internationaler Ebene aus Sicherheitsgründen Reaktionen hervorrufen wird, die die Bewegungsfreiheit der Migranten einschränken werden, die davon träumen, in den so genannten Wohlstandsländern Arbeit und Sicherheit zu finden, die ihrerseits Bedarf an Arbeitskräften haben.

5. Es überrascht also nicht, dass die Migrationsströme unzählige Mühen und Leiden für die Migranten mit sich gebracht haben und weiter mit sich bringen werden, auch wenn diese insbesondere in der jüngeren Geschichte und unter bestimmten Umständen oft ermutigt und begünstigt wurden, weil sie das ökonomische Wachstum sowohl des Gastlandes wie des Herkunftslandes (vor allem dank der Geldüberweisungen der Emigranten) gefördert haben. Viele Nationen stünden ohne den Beitrag, den Millionen von Immigranten geleistet haben, nicht dort, wo sie heute stehen.

Vom Leid besonders betroffen ist die Emigration der Kernfamilien und die immer beträchtlicher gewordene Emigration von Frauen. Frauen, die häufig als nicht qualifizierte Arbeiterinnen (Hausangestellte) unter Vertrag genommen und in der Schattenwirtschaft beschäftigt werden, werden oft der elementarsten Menschen- und Gewerkschaftsrechte beraubt, sofern sie nicht gar direkt Opfer des traurigen Phänomens werden, das als „Menschenhandel“ bekannt ist und jetzt nicht einmal mehr die Kinder ausnimmt. Dies ist ein neues Kapitel der Sklaverei.

Auch wenn es nicht zu solchen Extremen kommt, muss doch bekräftigt werden, dass die fremden Arbeiter nicht als Ware oder als bloße Arbeitskraft betrachtet und nicht wie irgendein anderer Produktionsfaktor behandelt werden dürfen. Denn jeder Migrant besitzt unveräußerliche Grundrechte, die in jedem Fall respektiert werden müssen. Der Beitrag der Migranten zur Wirtschaft des Aufnahmelandes ist außerdem an die Möglichkeit gebunden, dass sie in ihrer Arbeit die eigene Vernunft und Fähigkeit gebrauchen können.

6. In dieser Hinsicht bietet die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder – sie ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten, und ihre Ratifizierung wurde von Johannes Paul II. wärmstens empfohlen [4] – ein Kompendium von Rechten, [5] die es dem Migranten ermöglichen, den genannten Beitrag zu erbringen, weshalb diese Konvention die Zustimmung besonders jener Staaten verdient, die die meisten Vorteile aus der Migration selbst ziehen. Zu diesem Zweck fördert die Kirche die Ratifikation der internationalen gesetzlichen Instrumente, die die Rechte der Migranten, der Flüchtlinge und ihrer Familien sichern, indem sie auch in ihren verschiedenen Institutionen und Vereinigungen jene advocacy anbietet, die heute immer notwendiger ist (siehe die Anlaufstellen und offenen Häuser für Migranten, die Einrichtungen für humanitäre Dienste, Dokumentationsstellen und „Beistandsstellen“, usw.). Tatsächlich sind die Migranten oft Opfer von illegaler Anwerbung und kurzfristigen Verträgen mit schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen, wobei sie körperlichen, verbalen und sogar sexuellen Missbrauch erleiden müssen, für lange Arbeitszeiten eingesetzt werden und oft keinen Zugang zu medizinischer Betreuung und den üblichen Versicherungen haben.

Diese prekäre Situation so vieler Fremder, die die Solidarität aller hervorrufen müsste, weckt statt dessen bei vielen Angst und Furcht; sie halten die Immigranten für eine Last, betrachten sie mit Argwohn und sehen in ihnen geradezu eine Gefahr und Bedrohung. Dies provoziert oft Äußerungen der Intoleranz, der Fremdenfeindlichkeit und des Rassismus. [6]

7. Die zunehmende Präsenz von Muslimen, wie übrigens auch Angehöriger anderer Religionen, in Ländern mit traditionell überwiegend christlicher Bevölkerung gehört schließlich in das umfangreichere und komplexere Kapitel der Begegnung unterschiedlicher Kulturen und des Dialogs zwischen den Religionen. Es gibt aber auch eine starke christliche Präsenz in Nationen mit übergroßer muslimischer Bevölkerungsmehrheit.

Angesichts eines derart verbreiteten Migrationsphänomens, das gegenüber der Vergangenheit grundlegend verschiedene Kehrseiten aufweist, würden auf die rein nationale Ebene beschränkte migrationspolitische Maßnahmen wenig nützen. Kein Land kann nämlich daran denken, die Migrationsprobleme heute allein zu lösen. Noch unwirksamer würden sich rein restriktive politische Maßnahmen erweisen, die ihrerseits bloß noch negativere Wirkungen hervorbrächten, mit dem Risiko, dass die illegalen Einreisen zunehmen und die Aktivitäten krimineller Organisationen geradezu gefördert würden.

8. Die internationalen Migrationen sind also, vernünftig betrachtet, als eine wichtige strukturelle Komponente der gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Realität der gegenwärtigen Welt zu sehen. Ihre zahlenmäßige Größenordnung macht eine immer engere Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmeländern nötig, die über angemessene Regelungen zur Harmonisierung der unterschiedlichen Rechtsordnungen hinausgehen muss. Dies hat zum Ziel, die Ansprüche und Rechte der emigrierten Personen und Familien und zugleich der Gesellschaften, die die Migranten aufnehmen, zu wahren.

Gleichzeitig aber wirft das Phänomen der Migration eine regelrecht ethische Frage auf, nämlich die Frage nach einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung für eine gerechtere Verteilung der Güter der Erde, was übrigens nicht wenig dazu beitragen würde, die Wanderströme eines beträchtlichen Teils von Bevölkerungsgruppen in Schwierigkeiten zu reduzieren und einzudämmen. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit eines wirksameren Einsatzes zur Realisierung von Bildungs- und Pastoralsystemen im Hinblick auf eine Erziehung zu einer „mondialen Sicht“, das heißt zu einer Sicht der Weltgemeinschaft, die als eine Familie von Völkern angesehen wird, der schließlich im Blick auf das universale Gemeinwohl die Güter der Erde zustehen.

9. Die gegenwärtigen Migrationen stellen außerdem den Christen neue Aufgaben der Evangelisierung und der Solidarität und rufen sie dazu auf, diese Werte zu vertiefen, die sie auch mit anderen religiösen oder weltlichen Gruppen teilen und die zur Sicherung eines harmonischen Zusammenlebens absolut unerlässlich sind. Der Übergang von monokulturellen zu multikulturellen Gesellschaften kann sich so als Zeichen der lebendigen Gegenwart Gottes in der Geschichte und in der Gemeinschaft der Menschen erweisen, da er eine günstige Gelegenheit bietet, den Plan Gottes einer universalen Gemeinschaft zu verwirklichen.

Der neue geschichtliche Kontext ist in der Tat gekennzeichnet von Tausenden Gesichtern des Anderen, und im Unterschied zur Vergangenheit wird die Vielfalt in den meisten Ländern zu einer Selbstverständlichkeit. Die Christen sind daher aufgerufen, zusätzlich zum Geist der Toleranz – die außer einer großartigen politischen und kulturellen auch eine religiöse Errungenschaft darstellt – die Achtung vor der Identität des Anderen zu bezeugen und zu praktizieren, indem sie, wo es möglich und angebracht ist, Wege des Teilens mit Menschen unterschiedlicher Herkunft und Kultur beschreiten, auch im Blick auf eine „achtsame Verkündigung“ des eigenen Glaubens. Wir sind deshalb alle zur Kultur der Solidarität [7] aufgerufen, die vom Lehramt oftmals beschworen wurde, um gemeinsam zu einer wahren Gemeinschaft der Menschen zu gelangen. Dies ist der – nicht leichte – Weg, den zu beschreiten die Kirche einlädt.

Innerstaatliche Migrationen

10. In letzter Zeit haben in verschiedenen Ländern ebenso die innerstaatlichen Migrationen beträchtlich zugenommen – sowohl die freiwilligen Migrationen wie der Zuzug vom Land in die großen Städte, als auch jene unter Zwang, wie es bei den Evakuierten der Fall ist und bei denen, die vor Terrorismus, Gewalt und Drogenhandel auf der Flucht sind – vor allem in Afrika und Lateinamerika. Man nimmt nämlich an, dass der größte Teil der Migranten auf der gesamten Welt sich heute innerhalb des eigenen Staates und auch mit jahreszeitlichen Schwankungen bewegt.

Das Phänomen dieser Mobilität, die meistens sich selbst überlassen ist, hat das rasche und ungeordnete Wachstum städtischer Zentren begünstigt, die für die Aufnahme so großer Menschenmassen nicht vorbereitet sind. Es hat zur Bildung von städtischen Randzonen geführt, wo die Lebensbedingungen sozial und moralisch gesehen prekär sind. Dieses Phänomen zwingt nämlich die Migranten, sich in einer von ihrem Herkunftsort zutiefst verschiedenen Umgebung niederzulassen, und schafft damit erhebliche menschliche Beschwernisse sowie große Gefahren der sozialen Entwurzelung mit schwerwiegenden Folgen für die religiösen und kulturellen Traditionen der Bevölkerungsgruppen.

Die innerstaatlichen Migrationen werden jedoch weiterhin bei Millionen von Menschen große Hoffnungen wecken, die leider oft illusorisch und unbegründet sind, sie aber auch aus der Geborgenheit der Familie herauslösen und in Regionen versetzen, die sich hinsichtlich Klima und Sitten unterscheiden, obwohl sie sprachlich gesehen oft gleich sind. Wenn sie dann an ihren Herkunftsort zurückkehren, bringen sie eine andere Mentalität und verschiedene Lebensstile mit und nicht selten auch eine andere Weltanschauung oder religiöse Anschauung und unterschiedliche moralische Verhaltensweisen. Auch sie stellen für das pastorale Handeln der Kirche als Mutter und Lehrerin eine Herausforderung dar.

11. Die derzeitige Realität erfordert daher auch auf diesem Gebiet seitens der pastoralen Mitarbeiter und der Aufnahmegemeinden – seitens der Kirche in einem Wort – eine zuvorkommende Achtsamkeit auf die Menschen, die unterwegs sind, und auf ihre Bedürfnisse nach Solidarität und Brüderlichkeit. Auch durch die innerstaatlichen Migrationen ruft der Heilige Geist klar und dringlich dazu auf, sich für die Evangelisierung und die Liebe erneut und stark einzusetzen – und zwar mittels gegliederter Formen der Aufnahme und des pastoralen Handelns, die dauerhaft und bis ins einzelne ausgebaut sein sollen, bestmöglich der Wirklichkeit angepasst sind und den konkreten besonderen Bedürfnissen der Migranten entsprechen.

 

ERSTER TEIL

Migration als Zeichen der Zeit und als Sorge der Kirche

Das Phänomen der Migration in der Sicht des Glaubens

12. Die Kirche hat in den Migranten immer das Bild Christi gesehen, der gesagt hat: „Ich war fremd und obdachlos, und ihr habt mich aufgenommen“ (Mt 25, 35). Ihre Lebensumstände sind für die Kirche also eine Herausforderung an den Glauben und an die Liebe der Gläubigen, die so angehalten werden, die von den Migrationen herrührenden Übel zu heilen. Sie reizt dazu, den Plan zu entdecken, den Gott mit den Migrationen verwirklicht, auch wenn sie manchmal von offensichtlichen Ungerechtigkeiten verursacht sind.

Dadurch, dass die Migrationen die zahlreichen Mitglieder der menschlichen Familie einander näher bringen, sind sie tatsächlich ein Element im Aufbau eines immer umfangreicheren und vielfältigeren Gesellschaftskörpers, gleichsam als eine Fortsetzung jener Begegnung von Völkern und Rassen, die durch die Gabe des Heiligen Geistes an Pfingsten kirchliche Brüderlichkeit wurde.

Wenn einerseits die Leiden, die die Migrationen begleiten, in der Tat Ausdruck der Geburtswehen einer neuen Menschheit sind, zeigen andererseits die Ungleichheiten und das Ungleichgewicht, deren Folge und Ausdruck die Migrationen sind, in Wahrheit den Riss, der durch die Sünde in die Menschheitsfamilie kam, und erweisen sich daher als ein schmerzhafter Aufruf zur wahren Brüderlichkeit.

13. Diese Sichtweise führt uns dazu, die Migrationen in die Nähe jener biblischen Ereignisse zu stellen, die die Etappen des mühsamen Wegs der Menschheit hin zur Geburt eines Volkes jenseits von Diskriminierungen und Grenzen kennzeichnen, dem die Gabe Gottes für alle Völker anvertraut und das für die ewige Berufung des Menschen offen ist. Der Glaube erkennt darin nämlich den Weg der Patriarchen, die, getragen von der Verheißung, zum zukünftigen Heimatland streben, und den Weg der Israeliten, die mit dem Durchzug durch das Rote Meer aus der Sklaverei befreit werden und mit dem Auszug zum Volk des Bundes werden. In einem gewissen Sinn findet der Glaube darin das Exil, das dem Menschen die Relativität jedes erreichten Ziels gegenüberstellt, und entdeckt hier von neuem die universale Botschaft der Propheten. Sie klagen die Diskriminierungen, die Unterdrückungen, die Deportationen, die Zerstreuungen und die Verfolgungen als dem Plan Gottes entgegenstehend an und nehmen sie zum Anlass, das Heil für alle Menschen zu verkünden. So bezeugen sie, dass Gott auch im chaotischen und widersprüchlichen Ablauf der menschlichen Ereignisse seinen Heilsplan weiter ausführt bis zur vollständigen Wiederherstellung des Alls in Christus (vgl. Eph 1, 10).

Migration und Heilsgeschichte

14. Wir können also das gegenwärtige Migrationsphänomen als ein sehr bedeutsames „Zeichen der Zeit“ betrachten, als eine Herausforderung, die es beim Aufbau einer erneuerten Menschheit und in der Verkündigung des Evangeliums des Friedens zu entdecken und zu schätzen gilt.

Die Heilige Schrift zeigt uns die Bedeutung von all dem. Israel nahm nämlich seinen Ursprung von Abraham, der im Gehorsam gegenüber dem Wort Gottes aus seinem Land wegzog und in ein fremdes Land ging, wobei er die göttliche Verheißung mit sich trug, der Vater eines großen Volkes zu werden. (vgl. Gen 12, 1–2). Jakob „war ein heimatloser Aramäer. Er zog nach Ägypten, lebte dort als Fremder mit wenigen Leuten und wurde dort zu einem großen, mächtigen und zahlreichen Volk“ (Dtn 26, 5). Israel empfing die feierliche Einsetzung als „Volk Gottes“ nach langer Knechtschaft in Ägypten während der vierzig Jahre des „Exodus“ durch die Wüste. Die harte Prüfung der Migrationen und Deportationen ist also in der Geschichte des auserwählten Volkes im Hinblick auf das Heil aller Völker grundlegend: so verhält es sich bei der Rückkehr aus dem Exil (vgl. Jes 42, 6–7; 49, 5). Mit dieser Erinnerung fühlt es sich im Vertrauen auf Gott bestärkt, auch in den dunkelsten Momenten seiner Geschichte (Ps 105, 12–15; Ps 106, 45–47). Im Gesetz wird dann für die Beziehungen zu dem Fremden, der sich im Land aufhält, dasselbe Gebot erteilt, das für die Beziehungen zu den „Kindern deines Volkes“ (Lev 19, 18) erlassen wurde, nämlich: „Du sollst ihn lieben wie dich selbst“ (Lev 19, 34).

Christus als „Fremder“ und Maria als lebendiges Bild der Frau unterwegs

15. Mehr noch als den Nächsten sieht der Christ im Fremden das Antlitz Christi selbst. Er wird in einer Krippe geboren und flieht als Fremder nach Ägypten; damit übernimmt er diese Grunderfahrung seines Volkes (vgl. Mt2, 13ff) und faßt sie in sich zusammen. In der Fremde geboren und mit einer Abstammung außerhalb des Vaterlandes (vgl. Lk 2, 4–7), hat er unter uns gewohnt (vgl. Joh 1, 11.14) und verbrachte sein öffentliches Leben auf Wanderschaft, indem er durch „Städte und Dörfer“ zog (vgl. Lk 13, 22; Mt 9, 35). Als Auferstandener erscheint er, noch fremd und unerkannt, auf dem Weg nach Emmaus zwei seiner Jünger, die ihn erst beim Brotbrechen erkannten (vgl. Lk 24, 35). Die Christen stehen also in der Nachfolge eines Wanderers, „der keinen Ort hat, wo er sein Haupt hinlegen kann (Mt 8, 20; Lk 9, 58)“. [8]

Maria schließlich, die Mutter Jesu, kann auf dieser Linie der Betrachtungen gleichfalls als lebendiges Bild der Frau unterwegs gesehen werden. Sie brachte ihren Sohn fern von zu Hause zur Welt (vgl. Lk 2, 1–7) und ist gezwungen, nach Ägypten zu fliehen (vgl. Mt 2, 13–14). Die Volksfrömmigkeit betrachtet Maria also zu Recht als Madonna des Weges. [9]

Die Kirche von Pfingsten

16. Wenn wir nun die Kirche betrachten, sehen wir, dass sie an Pfingsten geboren wird, das die Vollendung des österlichen Geheimnisses und das wirksame, auch symbolische Ereignis der Begegnung der Völker darstellt. Paulus kann so ausrufen: „Wo das geschieht, gibt es nicht mehr Griechen oder Juden, Beschnittene oder Unbeschnittene, Fremde, Skythen, Sklaven oder Freie“ (Kol 3, 11). Christus hat die beiden Völker „vereinigt und riss die trennende Wand nieder“ (Eph 2, 14).

Andererseits bedeutet Christus nachfolgen hinter ihm her gehen und in der Welt auf der Durchreise zu sein, „denn wir haben hier keine Stadt, die bestehen bleibt“ (Hebr 13, 14). Der Gläubige ist immer ein pároikos, ein Fremder, ein Gast, wo immer er sich aufhält (vgl. 1 Petr 1, 1; 2, 11 und Joh 17, 14–16). Deswegen ist der eigene geographische Aufenthaltsort in der Welt für die Christen nicht so wichtig, [10] und die Gesinnung der Gastfreundschaft gehört zu ihrem Wesen. Die Apostel beharren auf diesem Punkt (vgl. Röm 12, 13; Hebr 13, 2; 1 Petr 4, 9; 3 Joh 5), und die Pastoralbriefe empfehlen diese Gesinnung in besonderer Weise dem episkopos (vgl. 1 Tim 3, 2 und Tit 1, 8). In der frühen Kirche ist die Gastfreundschaft also die Praxis, mit der die Christen auch auf die Bedürfnisse der Wandermissionare, der religiösen Oberhäupter, die im Exil oder auf Durchreise sind, und der Armen in den verschiedenen Gemeinden antworten. [11]

17. Die Fremden sind ebenfalls ein sichtbares Zeichen und ein wirksamer Aufruf jenes Universalismus, der ein grundlegendes Element der katholischen Kirche ist. Eine „Vision“ des Jesaia kündigte ihn an: „Am Ende der Tage wird es geschehen: Der Berg mit dem Haus des Herrn steht fest gegründet als höchster der Berge ... Zu ihm strömen alle Völker“ (Jes 2, 2). Im Evangelium sagt Jesus selbst voraus: „Man wird von Osten und Westen und von Norden und Süden kommen und im Reich Gottes zu Tisch sitzen“ (Lk 13, 29), und in der Offenbarung des Johannes schaut man „eine große Schar aus allen Nationen und Stämmen, Völkern und Sprachen“ (Offb 7, 9). Die Kirche ist jetzt auf einem mühsamen Weg zu diesem endgültigen Ziel [12] . Die Migrationen können wie ein Verweis auf diese große Schar und eine Vorwegnahme der endgültigen Begegnung der gesamten Menschheit mit Gott und in Gott sein.

18. Der Weg der Migranten kann so zu einem lebendigen Zeichen einer ewigen Berufung werden, zum ständigen Impuls für jene Hoffnung, die die Umwandlung der Welt in der Liebe und die eschatologische Überwindung beschleunigt, indem sie auf eine Zukunft jenseits dieser Welt hinweist. Ihre Eigentümlichkeiten werden zu einem Aufruf zur pfingstlichen Brüderlichkeit, wo die Unterschiede vom Heiligen Geist ausgeglichen sind und die Liebe sich in der Annahme des anderen verwirklicht. Das Schicksal der Migration kann also zur Verkündigung des Ostergeheimnisses werden, durch das Tod und Auferstehung in die Schöpfung der neuen Menschheit übergehen, in der es keinen Sklaven und keinen Fremden mehr gibt (vgl. Gal 3, 28).

Die Sorge der Kirche für die Migranten und Flüchtlinge

19. Das Phänomen der Migration des vergangenen Jahrhunderts stellte für die Pastoral der Kirche, die in feste Territorialpfarreien gegliedert ist, eine Herausforderung dar. Während in der Vergangenheit für gewöhnlich der Klerus die Gruppen, die neue Länder besiedelten, begleitet hat, um eine derartige Seelsorge fortzuführen, wurden schon nach der Mitte des 19. Jahrhunderts häufig Orden mit der Betreuung der Migranten beauftragt. [13]

Im Jahr 1914 erfolgte eine erste Definition des mit der Betreuung der Migranten beauftragten Klerus im Dekret Ethnografica studia [14] , das die Verantwortlichkeit der örtlichen Kirche unterstrich, den Immigranten beizustehen, und eine besondere – sprachliche, kulturelle und pastorale – Vorbereitung des einheimischen Klerus anregte. Nach der Promulgation des Codex des kanonischen Rechts vertraute das Dekret Magni semper aus dem Jahr 1918 [15] der Konsistorialkongregation die Verfahren der Bevollmächtigung des Klerus zur Betreuung der Migranten an.

Im letzten Jahrhundert wurde nach dem Zweiten Weltkrieg die migratorische Wirklichkeit noch dramatischer – nicht nur wegen der durch den Krieg verursachten Zerstörungen, sondern auch wegen der Zuspitzung des Flüchtlingsphänomens (vor allem aus den Ländern des sogenannten Ostblocks), von denen nicht wenige Gläubige der verschiedenen katholischen Ostkirchen waren.

Exsul Familia

20. Man spürte also, dass nunmehr ein Dokument erforderlich war, das das Erbe der vorhergehenden Anordnungen und Verfügungen zusammenfassen und Anleitungen zu einer organischen Pastoral geben sollte. Die umsichtige Antwort darauf erfolgte mit der Apostolischen Konstitution Exsul Familia [16] , die am 1. August 1952 von Pius XII. veröffentlicht wurde und als die magna charta des Denkens der Kirche über die Migration angesehen wird. Es ist das erste offizielle Dokument des Heiligen Stuhls, das in globaler und systematischer Weise aus historischer und kirchenrechtlicher Sicht die Seelsorge für die Migranten entfaltet. In der Konstitution folgt in der Tat auf eine umfassende historische Analyse ein im eigentlichen Sinn normativer, stark gegliederter Teil. Es wird dort die primäre Verantwortlichkeit des Bischofs der örtlichen Diözese für die Seelsorge der Migranten betont, auch wenn die diesbezügliche Organisation noch der Konsistorialkongregation übertragen bleibt.

Das II. Ökumenische Vatikanische Konzil

21. In der Folge hat das II. Vatikanische Konzil hinsichtlich einer solchen Sonderseelsorge wichtige Leitlinien ausgearbeitet und vor allem die Christen eingeladen, das Phänomen der Migration zur Kenntnis zu nehmen (vgl. GS 65 und 66) und sich bewusst zu machen, welchen Einfluss die Emigration auf das Leben hat. Es werden dort das Recht auf Emigration bekräftigt (vgl. GS 65) [17] , die Würde des Migranten (vgl. GS 66), die Notwendigkeit, die Unausgeglichenheiten in der ökonomischen und gesellschaftlichen Entwicklung zu überwinden (vgl. GS 63) und auf die wahren Bedürfnisse des Menschen zu antworten (vgl. GS 84). Der staatlichen Autorität erkennt das Konzil allerdings in einem besonderen Kontext das Recht zu, den Strom der Migration zu regulieren (vgl. GS 87).

Das Volk Gottes muss – gemäß den Bestimmungen des Konzils – angesichts der Emigration seine großzügige Hilfe zusagen. Vor allem die christlichen Laien werden aufgefordert, ihre Mitarbeit auf die verschiedensten Sektoren der Gesellschaft auszudehnen (vgl. AA 10) und sich gleichermaßen zum „Nächsten“ des Migranten zu machen (vgl. GS 27). Eine besondere Sorge bringen die Väter dann für jene Gläubigen zum Ausdruck, „die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine ordentliche Hirtensorge der Pfarrer nicht genügend in Anspruch nehmen können oder sie vollständig entbehren. Dazu gehören zahlreiche Auswanderer, Vertriebene und Flüchtlinge, Seeleute und Luftfahrer, Nomaden und ähnliche Gruppen. Geeignete Seelsorgsmethoden“ – fordern sie weiter – „sollen entwickelt werden, um das geistliche Leben jener zu betreuen, die zur Erholung zeitweilig andere Gegenden aufsuchen. Die Bischofskonferenzen, besonders innerhalb eines Landes, sollen“ – regen die Konzilsväter schließlich an – „die dringlicheren Fragen, die jene Gruppen betreffen, gründlich untersuchen und mit geeigneten Mitteln und Einrichtungen einmütig alle Kraft aufbieten, um deren geistliche Betreuung zu fördern. Sie sollen dabei besonders die vom Apostolischen Stuhl erlassenen oder noch zu erlassenden Normen beachten und sie an die Gegebenheiten der Zeit, des Ortes und der Personen entsprechend anpassen.“ [18]

22. Das II. Vatikanische Konzil stellt also einen entscheidenden Moment für die Seelsorge der Emigranten und der Menschen unterwegs dar, indem es besonderes Gewicht auf die Bedeutung der Mobilität und der Katholizität legt sowie auf die Bedeutung der Teilkirchen, auf den Sinn der Pfarrei und auf die Sicht der Kirche als Geheimnis der Gemeinschaft. Deshalb erscheint und stellt sich die Kirche als „das von der Einheit des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes her geeinte Volk“ (LG 4) dar.

Die Aufnahme des Fremden, die der frühen Kirche eignet, bleibt also ein dauerhaftes Siegel der Kirche Gottes. Sie bleibt gleichsam gekennzeichnet von einer Berufung zum Exil, zur Diaspora, zur Zerstreuung unter die Kulturen und Volksgruppen, ohne sich je völlig mit einer von ihnen zu identifizieren, denn andernfalls würde sie aufhören, eben Angeld und Zeichen, Sauerteig und Verheißung des universalen Reiches zu sein als auch eine Gemeinschaft, die jeden Menschen ohne Vorzug von Personen und Völkern aufnimmt. Die Aufnahme des Fremden gehört also zum Wesen selbst der Kirche und bezeugt ihre Treue zum Evangelium. [19]

23. In Fortführung und Ausführung der Lehre des Konzils hat Papst Paul VI. das Motu proprio Pastoralis migratorum cura [20] (1969) erlassen, mit dem die Instruktion De pastorali migratorum cura [21] promulgiert wurde. Im Jahr 1978 folgte – von Seiten der Päpstlichen Kommission für die Seelsorge am Menschen unterwegs, des damals mit der Sorge der Migranten beauftragten Organs – das Rundschreiben an die Bischofskonferenzen Chiesa e mobilità umana (Kirche und Menschen unterwegs), [22] das eine auf den Stand der Zeit gebrachte Lesart des Migrationsphänomens, eine genaue Interpretation desselben und eine pastorale Anwendung bot. Bei der Behandlung des Themas der Aufnahme der Migranten durch die Ortskirche unterstrich das Dokument die Notwendigkeit einer innerkirchlichen Zusammenarbeit im Blick auf eine Pastoral ohne Grenzen, anerkannte schließlich die besondere Rolle der Laien und der Ordensleute und hob sie hervor.

Die Bestimmungen des Kirchenrechts

24. Der neue Codex des kanonischen Rechtes für die Lateinische Kirche legt – noch in Ausführung des Konzils und als Bekräftigung – dem Pfarrer eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber den aus ihrer Heimat Verbannten nahe (can. 529, § 1), wenn er auch die Angemessenheit und, so weit möglich, die Verpflichtung zu einer Sonderseelsorge vertritt (vgl. can. 568). Er zieht ebenso wie das Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen außer der Schaffung der Missiones cum cura animarum (CIC can. 518 und CCEO can. 280, § 1) die Errichtung von Personalpfarreien in Betracht als auch Personen in der Sonderseelsorge wie den Bischofsvikar (can. 476) und den Kaplan für die Migranten (can. 568).

In Ausführung des Konzils (vgl. PO 10 und AG 20, Anm. 4, und 27, Anm. 28) kennt der neue Codex ebenfalls die Errichtung weiterer spezifischer Pastoralstrukturen, die in der Gesetzgebung und in der Praxis der Kirche vorgesehen sind. [23]

25. Da in der Mobilität der Menschen nun auch die Schar der Gläubigen der Katholischen Ostkirchen aus Asien und dem Nahen Osten, aus Mittel- und Osteuropa, die sich in die Länder des Westens aufmachen, sehr groß ist, stellt sich deutlich auch das Problem ihrer seelsorglichen Betreuung – immer im Bereich der entscheidenden Verantwortlichkeit des Ordinarius des Aufnahmeortes. Daher müssen dringlich die pastoralen und juristischen Konsequenzen in Betracht gezogen werden, die sich aus ihrer immer dichteren Präsenz außerhalb der angestammten Länder und aus den Kontakten ergeben, die auf verschiedenen Ebenen stattfinden: offiziell oder privat, individuell oder kollektiv, zwischen Gemeinden und ihren einzelnen Mitgliedern. Die entsprechende spezifische Regelung, die der katholischen Kirche schon in einem gewissen Sinn das Atmen mit zwei Lungenflügeln [24] erlaubt, ist im CCEO enthalten. [25]

26. Dieses Gesetzbuch sieht auch die Errichtung von Kirchen sui iuris (eigenberechtigte Kirchen) vor (CCEO cann. 27, 28 und 147), es empfiehlt die Förderung und die Beachtung der „Riten der orientalischen Kirchen als Erbe der ganzen Kirche Christi“ (can. 39; vgl. auch die cann. 40 und 41) und trifft eine genaue Bestimmung hinsichtlich der liturgischen und disziplinären Gesetze (can. 150). Es verpflichtet den Eparchialbischof, sich um alle Christgläubigen zu kümmern, „gleich welchen Alters, welchen Standes, welcher Nation oder eigenberechtigten Kirche, ob sie im Gebiet der Eparchie wohnen oder sich dort nur zeitweilig aufhalten“ (can. 192, § 1), und dafür zu sorgen, dass die Gläubigen einer anderen Kirche sui iuris, die ihm anvertraut sind, „den Ritus der eigenen Kirche beibehalten“ (can. 193, § 1), wenn möglich durch „Priester oder Pfarrer derselben eigenberechtigten Kirche“ (can. 193, § 2). Das Gesetzbuch empfiehlt schließlich, dass die Pfarrei in der Regel territorial sein soll, ohne Personalpfarreien auszuschließen, wenn solche aufgrund besonderer Umstände erforderlich sind (vgl. can. 280, § 1).

Im Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen ist auch die Existenz der Exarchie vorgesehen, die definiert wird als „ein Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer Umstände nicht als Eparchie errichtet ist und der, territorial oder auf andere Weise umschrieben, dem Exarchen zu weiden anvertraut ist“ (CCEO can. 311, § 1).

Die pastoralen Leitlinien des Lehramtes

27. Neben den kirchenrechtlichen Bestimmungen führt uns eine aufmerksame Lektüre der Dokumente und der Anordnungen, die die Kirche bezüglich des Phänomens der Migration bisher erlassen hat, dazu, einige wichtige theologische und pastorale Errungenschaften zu unterstreichen, und zwar: die Zentralität der Person und die Verteidigung der Rechte von Mann und Frau als Migranten sowie die ihrer Kinder; die kirchliche und missionarische Dimension der Migrationen; die Aufwertung des Laienapostolates; den Wert der Kulturen im Werk der Evangelisierung; den Schutz und die Wertschätzung der Minderheiten, auch innerhalb der Kirche; die Bedeutung des kirchlichen Dialogs ad intraund ad extra; den spezifischen Beitrag der Emigration für den allgemeinen Frieden. Diese Dokumente halten außerdem die pastorale Dimension des Einsatzes für die Migranten fest. In der Kirche müssen nämlich alle „ihr Vaterland“ [26] finden: Sie ist das Geheimnis Gottes unter den Menschen, das Geheimnis der Liebe, das der eingeborene Sohn erkennen lässt, besonders in seinem Tod und seiner Auferstehung, damit alle „das Leben haben und es in Fülle haben“ (Joh 10, 10), damit alle die Kraft finden, jede Trennung zu überwinden, und dazu beitragen, dass die Unterschiede nicht zu Brüchen, sondern durch die Aufnahme des Anderen in seiner legitimen Verschiedenheit zur Gemeinschaft führen.

28. In der Kirche wird die Rolle der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens in ihrem besonderen Beitrag zur Seelsorge der Migranten aufgewertet. [27] Die diesbezügliche Verantwortlichkeit der Diözesan- und Eparchialbischöfe wird auf eindeutige Weise bestätigt, und das gilt sowohl für die Kirche des Herkunftslandes wie auch für die des Aufnahmelandes. In diese Verantwortlichkeit sind die Bischofskonferenzen der verschiedenen Länder und die entsprechenden Strukturen der Ostkirchen eingebunden. Die Seelsorge der Migranten beinhaltet nämlich Aufnahme, Respekt, Schutz, Förderung jedes Menschen sowie echte Liebe zu ihm in seinen religiösen und kulturellen Ausdrucksformen.

29. Die jüngsten päpstlichen Äußerungen haben auch die pastoralen Horizonte und Perspektiven in Bezug auf das Phänomen der Migration bekräftigt und erweitert – und zwar in der Sicht des Menschen als Weg der Kirche [28] . So werden seit dem Pontifikat von Papst Paul VI. und danach unter dem Pontifikat von Johannes Paul II., vor allem in seinen päpstlichen Botschaften anlässlich des Welttages der Migranten und Flüchtlinge, [29] die fundamentalen Rechte des Menschen betont, im Besonderen das Recht zur Emigration für eine bessere Verwirklichung der eigenen Fähigkeiten und Absichten und der Projekte jedes einzelnen (allerdings im Kontext des Rechtes eines jeden Landes, eine Migrationspolitik zu betreiben, die dem Gemeinwohl entspricht [30] ) sowie das Recht nicht zu emigrieren, das heißt in der Lage zu sein, im Ursprungsland die eigenen Rechte und legitimen Forderungen umzusetzen. [31]

Das Lehramt hat ebenfalls stets die sozioökonomischen Ungleichheiten öffentlich angeklagt, die meistens der Grund für die Migrationen sind, sowie die Risiken einer Globalisierung ohne Regeln, in der die Migranten eher als Opfer denn als Protagonisten ihres migratorischen Schicksals erscheinen, und das große Problem der irregulären Immigration, vor allem wenn der Migrant Objekt des Handels und der Ausbeutung von Seiten krimineller Banden wird. [32]

30. Das Lehramt hat auch die Notwendigkeit einer Politik bekräftigt, die allen Migranten „unter sorgfältiger Vermeidung jeder möglichen Diskriminierung“ [33] Rechtssicherheit gewährleistet. Es hat dabei eine breite Palette von Werten und Verhaltensweisen (Gastfreundschaft, Solidarität, Bereitschaft zum Teilen) hervorgehoben und die Notwendigkeit, jede Gesinnung und jeden Ausdruck von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus seitens dessen, der sie aufnimmt, zurückzuweisen. [34] Große Aufmerksamkeit wird im Kontext der Gesetzgebung wie in der Verwaltungspraxis der verschiedenen Länder der Einheit der Familie und dem Schutz der Minderjährigen geschenkt, die durch die Migrationen oft gefährdet sind [35] , wie auch der Bildung von multikulturellen Gesellschaften durch die Migrationen.

Die kulturelle Vielfalt fordert so den gegenwärtigen Menschen auch zum Dialog und zur Auseinandersetzung über große existenzielle Fragen auf, wie den Sinn des Lebens und der Geschichte, des Leidens und der Armut, des Hungers, der Krankheit und des Todes. Die Öffnung auf unterschiedliche kulturelle Identitäten bedeutet jedoch nicht, alle ungeprüft anzunehmen, wohl aber sie zu respektieren – weil sie zu der menschlichen Person gehören – und gegebenenfalls in ihrer Verschiedenheit zu schätzen. Die „Relativität“ der Kulturen ist übrigens auch vom II. Vatikanischen Konzil unterstrichen worden (vgl. GS 54, 55, 56, 58). Die Pluralität bedeutet Reichtum, und der Dialog ist schon – wenn auch unvollkommene und ständiger Entfaltung bedürftige – Verwirklichung jener endgültigen Einheit, die die Menschheit anstrebt und zu der sie berufen ist.

Die Einrichtungen des Heiligen Stuhls

31. Die beständige, vom Lehramt bezeugte Sorge der Kirche für die religiöse, soziale und kulturelle Betreuung der Migranten wird ebenso durch die besonderen Einrichtungen belegt, die der Heilige Stuhl diesbezüglich errichtet hat.

Ihre ursprüngliche Inspiration findet sich in der Denkschrift Pro emigratis catholicis des seligen Giovanni Battista Scalabrini, der im Bewusstsein der Schwierigkeiten, die die verschiedenen europäischen Nationalismen im Ausland auslösten, dem Heiligen Stuhl die Errichtung einer päpstlichen Kongregation (oder Kommission) für alle katholischen Emigranten vorschlug. Der Zweck dieser – aus Repräsentanten verschiedener Nationen zusammengesetzten – Kongregation sollte „die geistliche Betreuung der Emigranten in den wechselnden Umständen und in den verschiedenen Phasen des Phänomens, im Besonderen in den beiden Amerika“ sein, „um so den katholischen Glauben in ihren Herzen lebendig zu erhalten“. [36]

Diese Intuition wurde schrittweise umgesetzt. Im Jahre 1912 wurde nach der Reform der römischen Kurie durch den heiligen Pius X. das erste Amt für die Probleme der Migrationen innerhalb der Konsistorialkongregation geschaffen, während im Jahr 1970 von Papst Paul VI. die Päpstliche Kommission für die Seelsorge am Menschen unterwegs errichtet wurde, die 1988 mit der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus zum Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs wurde. Ihm wurde die Sorge für all jene anvertraut, „die gezwungen wurden, die eigene Heimat zu verlassen oder die eine solche gar nicht haben“: Flüchtlinge und Asylsuchende, Migranten, Nomaden, Zirkusleute und Schausteller, Seeleute, sei es auf See, sei es in den Häfen, alle, die sich außerhalb ihres eigenen Wohnsitzes aufhalten, die auf Flughäfen und in Flugzeugen angestellt sind oder dort arbeiten. [37]

32. Der Päpstliche Rat hat also die Aufgabe, zu Gunsten derer, die aus eigener Wahl oder gezwungenermaßen den Ort ihres ständigen Wohnsitzes verlassen, die geeigneten pastoralen Initiativen zu wecken, zu fördern und anzuregen, und außerdem aufmerksam die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu verfolgen, die für gewöhnlich am Ursprung solcher Bewegungen stehen.

Unmittelbar wendet der Päpstliche Rat sich an die Bischofskonferenzen und ihre jeweiligen regionalen Räte, an die entsprechenden hierarchischen Strukturen der betroffenen katholischen Ostkirchen und an die einzelnen Bischöfe/Hierarchen. Er fordert sie unter Achtung der Verantwortlichkeiten eines jeden einzelnen auf, eine Sonderseelsorge für diejenigen auszuarbeiten, die vom sich immer weiter ausbreitenden Phänomen der menschlichen Mobilität erfasst sind, und für die wechselnden Situationen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

In jüngster Zeit hat sich dann die migratorische Dimension auch in die ökumenischen Beziehungen eingeschaltet, wodurch sich die ersten diesbezüglichen Kontakte mit anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften vervielfachen. Die Perspektive macht sich auch im interreligiösen Dialog bemerkbar. Der Päpstliche Rat selbst nimmt schließlich mit seinen Oberen und Mitarbeitern manchmal im internationalen Bereich als Repräsentant des Heiligen Stuhls bei Zusammenkünften multilateraler Einrichtungen teil.

33. Unter den wichtigsten katholischen Organisationen, die sich der Betreuung der Migranten und der Flüchtlinge widmen, muss in diesem Zusammenhang auf die Errichtung der Internationalen Katholischen Kommission für die Migrationen im Jahr 1951 hingewiesen werden. Die Hilfe, die die Kommission in diesen ersten 50 Jahren Regierungen und internationalen Organisationen in christlichem Geist geboten hat, und ihr eigener Beitrag bei der Suche nach dauerhaften Lösungen für die Migranten und Flüchtlinge in der ganzen Welt stellen ein großes Verdienst dar. Der Dienst, den die Kommission geleistet hat und immer noch leistet, „erfolgt aus einer doppelten Treue: gegenüber Christus ... und der Kirche“, wie Johannes Paul II. [38] gesagt hat. Ihr Werk ist „ein sehr fruchtbares Element ökumenischer und interreligiöser Zusammenarbeit“. [39]

Schließlich muss das große Engagement der verschiedenen Zweige der Caritas und anderer Organisationen der Nächstenliebe und Solidarität erwähnt werden, das sie auch im Dienst an den Migranten und Flüchtlingen zeigen.

 

ZWEITER TEIL

Migration und Pastoral der Aufnahme

„Inkulturation“ und kultureller und religiöser Pluralismus

34. Als Sakrament der Einheit überwindet die Kirche die ideologischen oder rassischen Grenzen und Trennungen und verkündigt allen Menschen und allen Kulturen die Notwendigkeit, in einer Perspektive gerechter Auseinandersetzung, des Dialogs und der gegenseitigen Annahme nach der Wahrheit zu streben. Die unterschiedlichen kulturellen Identitäten müssen sich so auf eine universale Logik hin öffnen, nicht etwa durch Verleugnung der eigenen positiven Besonderheiten, sondern dadurch, dass sie diese in den Dienst der gesamten Menschheit stellen. Während diese Logik jede Teilkirche verpflichtet, hebt sie jene Einheit in der Verschiedenheit, die sich in der trinitarischen Sicht zeigt, hervor und bringt sie zum Ausdruck, und diese wiederum verweist die Gemeinschaft aller auf die Fülle des personalen Lebens jedes einzelnen.

In dieser Perspektive stellt die gegenwärtige kulturelle Situation mit ihrer globalen Dynamik für eine Inkarnation des einen Glaubens in den verschiedenen Kulturen eine noch nie da gewesene Herausforderung dar, einen wahrhaften kairòs, der ein Aufruf an das Volk Gottes ist (vgl. EEu 58).

35. Wir stehen nämlich vor einem kulturellen und religiösen Pluralismus, wie er bisher wohl noch nie so bewusst erfahren wurde. Einerseits erfolgt in großen Schritten eine weltweite Öffnung, die durch die Technologie und die Massenmedien begünstigt wird – was dazu führt, dass kulturelle und religiöse Welten, die traditionsgemäß voneinander verschieden und einander fremd waren, in Verbindung oder geradezu in ein Binnenverhältnis zueinander treten –, andererseits erwachen Bedürfnisse nach lokaler Identität zu neuem Leben, die in der kulturellen Besonderheit des Einzelnen das Werkzeug zur Selbstverwirklichung sehen.

36. Diese kulturelle Unbeständigkeit macht daher die „Inkulturation“ noch unerlässlicher, da eine Evangelisierung nicht möglich ist, ohne mit den Kulturen in einen tiefen Dialog einzutreten. Zusammen mit Völkern unterschiedlicher Wurzeln klopfen also andere Werte und Lebensmodelle an unsere Pforten. Während so jede Kultur danach strebt, den Inhalt des Evangeliums im eigenen Lebensumfeld zu denken, fällt es in die Zuständigkeit des Lehramts der Kirche, einen solchen Versuch anzuleiten und seine Gültigkeit zu beurteilen.

Die „Inkulturation“ beginnt mit dem Hören, dass heißt mit dem Kennenlernen derer, denen die Botschaft des Evangeliums verkündigt wird. Solches Hinhören und Kennenlernen führen nämlich zu einer angemesseneren Beurteilung der Werte und Unwerte in ihrer Kultur im Licht des österlichen Geheimnisses des Todes und des Lebens. Hier genügt nicht die Toleranz, notwendig ist die Zuneigung, der größtmögliche Respekt gegenüber der kulturellen Identität der Gesprächspartner. Die positiven Aspekte anzuerkennen und zu würdigen, weil sie die Aufnahme des Evangeliums vorbereiten, ist eine notwendige Voraussetzung für den Erfolg der Verkündigung. Nur auf diese Weise entstehen Dialog, Verständnis und Vertrauen. Die Aufmerksamkeit für das Evangelium wird so zur Aufmerksamkeit für die Menschen, für ihre Würde und Freiheit. Die Menschen in ihrer Integrität zu fördern, verlangt die Aufbietung von Brüderlichkeit, Solidarität, Dienstbereitschaft und Gerechtigkeit. Während nämlich die Liebe Gottes dem Menschen die Wahrheit schenkt und ihm seine höchste Berufung aufzeigt, fördert sie auch seine Würde und lässt die Gemeinschaft um die Botschaft herum wachsen, die aufgenommen und verinnerlicht, gefeiert und gelebt wird [40] .

Die Kirche des II. Ökumenischen Vatikanischen Konzils

37. In der Sicht des II. Vatikanischen Konzils verwirklicht die Kirche ihren pastoralen Dienst grundsätzlich auf drei Arten und Weisen:

– Als Gemeinschaft misst sie den legitimen Besonderheiten der katholischen Gemeinden ihren Wert bei und verbindet sie mit der Universalität. Die Einheit von Pfingsten hebt nämlich die verschiedenen Sprachen und Kulturen nicht auf, sondern anerkennt sie in ihrer Identität, öffnet sie aber zum Anderen hin durch die universale Liebe, die in ihnen wirksam ist. Die eine katholische Kirche ist so aufgebaut aus den und in den Teilkirchen, so wie die Teilkirchen aufgebaut sind in der und aus der universalen Kirche (vgl. LG 13). [41]

– Als Mission richtet der kirchliche Dienst sich an ein Anderswo, um den eigenen Schatz mitzuteilen und durch neue Geschenke und Werte selbst reicher zu werden. Dieser missionarische Einsatz erfolgt auch innerhalb der Teilkirche selbst, denn die Mission ist vor allem Ausstrahlung der Herrlichkeit Gottes. Die Kirche muss „immer wieder die Verkündigung der Großtaten Gottes hören“ und „von neuem von ihm gerufen und geeint werden“ (EN 15).

– Als Volk und Familie Gottes, Geheimnis, Sakrament, mystischer Leib und Tempel des Heiligen Geistes erfährt die Kirche sich geschichtlich als ein Volk, das unterwegs ist, das vom Geheimnis Christi und von den Lebensumständen der einzelnen und der Gruppen, die sie bilden, ausgeht und das berufen ist, eine neue Geschichte zu wirken, als Geschenk Gottes und Frucht der menschlichen Freiheit. In der Kirche sind also auch die Migranten gerufen, um in ihr Protagonisten zu sein mit dem ganzen Volk Gottes, das auf Erden pilgert (vgl. RMi 32, 49 und 71).

38. Konkret können die besonderen seelsorglichen Entscheidungen im Hinblick auf die Aufnahme der Migranten folgendermaßen umrissen werden:

– Seelsorge für eine bestimmte ethnische Gruppe oder für eine Gruppe eines bestimmten Ritus, die darauf ausgerichtet ist, einen wahrhaft katholischen Geist zu fördern (vgl. LG 13);

– Notwendigkeit, die Universalität und Einheit zu bewahren, die zugleich nicht in einen Widerspruch zur Sonderseelsorge treten kann, die nach Möglichkeit die Migranten Priestern ihrer eigenen Sprache, derselben Kirche sui iuris oder Priestern, die ihnen in sprachlich-kultureller Hinsicht nahe stehen, anvertraut (vgl. DPMC 11);

– große Bedeutung der Muttersprache der Migranten, in der sie ihre Mentalität, die Formen des Denkens und der Kultur sowie die Eigenarten ihres spirituellen Lebens und der Traditionen ihrer Ursprungskirchen zum Ausdruck bringen (vgl. DPMC 11).

Eine solche Sonderseelsorge fügt sich in den Kontext des Migrationsphänomens ein, welches dadurch, dass es Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Ethnien und Religionen zueinander in Verbindung setzt, dazu beiträgt, die wahre Gestalt der Kirche sichtbar zu machen (vgl. GS 92) [42] . Sie bringt die ökumenische und dialogisch-missionarische Bedeutung der Migrationen zur Geltung. Denn auch durch sie verwirklicht sich der Heilsplan Gottes unter den Völkern (vgl. Apg 11, 19–21) [43] . Deshalb ist es notwendig, für das Wachstum des christlichen Lebens der Migranten zu sorgen und es durch ein „evangelisierendes“ und „katechetisches“ Apostolat zur Reife zu führen (vgl. CD 13–14 und DPMC 4).

Diese dialogisch-missionarische Aufgabe ist Sache aller Glieder des mystischen Leibes, also auch der Migranten selbst, die sie in der dreifachen Funktion Christi als Priester, König und Prophet verwirklichen sollen. Es ist also nötig, in ihnen und mit ihnen die Kirche zu erbauen und wachsen zu lassen, um die christlichen Werte wieder zu entdecken und zugleich zu offenbaren und um eine wahre sakramentale Gemeinschaft des Glaubens, des Kultes, der Liebe [44] und der Hoffnung zu bilden.

Die besondere Situation, in der die Kapläne/Missionare sowie die pastoralen Mitarbeiter aus dem Laienstand sich in Bezug auf die Hierarchie und den örtlichen Klerus befinden, verlangt von ihnen selbst ein lebendiges Bewusstsein für die Notwendigkeit, den Dienst in enger Verbindung mit dem Diözesanbischof oder dem Hierarchen und mit seinem Klerus auszuüben (vgl. CD 28–29; AA 10 und PO 7). Die Schwierigkeit und die Bedeutung der Erreichung bestimmter Ziele sowohl auf gemeinschaftlicher wie individueller Ebene sollen schließlich die Kapläne/Missionare der Migranten anspornen, eine möglichst breite und angemessene Zusammenarbeit mit den Ordensleuten (vgl. DPMC 52–55) und den Laien (vgl. DPMC 56–61) zu suchen. [45]

Aufnahme und Solidarität

39. Die Migrationen bilden also einen Vorgang, der auch die religiöse Dimension des Menschen berührt, und bieten den katholischen Migranten eine bevorzugte, wenn auch oft schmerzvolle Gelegenheit, ein deutlicheres Gefühl der Zugehörigkeit zur universalen Kirche jenseits jeder Partikularität zu erlangen.

Für dieses Ziel ist es wichtig, dass die Gemeinden nicht meinen, ihre Pflicht gegenüber den Migranten würde sich darin erschöpfen, bloß Gesten der brüderlichen Hilfe zu zeigen oder auch spezifische Gesetzesvorhaben zu unterstützen, die ihre würdevolle Eingliederung in die Gesellschaft fördern, die die legitime Identität des Fremden respektiert. Die Christen müssen nämlich Initiatoren einer wahren und wirklichen Kultur der Aufnahme sein (vgl. EEu 101 und 103), die die echten menschlichen Werte der anderen über alle Schwierigkeiten hinaus zu schätzen weiß, die das Zusammenleben mit jemandem, der von uns verschieden ist, mit sich bringt (vgl. EEu 85, 112 und PaG 65).

40. Das alles sollen die Christen mit einer wahrhaft brüderlichen Aufnahme verwirklichen in Antwort auf die Einladung des heiligen Paulus: „Darum nehmt einander an, wie auch Christus uns angenommen hat, zur Ehre Gottes“ (Röm 15, 7). [46]

Gewiss, der bloße Appell, wie tief inspiriert und empfunden er auch sein mag, gibt keine automatische, konkrete Antwort auf das, was uns Tag für Tag bedrängt; er beseitigt zum Beispiel nicht eine verbreitete Angst oder Unsicherheit der Menschen, er sichert nicht den gebührenden Respekt der Legalität und den Schutz der Aufnahmegemeinde. Aber der echt christliche Geist gibt in der Auseinandersetzung mit diesen Problemen Anhalt und Mut und regt die konkreten Weisen an, mit denen wir sie im täglichen Leben unserer christlichen Gemeinden lösen sollen (vgl. EEu 85 und 111).

41. Deshalb muss die gesamte Kirche des Aufnahmelandes sich gegenüber den Migranten betroffen und bewegt fühlen. In den Teilkirchen muss also die Pastoral überdacht und geplant werden, um den Gläubigen zu helfen, im neuen gegenwärtigen multikulturellen und plurireligiösen Umfeldeinen authentischen Glauben zu leben. [47] Es ist notwendig, mit Hilfe von Sozialarbeitern und pastoralen Mitarbeitern, den Einheimischen die komplexen Probleme der Migration zur Kenntnis zu bringen und unbegründeten Verdächtigungen und beleidigenden Vorurteilen gegen die Fremden entgegenzutreten.

Im Religionsunterricht und in der Katechese muss die angemessene Weise gefunden werden, im christlichen Bewusstsein den Sinn für die Aufnahme besonders der Ärmsten und Ausgegrenzten, zu denen oft die Migranten gehören, zu wecken. Eine Aufnahme, die ganz auf der Liebe zu Christus gegründet ist, weiß, dass das Gute, das aus Liebe zu Gott dem Nächsten, vor allem dem Bedürftigsten, getan wird, ihm selbst getan wird. Eine solche Katechese kann dann gar nicht anders, als sich auf die schwerwiegenden Probleme zu beziehen, die dem Phänomen der Migration vorausgehen und es begleiten, wie die demographische Frage, die Arbeit und deren Bedingungen (Phänomen der Schwarzarbeit), die Sorge um die vielen Alten, das Verbrechertum, die Ausbeutung von Menschen, der Menschenhandel und -schmuggel.

42. Sicher ist es nützlich und richtig, hinsichtlich der Aufnahme die Begriffe zu unterscheiden: die Betreuung im Allgemeinen (oder erste Aufnahme, die zeitlich eher begrenzt ist), die Aufnahme im eigentlichen Sinn (die eher längerfristige Projekte umfasst) und die Integration (das langfristige Ziel, das beständig und im rechten Verständnis des Wortes zu verfolgen ist).

Die pastoralen Mitarbeiter, die eine besondere Kompetenz in der Vermittlung der Kultur haben – Mitarbeiter, deren Dienst sich auch unsere katholischen Gemeinden sichern sollen –, sollen helfen, die legitime Forderung nach Ordnung, Legalität und sozialer Sicherheit mit der christlichen Berufung zur Aufnahme und zur Liebe im Konkreten zu verbinden. Wichtig ist auch, dafür zu sorgen, dass alle sich der – nicht nur ökonomischen – Vorteile bewusst werden, die sich für die industrialisierten Länder aus der geregelten Zuwanderung ergeben, und sich zugleich immer mehr die Tatsache bewusst machen, dass dem Bedarf von Arbeitskräften jene entsprechen, die sie anbieten, nämlich Menschen, das heißt Männer, Frauen und ganze Familien mit Kindern und Alten.

43. Den Maßnahmen der Betreuung oder der „ersten Aufnahme“ (wir denken zum Beispiel an Einrichtungen wie das „Haus des Migranten“ besonders in den Drittländern auf dem Weg zu den Aufnahmeländern) kommt als Antwort auf die Erfordernisse, die das Phänomen der Migration mit sich bringt, jedenfalls große Bedeutung zu: Mensa, Schlafraum, medizinische Versorgungsstellen, wirtschaftliche Hilfen, Beratungsstellen. Wichtig sind aber ferner die Maßnahmen der „Aufnahme im eigentlichen Sinn“, die die allmähliche Integration und Unabhängigkeit des immigrierten Fremden zum Ziel haben. Wir erinnern im Besonderen an den Einsatz für die Familienzusammenführung, die Erziehung der Kinder, an die Wohnung, die Arbeit, das Vereinswesen, die Förderung der bürgerlichen Rechte und an die verschiedenen Formen der Teilnahme der Immigranten in der Aufnahmegesellschaft. Die religiösen, die sozial-caritativen und kulturellen Vereinigungen christlicher Inspiration sollen darüber hinaus darauf achten, die Immigranten in ihre eigenen Strukturen einzubeziehen.

Liturgie und Volksfrömmigkeit

44. Die ekklesiologischen Grundlagen der Migrantenpastoral helfen auch im Bemühen um eine für die historische und anthropologische Dimension der Migrationen aufmerksamere Liturgie, damit die liturgische Feier zum lebendigen Ausdruck der Gemeinschaft der Gläubigen wird, die hic et nunc auf den Wegen des Heils pilgern.

So stellt sich die Frage nach der Verbindung der Liturgie mit der Natur, der Tradition und dem Geist der verschiedenen kulturellen Gruppen sowie das Problem, auf besondere gesellschaftliche und kulturelle Situationen im Bereich einer Pastoral antworten zu können, die sich um eine besondere liturgische Bildung und Förderung bemüht (vgl. SC 23), die auch eine breitere Teilnahme der Gläubigen in der Teilkirche fördert (vgl. EEu 69–72 und 78–80).

45. Auch wegen der Knappheit ihrer Kräfte sollen dann die Priester die Laien in den nicht geweihten Diensten schätzen. In dieser Perspektive ist die Möglichkeit zu sehen, dort, wo ein Priester nicht zur Verfügung steht, auch in den Gemeinden der Immigranten so genannte sonntägliche Versammlungen ohne Priester (vgl. CIC can. 1248, § 2) abzuhalten, bei denen unter der Leitung eines Diakons oder unter Vorsitz eines dafür rechtmäßig bestimmten Laien [48] gebetet, das Wort Gottes verkündet und die Eucharistie ausgeteilt wird (vgl. PaG 37). Der Mangel an Priestern für die Migranten kann in der Tat teilweise eben damit ausgeglichen werden, dass bestimmte Dienste in der Pfarrei in Übereinstimmung mit dem CIC (vgl. can. 228, §1; 230, § 3 und 517, § 2) hierfür besonders vorbereiteten Laien anvertraut werden.

Im Übrigen soll man sich an die allgemeinen Normen halten, die vom Heiligen Stuhl früher schon erlassen wurden und an die im Apostolischen Schreiben Dies Domini erinnert wird, das ausführt: „Für den Fall, dass die Feier der Eucharistie nicht möglich ist, empfiehlt die Kirche die Einberufung sonntäglicher Versammlungen bei Abwesenheit des Priesters gemäß den vom Heiligen Stuhl erlassenen und den Bischofskonferenzen zur Anwendung übertragenen Anweisungen und Verfügungen.“ [49]

Zugleich sollen die Priester danach trachten, dem Volk Gottes die im Leben jeder Teilkirche bestehende Notwendigkeit echter Berufungen zum Priestertum deutlicher bewusst zu machen und auch bei den Migranten eine intensive Berufungspastoral für den geweihten Dienst zu fördern (vgl. EE 31-32 und PaG 53-54).

46. Eine besondere Aufmerksamkeit verdient dann die Volksfrömmigkeit [50] , denn sie ist für viele Gemeinden der Migranten charakteristisch. Außer anzuerkennen, dass die Volksfrömmigkeit, „wenn sie … in der rechten Weise ausgerichtet ist, vor allem durch hinführende und begleitende Evangelisierung, … wertvolle Reichtümer in sich birgt“ (EN 48), muss man aber diesbezüglich auch berücksichtigen, dass sie für viele Migranten ein grundlegendes Element der Verbindung mit der Ursprungskirche und mit genauen Weisen, den Glauben zu verstehen und zu leben, darstellt. Es geht darum, hier ein gründliches Werk der Evangelisierung durchzuführen und ebenso die katholische Ortsgemeinde mit einigen Frömmigkeitsformen der Migranten bekannt zu machen und sie ihren Wert schätzen zu lehren, damit sie diese verstehen. Aus dieser geistigen Vereinigung kann auch eine Liturgie hervorgehen, die sich durch eine tätigere Teilnahme und einen umfassenderen spirituellen Reichtum auszeichnet.

Dasselbe ist auch hinsichtlich der Verbindung mit den verschiedenen katholischen Ostkirchen zu sagen. Die Feier der heiligen Liturgie im Ritus der eigenen Kirche sui iuris ist in der Tat wichtig, weil sie die spirituelle Identität der Migranten aus den katholischen Ostkirchen bewahrt – wie übrigens der Gebrauch ihrer Sprachen bei den heiligen religiösen Handlungen. [51]

47. Wegen der besonderen Lebenssituation der Migranten muss die Pastoral – stets in liturgischer Hinsicht – ebenso der Familie als „Hauskirche“ weiten Raum geben, dem gemeinsamen Gebet, den Bibelgruppen in Familienkreisen, dem Widerhall des liturgischen Jahres in der Familie (vgl. EEu 78). Besondere Beachtung verdienen auch die Formen der Segnungen in der Familie, die im Benediktionale enthalten sind. [52]

Außerdem ist heute ein erneuerter Eifer zu beobachten, die Familien in die Sakramentenpastoral einzubeziehen, die den christlichen Gemeinden neue Lebendigkeit geben kann. Viele Jugendliche (vgl. PaG 53) und Erwachsene entdecken nämlich auf diese Weise wieder die Bedeutung und den Wert von Wegen, die ihnen helfen, ihren Glauben und das christliche Leben mit neuer Kraft zu erfüllen.

48. Eine besondere Gefahr für den Glauben erwächst übrigens aus dem gegenwärtigen religiösen Pluralismus, wenn er als Relativismus und Synkretismus auf dem Gebiet der Religion verstanden wird. Um diese Gefahr abzuwenden, ist es nötig, neue pastorale Initiativen zu ergreifen, die erlauben, in angemessener Weise dem Phänomen entgegen zu treten, das sich als eines der schwierigsten pastoralen Probleme der heutigen Zeit erweist zusammen mit dem Überhandnehmen der Sekten. [53]

Katholische Migranten

49. Hinsichtlich der katholischen Migranten sieht die Kirche eine besondere Pastoral vor, die durch die Verschiedenheit der Sprache, des Ursprungs, der Kultur, der Ethnie und der Tradition bedingt wird oder durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche sui iuris mit eigenem Ritus, was oft für eine volle und rasche Eingliederung der Migranten in die örtlichen Territorialgemeinden hinderlich ist bzw. was im Blick auf die Errichtung von Pfarreien oder einer Hierarchie für die Gläubigen bestimmter Kirchen sui iuris berücksichtigt werden muss. Zu all den Entwurzelungen (aus dem Herkunftsland, der Familie, der Sprache, usw.), die die Ausreise gezwungenermaßen mit sich bringt, sollte nämlich nicht auch noch die Entwurzelung aus dem Ritus oder der religiösen Identität des Migranten hinzukommen.

50. Bei der Präsenz besonders zahlreicher und homogener Gruppen von Immigranten sollen diese also ermutigt werden, ihre eigene besondere katholische Tradition aufrecht zu erhalten. Insbesondere muss versucht werden, für die religiöse Betreuung in organisierter Form seitens Priester der Sprache, der Kultur und des Ritus der Immigranten zu sorgen, wobei unter den vom CIC und vom CCEO vorgesehenen juristischen Personen die geeignetste zu wählen ist.

Auf jeden Fall kann die Notwendigkeit einer tiefen Gemeinschaft zwischen den Missionen der Sprach- oder Ritusgemeinden und den Territorialpfarreien nicht genügend betont werden. Gleichermaßen wichtig ist es, im Blick auf das gegenseitige Kennenlernen tätig zu sein, indem man all jene Gelegenheiten wahrnimmt, die die ordentliche Seelsorge bietet, um auch die Immigranten ins Leben der Pfarreien miteinzubeziehen (vgl. EEu 28).

Wenn die geringe Zahl der Immigranten eine besondere organisierte religiöse Betreuung nicht erlaubt, muss die Teilkirche des Aufnahmelandes ihnen helfen, die Beschwernisse der Entwurzelung aus der Herkunftsgemeinde und die großen Schwierigkeiten der Einfügung in die Gemeinde im Aufnahmeland zu überwinden.

In den Zentren mit einer unbedeutenderen Anzahl von Immigranten wird sich jedenfalls eine systematische katechetische Bildung und liturgische Gestaltung, die von pastoralen Mitarbeitern, Ordensleuten und Laien in enger Zusammenarbeit mit dem Kaplan/Missionar durchgeführt wird, als besonders wertvoll erweisen (vgl. EEu 51, 73 und außerdem PaG 51).

51. Darüber hinaus soll an die Notwendigkeit einer besonderen pastoralen Betreuung auch im Hinblick auf Facharbeiter, Berufstätige und ausländische Studenten erinnert werden, die sich vorübergehend in Ländern mit muslimischer Mehrheit oder mit Mehrheit einer anderen Religion niedergelassen haben. Wenn sie sich selbst überlassen und ohne geistliche Führung sind, können sie, anstatt ein christliches Zeugnis abzulegen, Anlass zu falschen Urteilen über das Christentum geben. Wir sagen das unabhängig vom guten Einfluss Abertausender Christen in diesen Ländern, die dort ein gutes Zeugnis geben, und unabhängig von der Rückkehr früherer Migranten anderer Religion aus stark katholischen Gebieten in ihr Ursprungsland mit christlicher Minderheit.

Katholische Migranten ostkirchlichen Ritus

52. Die katholischen Migranten ostkirchlichen Ritus, die heute immer zahlreicher werden, verdienen eine besondere Aufmerksamkeit. Was sie betrifft, erinnern wir vor allem an die rechtliche Verpflichtung, überall – wenn möglich – den eigenen Ritus zu beachten, der als ein liturgisches, theologisches, geistliches und disziplinäres Erbe verstanden wird (vgl. CCEO can. 28, § 1 und PaG 72).

Daher bleiben sie, „auch wenn sie der Sorge des Hierarchen oder des Pfarrers einer anderen eigenberechtigten Kirche anvertraut sind, dennoch in die jeweilige eigenberechtigte Kirche aufgenommen“ (CCEO can. 38); selbst der längere Zeit hindurch geübte Brauch, die Sakramente nach dem Ritus einer anderen Kirche sui iuris zu empfangen, bringt nicht die Aufnahme in diese Kirche mit sich (vgl. CIC can. 112, § 2). Vielmehr gilt: „Niemand kann ohne die Zustimmung des Apostolischen Stuhls gültig in eine andere eigenberechtigte Kirche übertreten“ (CCEO can. 32; vgl. CIC can. 112, § 1).

Die Migranten der katholischen Ostkirchen haben – unbeschadet des Rechts und der Pflicht, den eigenen Ritus zu bewahren – aber auch das Recht, tätig an den liturgischen Feiern einer anderen Kirche sui iuris, und somit auch der lateinischen Kirche, nach den Vorschriften der liturgischen Bücher teilzunehmen (vgl. CCEO can. 403, § 1).

Die Hierarchie soll außerdem dafür sorgen, dass diejenigen, die häufige Beziehungen mit Gläubigen eines anderen Ritus haben, diesen Ritus kennen und wertschätzen (vgl. CCEO can. 41), und sie möge darauf achten, dass keiner sich auf Grund der Sprache oder des Ritus in seiner Freiheit eingeschränkt fühlt (vgl. CCEO can. 588).

53. Das II. Vatikanische Konzil (CD 23) setzt in der Tat fest: „Der Diözesanbischof sorge da, wo Gläubige eines anderen Ritus wohnen, für deren geistliche Betreuung. Das kann er tun durch Priester oder Pfarreien dieses Ritus oder durch einen bischöflichen Vikar, der mit geeigneten Vollmachten ausgestattet ist und gegebenenfalls auch die Bischofsweihe empfangen hat. Er kann aber auch selbst das Amt des Oberhirten für die verschiedenen Riten ausüben.“ Außerdem „können vom Bischof ein oder mehrere bischöfliche Vikare bestellt werden. Sie besitzen von Rechts wegen ... für die Gläubigen eines bestimmten Ritus jene Gewalt, die das allgemeine Recht dem Generalvikar zuerkennt“ (CD 27).

54. Entsprechend der Vorschrift des Konzils bestimmt der CIC (can. 383, § 2) mit Bezug auf den Diözesanbischof: „Wenn er in seiner Diözese Gläubige eines anderen Ritus hat, hat er für deren geistliche Erfordernisse Vorsorge zu treffen, sei es durch Priester oder durch Pfarreien desselben Ritus, sei es durch einen Bischofsvikar.“ Letzterer hat gemäß can. 476 des CIC „dieselbe ordentliche Gewalt, die nach allgemeinem Recht dem Generalvikar zukommt“, auch in Bezug auf die Gläubigen eines bestimmten Ritus. Der CIC stellt den Grundsatz auf, dass die Pfarrei in aller Regel territorial abgegrenzt zu sein habe, bestimmt dann aber: „Wo es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten, die nach (dem) Ritus ... bestimmt werden“ (can. 518).

55. Wenn so vorgegangen wird, bilden diese Pfarreien juristisch einen integrierenden Bestandteil der lateinischen Diözese, und die Pfarrer dieses Ritus sind Mitglieder des diözesanen Presbyteriums des lateinischen Bischofs. Es ist allerdings festzuhalten, dass – auch wenn die Gläubigen im den von den Canones vorgesehen Fall zum Jurisdiktionsbereich des lateinischen Bischofs gehören – es angebracht ist, dass dieser, bevor er Personalpfarreien errichtet oder einen Priester zum geistlichen Assistenten oder zum Pfarrer bestimmt oder gar einen Bischofsvikar einsetzt, das Gespräch sowohl mit der Kongregation für die Orientalischen Kirchen als auch mit der entsprechenden Hierarchie und im Besonderen mit dem Patriarchen aufnimmt.

Es soll hier daran erinnert werden, dass der CCEO (can.193, § 3) vorsieht, dass die Eparchialbischöfe, wenn sie „derartige Priester, Pfarrer oder Synkelloi zur Sorge für die Christgläubigen von Patriarchatskirchen einsetzen“, sie „mit den betroffenen Patriarchen Kontakt aufnehmen“ müssen und, „wenn diese zustimmen, in eigener Autorität handeln, wobei der Apostolische Stuhl möglichst bald zu benachrichtigen ist; wenn aber die Patriarchen aus irgendeinem Grund nicht zustimmen, muss die Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden.“ [54] Obwohl im CIC diesbezüglich eine ausdrückliche Anordnung fehlt, sollte sie in Analogie aber auch für die lateinischen Diözesanbischöfe gelten.

Migranten anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften

56. Auch die immer zahlreichere Präsenz christlicher Immigranten, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, bietet den Teilkirchen neue Möglichkeiten, die ökumenische Brüderlichkeit im konkreten Alltag zu leben und in Abgrenzung von einem oberflächlichen Irenismus und Proselytismus ein größeres gegenseitiges Verständnis zwischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften zu schaffen. Es geht darum, jenen apostolischen Geist der Liebe zu haben, der einerseits die Gewissen anderer respektiert und das Gute, das er findet, anerkennt, der aber auch auf den Zeitpunkt warten kann, um ein Werkzeug einer tieferen Begegnung zwischen Christus und dem Bruder zu werden. Die katholischen Gläubigen dürfen nämlich nicht vergessen, dass auch die Aufnahme der Brüder in die volle Gemeinschaft mit der Kirche ein Dienst und Zeichen großer Liebe ist. In jedem Fall gilt: „Wenn Priester, Amtsträger oder Gemeinden, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, keinen Ort und auch nicht die notwendige Ausstattung haben, um ihre religiösen Zeremonien würdig zu feiern, kann der Diözesanbischof ihnen erlauben, eine katholische Kirche oder ein katholisches Gebäude zu benutzen und auch die notwendige Ausstattung für die Gottesdienste zu entleihen. Unter ähnlichen Umständen kann ihnen auch erlaubt werden, auf katholischen Friedhöfen zu beerdigen oder dort Gottesdienste zu halten.“ [55]

57. Hier ist dann daran zu erinnern, dass unter bestimmten Umständen die Nichtkatholiken berechtigt sind, die Eucharistie gemeinsam mit den Katholiken zu empfangen entsprechend dem, was auch die letzte Enzyklika Ecclesia de Eucharistia besagt: „Wenn die volle Gemeinschaft fehlt, ist die Konzelebration in keinem Fall statthaft. Dies gilt nicht für die Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und an einzelne Personen, die zu Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gehören, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen. In diesem Fall geht es nämlich darum, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis einzelner Gläubiger im Hinblick auf das ewige Heil entgegenzukommen, nicht aber um die Praxis einer Interkommunion, die nicht möglich ist, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind. In diesem Sinn hat sich das II. Vatikanische Konzil geäußert, indem es die Praxis bestimmte, die gegenüber den orientalischen Christen einzuhalten ist, die in gutem Glauben von der katholischen Kirche getrennt leben, spontan um den Empfang der Eucharistie aus der Hand eines katholischen Amtsträgers bitten und in rechter Weise darauf vorbereitet sind (vgl. OE 27). Diese Verhaltensweise ist von beiden Gesetzbüchern bestätigt worden, die mit den entsprechenden Anpassungen auch den Fall der anderen, nicht orientalischen Christen berücksichtigen, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen (vgl. CIC can. 844, §§ 3–4 und CCEO can. 671, §§ 3–4).“ [56]

58. Auf jeden Fall ist hier eine gegenseitige besondere Achtung vor den entsprechenden Anordnungen zu üben, wie es im Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus empfohlen wird: „Die Katholiken sollen der liturgischen und sakramentalen Ordnung der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften aufrichtige Achtung erweisen, so wie jene um dieselbe Achtung gegenüber der katholischen Disziplin gebeten werden.“ [57]

Diese Verfügungen und die „Ökumene des alltäglichen Lebens“ (PaG 64) werden im Hinblick auf die Migranten bestimmt wohltätige Wirkungen haben. Wesentliche Augenblicke des ökumenischen Einsatzes könnten jedenfalls die großen liturgischen Feste der verschiedenen Konfessionen sein, die traditionellen Weltfriedenstage und Welttage der Migranten und Flüchtlinge als auch die jährliche Gebetswoche für die Einheit der Christen.

Migranten anderer Religionen im Allgemeinen

59. In letzter Zeit hat sich in Ländern alter christlicher Tradition die Zahl der Immigranten anderer Religionen immer mehr erhöht; im Hinblick auf diese Gruppe dienen verschiedene lehramtliche Äußerungen als sichere Orientierung, im Besonderen die Enzyklika Redemptoris Missio [58] sowie die Instruktion Dialogo e Annuncio [59] (Dialog und Verkündigung).

Auch für die nichtchristlichen Immigranten setzt sich die Kirche in der humanitären Förderung und im Zeugnis der Nächstenliebe ein; dies hat schon von sich aus einen evangelisierenden Wert und ist geeignet, die Herzen für die ausdrückliche Verkündigung des Evangeliums zu öffnen, wenn dies mit der gebotenen christlichen Klugheit und in vollem Respekt vor der Freiheit erfolgt. Die Migranten einer anderen Religion werden jedenfalls so gut wie möglich unterstützt, damit sie die transzendente Dimension des Lebens bewahren.

Die Kirche ist also aufgerufen in einen Dialog mit ihnen einzutreten. „Der Dialog muss geführt und realisiert werden in der Überzeugung, dass die Kirche der eigentliche Weg des Heiles ist und dass sie allein im Besitz der Fülle der Heilsmittel ist“ (RMi 55; vgl. auch PaG 68).

60. Das erfordert, dass die katholischen Aufnahmegemeinden noch mehr ihre Identität schätzen lernen, ihre Treue zu Christus glaubwürdig leben, die Inhalte des Glaubens gut kennen, die missionarische Sendung wieder entdecken und sich so im Zeugnis für Jesus, den Herrn, und sein Evangelium einsetzen. Dies ist demnach die notwendige Voraussetzung für eine Befähigung zum ernsthaften, offenen und respektvollen Dialog mit allen, der im Übrigen weder leichtgläubig noch unvorbereitet sein soll (vgl. PaG 64 und 68).

Es ist in besonderer Weise Aufgabe der Christen, den Immigranten zu helfen, sich in das soziale und kulturelle Netz des Aufnahmelandes einzufügen, indem sie seine bürgerlichen Gesetze akzeptieren (vgl. PaG 72). Vor allem mit ihrem Lebenszeugnis sind die Christen aufgerufen, bestimmte Unwerte anzuklagen, die in den industrialisierten und reichen Ländern verbreitet sind (Materialismus und Konsumismus, moralischer Relativismus und religiöser Indifferentismus) und die religiösen Überzeugungen der Immigranten erschüttern könnten.

Wir wünschen zudem, dass dieser Einsatz für die Migranten nicht nur von einzelnen Christen oder von den traditionellen Hilfsorganisationen geleistet wird, sondern dass er auch in das vielfältige Programm von kirchlichen Bewegungen und Laienverbänden einbezogen wird (vgl. CfL 29).

Vier Punkte, die besondere Beachtung verdienen

61. Um angesichts der religiösen Verschiedenheiten, die wir gegenseitig anerkennen, Missverständnisse und Verwirrungen zu vermeiden, halten wir es aus Achtung vor den eigenen geweihten Stätten und auch gegenüber der Religion des Anderen nicht für angebracht, dass katholische Einrichtungen wie Kirchen, Kapellen, Kultstätten und Örtlichkeiten, die im Besonderen Tätigkeiten der Evangelisierung und der Pastoral vorbehalten sind, den Anhängern nichtchristlicher Religionen zur Verfügung gestellt werden. Noch weniger sollen sie dazu verwendet werden, Forderungen, die sich an die öffentlichen Behörden wenden, Gehör zu verschaffen. Die Räumlichkeiten sozialer Funktion hingegen – Räume für die Freizeit, das Spiel und andere Momente der Sozialisation – können und sollen für Personen anderer Religionen offen bleiben, unter Beachtung der Regeln, die an solchen Orten zu befolgen sind. Die Sozialisation, die dort stattfindet, kann nämlich eine Gelegenheit sein, die Integration der Neuankömmlinge zu fördern und Kulturvermittler heranzubilden, die in der Lage sind, zur Überwindung kultureller und religiöser Barrieren beizutragen, indem sie sich eine angemessene Kenntnis voneinander aneignen.

62. Weiter dürfen die katholischen Schulen (vgl. EEu 59 und PaG 52) ihre besonderen Eigenheiten und ihr christlich orientiertes Erziehungskonzept nicht verleugnen, wenn Kinder von Migranten anderer Religionen als Schüler aufgenommen werden. [60] Die Eltern, die ihre eigenen Kinder dort einschreiben wollen, sind diesbezüglich klar zu informieren. Zugleich darf kein Kind verpflichtet werden, an den katholischen liturgischen Veranstaltungen teilzunehmen oder Handlungen zu vollziehen, die den eigenen religiösen Überzeugungen widersprechen.

Darüber hinaus könnten die im Lehrplan vorgesehenen Religionsstunden, wenn sie in Unterrichtsform durchgeführt werden, ohne weiteres den Schülern dienen, einen ihnen fremden Glauben kennen zu lernen. In diesen Stunden sollen dann auch alle Schüler zum Respekt – ohne Relativismen – gegenüber Menschen mit einer anderen religiösen Überzeugung erzogen werden.

63. Von einer Heirat zwischen Katholiken und nichtchristlichen Migranten wird man mit unterschiedlichen Nachdruck je nach Religion abraten müssen, mit Ausnahme der besonderen Fälle, die in den Vorschriften des CIC und des CCEO beschrieben sind. Man wird nämlich mit den Worten von Papst Johannes Paul II. an Folgendes erinnern müssen: „In den Familien, in denen beide Eltern Katholiken sind, ist es leichter, den gemeinsamen Glauben mit den Kindern zu teilen. Wenn zwar mit Dankbarkeit anzuerkennen ist, dass es Mischehen gibt, denen es gelingt, den Glauben sowohl der Eheleute wie der Kinder zu fördern, ermuntert [die Kirche] doch die pastoralen Kräfte, Ehen zwischen Personen desselben Glaubens zu fördern.“ [61]

64. In den Beziehungen zwischen Christen und Angehörigen anderer Religionen gewinnt schließlich das Prinzip der Gegenseitigkeit wieder große Bedeutung. Dieses Prinzip ist nicht als eine bloß fordernde Haltung zu verstehen, sondern als eine Beziehung, die auf der gegenseitigen Achtung und auf der Gerechtigkeit im juristisch-religiösen Umgang aufbaut. Die Gegenseitigkeit ist auch eine Haltung des Herzens und des Geistes, die uns dazu befähigt, gemeinsam und überall ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zu leben. Eine gesunde Gegenseitigkeit spornt jeden an, dort, wo die eigene religiöse Gemeinschaft die Mehrheit bildet, „Verteidiger“ der Rechte der Minderheiten zu werden. Man denke diesbezüglich auch an die zahlreichen christlichen Migranten in Ländern mit nichtchristlicher Mehrheitsbevölkerung, wo das Recht der Religionsfreiheit stark eingeschränkt oder verletzt wird.

Muslimische Migranten

65. In diesem Zusammenhang ergibt sich heute vor allem in einigen Ländern ein prozentualer oder absoluter Anstieg an muslimischen Immigranten, denen dieser Päpstliche Rat ebenfalls seine Fürsorge zuwendet.

Das II. Vatikanische Konzil weist diesbezüglich darauf hin, die Haltung des Evangeliums einzunehmen, und lädt dazu ein, das Gedächtnis von der Verständnislosigkeit der Vergangenheit zu läutern, stattdessen die gemeinsamen Werte zu pflegen sowie die Unterschiede zu klären und zu respektieren, ohne dass die christlichen Prinzipien verleugnet werden. [62] Die katholischen Gemeinden sind also zur Unterscheidung eingeladen. Es geht darum, in den Lehren, den religiösen Verhaltensweisen und moralischen Normen des Islam zu unterscheiden zwischen dem, was gebilligt werden kann, und dem, was nicht gebilligt werden kann.

66. Der Glaube an Gott, den barmherzigen Schöpfer, das tägliche Gebet, das Fasten, das Almosengeben, die Wallfahrt, die Askese zur Beherrschung der Leidenschaften wie auch der Kampf gegen Ungerechtigkeit und Unterdrückung sind gemeinsame Werte, die auch im Christentum vorhanden sind, allerdings mit anderen Ausdrucksformen. Neben diesen Übereinstimmungen gibt es aber auch Unterschiede, von denen einige die legitimen Errungenschaften der Moderne betreffen. Da wir besonders die Menschenrechte achten, wünschen wir auch, dass auf Seiten unserer muslimischen Brüder und Schwestern ein wachsendes Bewusstsein dafür entsteht, dass die Verwirklichung der grundlegenden Freiheiten, der unverletzlichen Rechte der Person, der gleichen Würde der Frau und des Mannes, des demokratischen Prinzips in der Regierung des Volkes und der gesunden Laizität des Staates unumgänglich ist. Ebenso muss ein Einklang erreicht werden zwischen der Sicht des Glaubens und einer rechten Autonomie der Schöpfung. [63]

67. Für den Fall, dass eine katholische Frau um die Eheschließung mit einem Muslim ersucht, wird – unter Wahrung dessen, was in Nr. 63 gesagt ist und unter Berücksichtigung der örtlichen pastoralen Beurteilung – auch als Ergebnis bitterer Erfahrungen eine besonders genaue und vertiefte Vorbereitung erfolgen müssen, in deren Verlauf die Verlobten dahin geführt werden, die großen kulturellen und religiösen Unterschiede zu erkennen und sich ganz bewusst darauf “einzustellen“, womit sie konfrontiert sein werden – sei es untereinander, sei es in Beziehung zu den Familien und dem Herkunftsland des muslimischen Partners, in das sie eventuell nach einem Aufenthalt im Ausland zurückkehren werden.

Im Fall der Eintragung der Ehe bei einem Konsulat des islamischen Herkunftslandes muss der katholische Teil jedoch darauf achten, nicht die shahada (Bekenntnis des muslimischen Glaubens) auszusprechen oder Dokumente zu unterschreiben, die sie enthalten.

Die Ehen zwischen Katholiken und Muslimen bedürfen ferner, wenn sie trotz allem geschlossen werden, der kanonischen Dispens und – vor und nach der Heirat – der Unterstützung der katholischen Gemeinde. Einer der wichtigen Dienste des Vereinswesens, der ehrenamtlichen Helfer und der katholischen Beratungsstellen muss demnach die Hilfe für diese Familien bei der Erziehung der Kinder sein und gegebenenfalls die Unterstützung des weniger geschützten Teils der muslimischen Familie, das heißt der Frau, für die Wahrnehmung und Verfolgung der eigenen Rechte.

68. Was schließlich die Taufe der Kinder betrifft, stehen die Vorschriften der beiden Religionen bekanntlich in scharfem Gegensatz. Das Problem muss also während der Ehevorbereitung in aller Deutlichkeit formuliert werden, und der katholische Teil muss sich auf das, was die Kirche fordert, verpflichten.

Die Konversion und die Bitte um die Taufe erwachsener Muslime erfordern ebenfalls eine besondere Aufmerksamkeit, sowohl wegen der besonderen Natur der muslimischen Religion wie auch wegen der Konsequenzen, die sich daraus ergeben.

Der interreligiöse Dialog

69. Die heutigen Gesellschaften, die auch auf Grund der Migrationsströme religiös immer heterogener werden, erfordern von den Katholiken eine überzeugte Bereitschaft zum echten interreligiösen Dialog (vgl. PaG 68). Zu diesem Zweck muss in den Teilkirchen für die Gläubigen und die in der Pastoral Tätigen eine solide Bildung und Information über die anderen Religionen sichergestellt werden, damit Vorurteile ausgeräumt werden können, der religiöse Relativismus überwunden wird sowie Abschottungen und ungerechtfertigte Ängste vermieden werden, die den Dialog hemmen und Barrieren errichten wie auch Unverständnis und Gewalt provozieren. Die Ortskirchen sollen dafür sorgen, solche Bildungsprogramme in die Lehrpläne der Seminarien und Schulen einzufügen und in den Pfarreien durchzuführen.

Der Dialog zwischen den Religionen darf aber nicht nur als Suche nach gemeinsamen Punkten verstanden werden, um miteinander Frieden zu schaffen, sondern vor allem als eine Gelegenheit, innerhalb der entsprechenden Gemeinschaften die gemeinsamen Dimensionen wieder zu gewinnen. Wir verweisen auf das Gebet, das Fasten, auf die grundlegende Berufung des Menschen, auf die Öffnung zum Transzendenten, auf die Anbetung Gottes, auf die Solidarität zwischen den Völkern. [64]

Auf jeden Fall bleibt für uns die Verkündigung des Heils in Christus unverzichtbar, mag sie explizit oder den Umständen entsprechend implizit erfolgen. Jesus Christus ist der einzige Mittler zwischen Gott und den Menschen, auf den das ganze Wirken der Kirche derart ausgerichtet ist, dass weder der brüderliche Dialog noch der Austausch und die Gemeinsamkeit „menschlicher“ Werte die kirchliche Verpflichtung zur Evangelisierung mindern können (vgl. RMi 10-11 und PaG 30).

 

DRITTER TEIL

Mitarbeiter einer Pastoral der Communio

In den Herkunfts- und in den Aufnahmekirchen

70. Damit die Migrantenseelsorge eine Pastoral der ‚communio’ wird (die also von der Ekklesiologie der ‚communio’ ausgeht und auf die Spiritualität der ‚communio’ zielt), ist es unerlässlich, dass zwischen den Herkunftskirchen und den Aufnahmekirchen der Migrationsströme eine intensive Zusammenarbeit stattfindet, die in erster Linie aus der gegenseitigen Information darüber hervorgeht, was das gemeinsame pastorale Anliegen ist. Es ist nämlich undenkbar, dass sie über die Probleme, die Tausende von Migranten betreffen, nicht in Dialog miteinander treten und sich damit auch dank regelmäßig stattfindender Begegnungen systematisch auseinandersetzen. Für eine bessere Koordination aller pastoralen Aktivitäten zu Gunsten der Immigranten sollen dann die Bischofskonferenzen diese Aufgabe einer eigens dafür bestimmten Kommission anvertrauen und einen nationalen Direktor ernennen, der die entsprechenden diözesanen Kommissionen betreuen soll. Wenn die Errichtung einer solchen Kommission nicht möglich ist, soll die Koordination der Seelsorge für die Migranten zumindest einem Bischof als Beauftragtem oder Promotor anvertraut werden. So wird deutlich, dass die geistliche Betreuung derer, die fern vom Vaterland sind, eine vornehmlich kirchliche Verpflichtung ist, eine pastorale Aufgabe, die nicht nur der Großherzigkeit Einzelner – Priester, Ordensleute oder Laien – anvertraut werden kann, sondern von den Ortskirchen, auch materiell, unterstützt wird (vgl. PaG 45).

71. Die Bischofskonferenzen sollen gleichfalls den Fakultäten der katholischen Universitäten auf ihrem Gebiet den Auftrag geben, die verschiedenen Aspekte der Migrationen zum Nutzen des konkreten pastoralen Dienstes für die Migranten zu untersuchen. Es können diesbezüglich auch Pflichtkurse einer theologischen Spezialisierung eingerichtet werden.

Auch in den Seminarien darf eine Ausbildung, die dem Phänomen der nunmehr weltweiten Migration Rechnung trägt, nicht fehlen: „Die Universitäten und die Seminare sollen, unbeschadet der freien Wahl des inhaltlichen und methodologischen Ansatzes, die Kenntnis der grundlegenden Themen anbieten: die verschiedenen Formen der Migration (endgültig oder jahreszeitlich, international oder innerstaatlich), die Gründe für die Bewegungen, die Konsequenzen, die großen Linien einer angemessenen Pastoral, das Studium der päpstlichen Dokumente und der Dokumente der Teilkirchen“ [65] .

Auf jeden Fall können die „Quaderni universitari des Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs [damals Päpstliche Kommission], zusammen mit der Zeitschrift [People] on the move, außerdem die Veröffentlichungen der lehramtlichen Dokumente zum Thema zumindest anfänglich wertvolle Hilfsmittel für den Unterricht des Themas Migration darstellen“ [66] .

Das nachsynodale Apostolische Schreiben Pastores dabo vobis mahnt zudem ausdrücklich, dass die pastoralen Erfahrungen der Seminaristen auch auf die Nichtsesshaften und die Migranten ausgerichtet sein sollen [67] .

72. Auch die jährliche Feier des Welttages (oder der Woche) der Migranten und Flüchtlinge soll Anlass sein für einen zu jeder Zeit drängenden Einsatz und für eine gewissenhafte Aufmerksamkeit gegenüber dem besonderen Thema, das in jedem Jahr vom Obersten Hirten in einer eigens dafür bestimmten Botschaft vorgestellt wird. Dieser Päpstliche Rat schlägt vor, dass dieser Welttag auf der ganzen Welt an einem und demselben Tag begangen wird; das würde helfen, gemeinsam vor Gott – auch in derselben Zeitspanne – einen Tag des Gebetes, des Handelns und des Opfers für die Sache der Migranten und Flüchtlinge zu begehen.

Außer dem eben genannten Welttag könnte eine jährliche Begegnung des Bischofs/Eparchen, möglicherweise in der Kathedrale, mit der Gesamtheit der ethnischen Gruppen, die es in der Diözese/Eparchie gibt, eine wichtige Bedeutung bekommen. An Orten, wo diese Begegnung schon stattfindet, wird sie „Fest der Völker“ genannt.

Der nationale Koordinator für die Kapläne/Missionare

73. Unter den Mitarbeitern der Pastoral im Dienst der Migranten ist die Rolle des nationalen Koordinators von Bedeutung; die Stelle ist mehr zur Unterstützung für die Kapläne/Missionare einer bestimmten Sprache oder eines Landes eingerichtet als für die Migranten selbst, und sie ist auch eher Ausdruck der Kirche ad quam zu Gunsten der Kapläne/Missionare, ohne dass der Inhaber der Stelle als ihr Repräsentant gesehen wird. Er steht also im Dienst der Kapläne/Missionare, die die „Befähigungserklärung“ – also das Reskript, das von der Bischofskonferenz a qua gegeben wird (vgl. DPCM 36, 2) – in Ländern mit einer großen Zahl von Migranten, die aus einer bestimmten Nation kommen, erhalten.

74. Gegenüber den Kaplänen/Missionaren übt der nationale Koordinator die Aufgaben der brüderlichen Aufsicht, der Moderation und der Verbindung zwischen den verschiedenen Gemeinden aus. Er hat aber keine direkte Kompetenz bezüglich der Migranten, die kraft des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes der Jurisdiktion der Ordinarien/Hierarchen der Teilkirchen oder Eparchien unterstehen. Er hat auch keine Jurisdiktionsgewalt über die Kapläne/Missionare, welche bezüglich der Ausübung des Amtes dem Ortsordinarius unterstehen, von dem sie die entsprechenden Befugnisse erhalten. Der nationale Koordinator muss also in enger Verbindung mit den nationalen und diözesanen Direktoren der Pastoral für die Migranten handeln.

Der Kaplan/Missionar der Migranten

75. In Anknüpfung an vorangegangene diesbezügliche kirchliche Dokumente [68] wollen wir hier vor allem die Notwendigkeit einer besonderen Vorbereitung für die spezifische Seelsorge der Migranten unterstreichen (vgl. PaG 72), die mit einer echten missionarischen Dimension verbunden ist und ein hauptsächlich geistliches Ziel hat. Diese Vorbereitung findet auch in Gemeinschaft mit und unter der Verantwortung des Ortsordinarius/Hierarchen des Herkunftslandes statt.

76. In diesem Zusammenhang heißt es: „Die vielfältigen Möglichkeiten und die Weiterentwicklung, die in der Mobilität zu verzeichnen sind, erfordern für eine entsprechende pastorale Ausrichtung zusätzliche Einrichtungen, welche die Aufgabe haben, diese Phänomene zu verfolgen und sie sachlich zu bewerten. Es handelt sich um Pastoralzentren für Volksgruppen, aber hauptsächlich um Studienzentren, welche das zur Ausarbeitung einer Pastorallinie notwendige Material sammeln“ (CMU 40). Diese Untersuchungen müssten auch für die Studien in den Seminarien oder in den Ausbildungsinstituten und in den Pastoralzentren eine Orientierung bieten und in der Vorbereitung der Mitarbeiter der Migrantenpastoral unmittelbar verwendet werden.

77. Kaplan/Missionar der Migranten eiusdem sermonis (derselben Sprache) zu sein bedeutet jedoch nicht, darin gefangen zu bleiben, den Glauben in den Grenzen einer einzigen, exklusiven, nationalen Weise zu leben und auszudrücken. Wenn nämlich einerseits der Bedarf einer spezifischen Seelsorge unterstrichen werden muss, die auf der Notwendigkeit beruht, die christliche Botschaft unter Verwendung eines kulturellen Trägers zu übermitteln, der auf die Bildung und auf das rechte Bedürfnis dessen eingeht, für den die Botschaft bestimmt ist, so ist es auf der anderen Seite auch wichtig zu betonen, dass eine solche spezifische Pastoral von Seiten der Migranten eine Öffnung zu einer neuen Welt und ein Bemühen um Eingliederung mit dem Ziel verlangt, ihre volle Teilnahme am diözesanen Leben zu ermöglichen.

Der Kaplan/Missionar soll auf diesem Weg eine menschliche Brücke sein, der die Gemeinde der Migranten mit der Aufnahmegemeinde in Verbindung bringt. Er ist bei ihnen, um Kirche zu bilden, in Verbindung vor allem mit dem Diözesanbischof und mit den Mitbrüdern im priesterlichen Dienst, insbesondere mit den Pfarrern, die die gleiche Seelsorgepflicht haben (vgl. DPMC 30, 3). Deshalb ist es notwendig, dass er die Kultur des Ortes kennt und wertschätzt, an den er gerufen wird sein Amt auszuüben; dass er die Sprache beherrscht; dass er mit der Gesellschaft, in der er lebt, in Dialog treten kann und dass er das Gastland schätzen und respektieren lernt, um dahin zu gelangen, es zu lieben und zu verteidigen. Der Kaplan/Missionar der Migranten weiß also, auch wenn er seine Pastoral auf den ethnischen oder sprachlichen Aspekt stützt, sehr wohl, dass die Seelsorge für die Migranten sich auch in den Aufbau einer Kirche umsetzen muss, der das ökumenische und missionarische Streben eigen ist (vgl. RMi 10–11; DPMC 30, 2).

78. Die Verantwortlichen der Pastoral der Migrationen sollen daher her mehr oder weniger Experten der interkulturellen Kommunikation sein, wobei dieses Merkmal auch die örtlichen Verantwortlichen der Seelsorge betrifft, weil die, die aus dem Ausland kommen, eine solche kulturelle Vermittlung nicht allein verwirklichen können.

Die hauptsächlichen Aufgaben des Mitarbeiters in der Pastoral der Migrationen sind also vor allem:

– der Schutz der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und rituellen Identität des Migranten, denn für ihn ist ein pastorales Wirken undenkbar, das das kulturelle Erbe der Migranten nicht respektiert und wertschätzt. Dieses Erbe muss natürlich mit der Ortskirche und der örtlichen Kultur in einen Dialog eintreten, um auf die neuen Erfordernisse antworten zu können;

– die Führung auf dem Weg der rechten Integration, die das kulturelle Getto vermeidet und zugleich gegen die bloße und schlichte Assimilation der Migranten in die örtliche Kultur eintritt;

– die Inkarnation eines missionarischen und evangelisierenden Geistes in der Teilhabe an der Lage und an den Bedingungen der Migranten, mit der Fähigkeit zur Anpassung und zu persönlichen Kontakten in einer Atmosphäre eines eindeutigen Lebenszeugnisses.

Diözesan-/Eparchialpriester als Kapläne/Missionare

79. Die Kapläne/Missionare können Diözesan-/Eparchialpriester sein (die für gewöhnlich in der eigenen Diözese/Eparchie inkardiniert bleiben und ins Ausland gehen, um für eine bestimmte Zeit in der Seelsorge für die Migranten zu arbeiten) oder Ordenspriester. Beide, sowohl der Diözesan-/Eparchialpriester wie der Ordenspriester, übernehmen jedoch die gleiche Aufgabe, wenn auch mit ihren ursprünglichen, verschiedenen und komplementären Berufungen.

Die Diözesan-/Eparchialpriester werden mit der Ausübung der Seelsorge in der Diözese/Eparchie, in der sie nicht inkardiniert sind, faktisch in sie integriert, so dass sie vollberechtigte Mitglieder des Diözesan-/Eparchialpresbyteriums sind [69] – eine Situation, die im Übrigen auch auf den Ordenspriester zutrifft. Es kann also nicht genügend die Notwendigkeit unterstrichen werden, dass die Kapläne/Missionare außer mit dem Ortsordinarius/Hierarchen auch mit dem Klerus der Diözese/Eparchie, die sie aufnimmt, und vor allem mit den Pfarrern in brüderlicher Eintracht verbunden bleiben. Für dieses Ziel werden die Teilnahme an Priesterzusammenkünften und an diözesanen Tagungen, ebenso die häufige Teilnahme an Studientagen zu gesellschaftlichen, moralischen, liturgischen und pastoralen Themen hilfreich sein können, was eine conditio sine qua non für die Ausübung einer echten Pastoral in gegenseitiger Zusammenarbeit, Solidarität und gemeinsamer Verantwortung darstellt (vgl. DPMC 42). Die Einheit wird auch im Handeln umgesetzt werden müssen, um sie ebenso zwischen Migranten und Einheimischen wirksam werden zu lassen. Eine solche Solidarität der Intentionen und der Werke wird so ein gelungenes Beispiel der Anpassung und der Zusammenarbeit bieten, und es wird sich dann die gegenseitige Kenntnis und Achtung des kulturellen Erbes eines jeden ergeben.

Ordenspriester und Ordensleute im Einsatz unter den Migranten

80. In der Pastoral der Migranten haben die Ordenspriester, die Ordensbrüder und -schwestern immer eine wesentliche Rolle eingenommen. Die Kirche hat sich deshalb besonders auf ihren Beitrag verlassen und verlässt sich weiter darauf. In dieser Hinsicht anerkennt die Gemeinschaft der Katholiken die Berufung zum Ordensleben als ein besonderes Geschenk des Heiligen Geistes, das die Kirche empfängt, bewahrt, interpretiert, um es entsprechend dem ihm eigenen Dynamismus wachsen und sich entfalten zu lassen. [70] Derselbe Heilige Geist hat dann im Laufe der Geschichte auch Institute ins Leben gerufen, die mittels ihrer eigenen Organisation das Apostolat unter den Migranten zum spezifischen Ziel haben. [71]

Wir halten es diesbezüglich für unsere Pflicht, an das Apostolat der Ordensfrauen zu erinnern, die sehr oft in der Pastoral unter den Immigranten tätig sind, mit Charismen und besonderen Werken von großer pastoraler Bedeutung, wobei wir uns besonders gegenwärtig halten, was das nachsynodale Apostolische Schreiben Vita consecrata feststellt: „Auch die Zukunft der Neuevangelisierung, wie übrigens aller anderen Formen missionarischer Tätigkeit, ist ohne einen erneuerten Beitrag der Frauen, insbesondere der Frauen des geweihten Lebens undenkbar“ (Nr. 57). Und weiter: „Es bedarf daher dringend einiger konkreter Schritte, davon ausgehend, dass den Frauen Räume zur Mitwirkung in verschiedenen Bereichen und auf allen Ebenen eröffnet werden, auch in den Prozessen der Entscheidungsfindung, vor allem dort, wo es um sie selbst geht.“ [72]

81. Außer den schon erwähnten sind auch andere Ordensinstitute, auch wenn sie nicht diesen spezifischen Zweck haben, herzlich eingeladen, an dieser Verantwortung teilzunehmen; denn „es wird immer angebracht und lobenswert sein, wenn sie sich der geistlichen Sorge dieser Gläubigen widmen, indem sie vor allem sich den Werken zuwenden, die am besten ihrer besonderen Natur und Zielsetzung entsprechen“ (DPMC 53, 2). Es handelt sich um die konkrete Anwendung einer Vorgabe des Konzils, das feststellt: „Vor allem können die Ordensverbände, die sich nicht einem rein beschaulichen Leben widmen, angesichts der drängenden Notlage der Seelen und des Mangels an Diözesanklerus von den Bischöfen herangezogen werden, um in den verschiedenen Seelsorgediensten Hilfe zu leisten; dabei ist jedoch auf die Eigenart eines jeden Verbandes zu achten. Diese Hilfeleistung, die auch durch die zeitweilige Übernahme von Pfarreien erfolgen kann, mögen die Oberen nach Kräften fördern“ (CD 35).

82. Wenn also alle Ordensinstitute eingeladen sind, sich das Phänomen der menschlichen Mobilität in ihrer Pastoral vor Augen zu halten, dann sollen sie auch mit Großzügigkeit die Möglichkeit in Betracht ziehen, einige Ordensmänner oder Ordensfrauen für den Einsatz im Bereich der Migration abzustellen. Viele Institute sind nämlich im Stande, in der Betreuung der Migranten einen bemerkenswerten Beitrag zu leisten, weil sie über Ordensleute mit unterschiedlicher Ausbildung und aus verschiedenen Nationen verfügen, die relativ leicht in ein Land wechseln können, das nicht das ihre ist.

Es ist vor allem der Bereich der Migrationen, auf dem die den Orden im Apostolischen Schreiben Evangelii Nuntiandi zugeschriebene Rolle zum Tragen kommen könnte, denn „sie sind durch ihr Leben ein Zeichen der gänzlichen Verfügbarkeit für Gott, die Kirche und ihre Brüder und Schwestern. Darin kommt ihnen besondere Bedeutung zu beim Gesamtzeugnis der Kirche, das ... vor allem in der Evangelisierung besteht. Dieses stille Zeugnis der Armut und Entäußerung, der Reinheit und Transparenz, der Hingabe im Gehorsam kann zugleich eine Herausforderung an Welt und Kirche selbst werden, eine beredte Predigt, die sogar den Nichtchristen guten Willens, die für gewisse Werte aufgeschlossen sind, nahe gehen kann“ (EN 69).

83. Die gemeinsame Instruktion vom 25. März 1987 bezüglich des pastoralen Auftrags für die Migranten und Flüchtlinge, die von der Kongregation für die Ordensleute und die Säkularinstitute und von der Päpstlichen Kommission für Auswanderungsfragen und Tourismus veröffentlicht wurde und an alle Generaloberen und Generaloberinnen gerichtet war, unterstreicht gerade dieses Erfordernis einer pastoralen Aufmerksamkeit. Der Aufruf an die Ordensleute zu einem besonderen Einsatz gegenüber den Migranten und Flüchtlingen findet nämlich tiefe Begründungen in einer Art Entsprechung zwischen den tiefsten Erwartungen derer, die aus ihrem Land entwurzelt wurden, und dem Ordensleben; es sind die oft unausgesprochenen Erwartungen der Armen ohne sichere Perspektive, der Randständigen, die häufig in ihrem Verlangen nach Brüderlichkeit und Gemeinschaft gedemütigt wurden. Das Angebot der Solidarität an sie von jemandem, der freiwillig die Wahl getroffen hat, in Armut, Keuschheit und Gehorsam zu leben, ist dann nicht nur Hilfe in der schwierigen Situation, es ist auch ein Zeugnis für Werte, die in solch traurigen Situationen die Hoffnung aufleuchten lassen können (vgl. Nr. 8). Es ergibt sich hier also dringliche Einladung an alle Institute des geweihten Lebens und an die Gemeinschaften apostolischen Lebens, die Grenzen des eigenen Einsatzes großzügig in eine wahrhaft missionarische Dimension auszuweiten, was insbesondere von den Kongregationen mit spezifischem missionarischen Ziel beachtet werden sollte. [73]

84. Sicher werden heute viele Ordensinstitute sich immer mehr bewusst, dass das Migrationsproblem mehr oder weniger direkt an ihr Charisma appelliert. Aber damit eine solche Bereitschaft des Geistes und die Ermahnungen des Lehramtes sich in einen konkreten Einsatz umsetzen, möchten wir hier allen Generaloberen und Generaloberinnen nahe legen, den in der Pastoral der Migranten und Flüchtlinge Tätigen eine großzügige Mitarbeit anzubieten, indem sie, mit der Solidarität und der Mitarbeit der ganzen Ordensgemeinschaft, einige Ordensleute zum Einsatz auf diesem Gebiet abstellen und vielleicht sogar in dieser Gesinnung, auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit, einige Räumlichkeiten in den Gebäuden des eigenen Instituts, die eventuell nicht in Gebrauch sind, zur Verfügung stellen.

In ihren Rundschreiben an die Mitbrüder oder an die Mitschwestern und bei ihren Zusammenkünften sollen die Oberen dann von Zeit zu Zeit auf die Dringlichkeit des Problems der Migranten und der Flüchtlinge hinweisen, indem sie die Aufmerksamkeit auf die entsprechenden Dokumente der Kirche und auf das Wort des Papstes lenken. In diesem Zusammenhang könnte auch dafür gesorgt werden, dass dieses Thema ebenfalls auf den General- und Provinzialkapiteln und in den Kursen der Fort- und Weiterbildung behandelt wird. Auch die zukünftigen Priester sollen zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen, sich darauf vorzubereiten, dass sie ihren Dienst, jedenfalls zum Teil, unter den Migranten ausüben. [74]

85. Was dann konkret das Leben der Ordensleute betrifft, die im Dienst an den Migranten tätig sind, ist es zweckmäßig, als grundlegendes Kriterium die Notwendigkeit hervorzuheben, dass sie das Ordensleben in seiner Inspiration und in seinen besonderen Formen wahren und wertschätzen. Es ist von sich aus Bild der vollkommenen Liebe, ein Charisma, dessen Reichtümer der ganzen Gemeinschaft zu Gute kommen. Die Pastoral für die Migranten braucht gewiss die Ordensgemeinschaften, aber es ist auch nötig, dass diese imstande sind, in Beobachtung und Befolgen ihrer konstitutiven Regeln zu leben und zu arbeiten. Dies wird auch betont in Mutuae Relationes : „In dieser Zeit der kulturellen Entwicklung und kirchlichen Erneuerung ist es nötig, dass die Identität jedes Instituts mit solcher Gewissheit bewahrt wird, dass die Gefahr einer unbestimmten Situation gebannt wird, in der die Ordensleute ohne die gebotene Beachtung des besonderen Handlungsstils, der ihrem Wesen entspricht, auf eine vage und doppeldeutige Weise in das Leben der Kirche eingegliedert werden“ (MR 11).

Laien, Laienverbände und geistliche Bewegungen: für einen Einsatz unter den Migranten

86. In der Kirche und in der Gesellschaft sind die Laien, die Laienverbände und die geistlichen Bewegungen, obschon in der Verschiedenheit der Charismen und Dienste, ebenfalls aufgerufen, den Auftrag zum christlichen Zeugnis und Dienst auch unter den Migranten zu verwirklichen. [75] Wir denken in besonderer Weise an die pastoralen Mitarbeiter und an die Katechisten, an die Betreuer von Gruppen Jugendlicher oder Erwachsener, der Arbeitswelt und des Sozialdienstes oder des caritativen Dienstes (vgl. PaG 51).

In einer Kirche, die sich getragen vom Heiligen Geist bemüht, als Ganze missionarisch zu dienen, wird die Achtung der Gaben aller hervorgehoben. In diesem Zusammenhang verfügen die Laien über eine rechte Autonomie, aber sie übernehmen auch typische Aufgaben der Diakonie wie Krankenbesuche, Altenhilfe, Leitung von Jugendgruppen und Begleitung von Familienkreisen, Mitarbeit in der Katechese und bei Kursen beruflicher Weiterbildung, in der Schule und bei administrativen Aufgaben, auch im liturgischen Dienst, in Beratungszentren, bei Treffen zum gemeinsamen Gebet und zur Meditation des Wortes Gottes.

87. Andere und noch spezifischere Aufgaben, an denen die Laien mitwirken, können der gewerkschaftliche Bereich und die Arbeitswelt sein, Beratung und Mitarbeit bei der Ausarbeitung von Gesetzen, die die Familienzusammenführung der Migranten erleichtern und die Gleichheit von Rechten und Chancen fördern. Das betrifft den Zugang zu den wesentlichen Gütern des Lebens, zu Arbeit und Lohn, zu Wohnung und Schule und die Teilnahme der Migranten am Leben der bürgerlichen Gemeinschaft (Wahlen, Vereine, Freizeitaktivitäten, usw.).

Auf kirchlichem Gebiet könnte dann im Besonderen geprüft werden, ob ein eigener (nicht an die Weihe gebundener) Dienst der Aufnahme eingerichtet wird, mit der Aufgabe, an die Migranten und Flüchtlinge heranzutreten und sie allmählich in die bürgerliche und kirchliche Gemeinschaft einzugliedern oder ihnen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr in die Heimat zu helfen. Eine besondere Aufmerksamkeit sollte in diesem Zusammenhang den ausländischen Studenten gewidmet werden.

88. Diesbezüglich ist auch für die Laien eine systematische Bildung nötig (vgl. PaG 51), die nicht so sehr als bloße Vermittlung von Ideen und Konzepten verstanden wird, sondern vor allem als Hilfe – natürlich auch im intellektuellen Sinne – im Hinblick auf ein echtes Zeugnis christlichen Lebens. Auch die ethnisch-sprachlichen Gemeinden sind aufgerufen, Orte der Bildung zu werden, bevor sie noch Organisationszentren sind, und in diesem Erweitern der Sichtweise muss einer systematischen Fortbildung Raum gegeben werden.

Das christliche Zeugnis der Laien im Aufbau des Reiches Gottes steht sicher an der Spitze einer Gesamtheit von wichtigen Fragen wie, unter anderem, die Frage nach den Beziehungen von Kirche-Welt, Glaube-Leben und Liebe-Gerechtigkeit.

 

VIERTER TEIL

Strukturen missionarischer Pastoral

Einheit in der Vielheit: die Problematik

89. Es gibt viele Gründe, die eine immer tiefere Integration der spezifischen Seelsorge der Migranten in die Pastoral der Teilkirchen erfordern (vgl. DPMC 42), deren erster Verantwortlicher der Diözesan-/Eparchialbischof ist. Die Integration muss aber in vollem Respekt ihrer Verschiedenheit und ihres geistlichen und kulturellen Erbes erfolgen, in Überwindung der Grenze der Uniformität (vgl. PaG 65 und 72) und in Unterscheidung zwischen dem territorialen Charakter der Seelsorge und dem Merkmal der ethnischen, sprachlichen, kulturellen und rituellen Zugehörigkeit.

In diesem Zusammenhang sind die Aufnahmekirchen aufgefordert, die konkrete Wirklichkeit der Menschen und der Gruppen, aus denen sie zusammengesetzt ist, zu integrieren, indem sie die Werte eines jeden verbindet, da alle berufen sind, wahrhaft eine katholische Kirche zu bilden: „So verwirklicht sich in der Ortskirche die Einheit in der Vielheit, das heißt jene Einheit, die nicht Gleichförmigkeit ist, sondern Übereinstimmung, in die alle legitimen Verschiedenheiten in die gemeinsame Einheitsbestrebung aufgenommen werden“ (CMU 19).

Auf diese Weise wird die Teilkirche, im pfingstlichen Geist, zur Gründung einer neuen Gesellschaft beitragen, in der die verschiedenen Sprachen und Kulturen nicht mehr, wie nach dem Turmbau von Babel, unüberwindliche Grenzen bilden, sondern in der es gerade in dieser Verschiedenheit möglich ist, eine neue Weise der Kommunikation und der Einheit zu verwirklichen (vgl. PaG 65).

In dieser Wirklichkeit wird die Pastoral der Migranten ein kirchlicher Dienst für die einer vom Aufnahmeland verschiedenen Sprache und Kultur angehörenden Gläubigen. Zugleich sichert sie einen spezifischen Beitrag der Ausländergemeinschaften zum Aufbau einer Kirche, die Zeichen und Werkzeug der Einheit im Blick auf eine erneuerte Menschheit ist. Dies ist eine Vision, die vertieft und angepasst werden muss, auch um mögliche Spannungen zwischen einheimischen Pfarreien und Seelsorgestellen für die Immigranten, zwischen einheimischen Priestern und Kaplänen/Missionaren zu vermeiden. In diesem Zusammenhang muss auch die klassische Unterscheidung zwischen erster, zweiter und dritter Generation der Migranten berücksichtigt werden, von denen jede ihre Eigenheiten und besonderen Probleme hat.

90. Es sind vor allem zwei Ebenen, auf denen sich heute das Problem der kirchlichen Integration der Migranten stellt: nämlich die kirchenrechtlich-strukturelle Ebene und die theologisch-pastorale Ebene.

Der weltweite Charakter, den das Phänomen der Mobilität der Menschen nunmehr angenommen hat, bringt auf lange Sicht sicher die Überwindung einer mono-ethnischen Pastoral mit sich, die allgemein bis heute sowohl die Seelsorgestellen/Missionen der Ausländer wie die Territorialpfarreien der Aufnahmeländer geprägt hat, – im Hinblick auf eine Pastoral, die auf dem Dialog und auf einer beständigen wechselseitigen Zusammenarbeit beruht.

Was deshalb die Seelsorgestellen/Missionen unterschiedlicher Sprache und Kultur betrifft, halten wir fest, dass die klassische Formel der Missio cum cura animarum in der Vergangenheit im Grunde mit der Vorstellung einer vorübergehenden oder eben einsetzenden Immigration verbunden war. Nun kann heute aber eine solche Lösung nicht länger die fast ausschließliche Formel des seelsorglichen Wirkens für Einwanderergemeinschaften sein, die sich in verschiedenen Stadien der Integration in das Aufnahmeland befinden. Es ist daher notwendig, an neue Strukturen zu denken, die einerseits „stabiler“ sein werden, mit einer sich daraus ergebenden juristischen Konfiguration in den Teilkirchen, und die andererseits flexibel und offen bleiben müssen für eine mobile oder zeitlich begrenzte Immigration. Es handelt sich um keine einfache Angelegenheit, dies scheint aber nunmehr die Herausforderung für die Zukunft zu sein.

Pastorale Strukturen

91. Da immer darauf zu achten ist, dass die Migranten selbst die ersten Protagonisten der Pastoral sein sollen, müssen Lösungen erwogen werden, die sowohl an den Bereich der ethnisch-sprachlichen Seelsorge wie an eine Gesamtpastoral angepasst sind (vgl. PaG 72).

Vor allem für den ersten Bereich wollen wir hier auf einige Dynamiken und Seelsorgestrukturen verweisen, wobei wir mit der Missio cum cura animarum beginnen, der klassischen Formel für eine Gemeinde, die im Entstehen begriffen ist, die bei ethnischen/nationalen Gruppen oder Gruppen eines bestimmten Ritus angewandt wird, die sich noch nicht gefestigt haben. Auch in diesen Seelsorgestellen/Missionen muss aber der Akzent immer stärker auf die interethnischen und interkulturellen Beziehungen gelegt werden.

Die ethnisch-sprachliche oder durch den Ritus bestimmte Personalpfarrei ist hingegen dort vorgesehen, wo eine Einwanderergemeinschaft besteht, in der, auch zukünftig, ein Austausch stattfindet und wo die Immigrantengruppe einen bedeutenden zahlenmäßigen Bestand behält. Sie bietet die charakteristischen pfarrlichen Dienste (Verkündigung des Wortes, Katechese, Liturgie, Diakonie) und wird sich vor allem auf die kürzlich immigrierten Gläubigen beziehen, auf Saisonarbeiter oder auf solche, die im Turnus kommen, und auf diejenigen, die aus unterschiedlichen Gründen Schwierigkeiten haben, sich in die bestehenden territorialen Strukturen einzufügen.

Man kann auch den Fall einer lokalen Pfarrei mit einer ethnisch-sprachlichen Mission oder mit einer Mission für einen bestimmten Ritus vorsehen, die mit einer Territorialpfarrei gleichzusetzen ist, die dank eines oder mehrerer pastoraler Mitarbeiter sich um eine oder mehrere Gruppen von Ausländern kümmert. Der Kaplan gehört in diesem Fall zum Team der Pfarrei.

Möglich ist auch der ethnisch-sprachliche pastorale Dienst auf Bezirksebene, als seelsorgliches Wirken für solche Immigranten, die in die örtliche Gesellschaft relativ integriert sind. Es scheint nämlich wichtig, einige Elemente der sprachlichen bzw. der an eine Nationalität oder an einen Ritus gebundenen Pastoral beizubehalten. Dieser Einsatz soll wesentliche, an eine bestimmte Art der Kultur und der Frömmigkeit gebundene Dienste sichern und zugleich für die Öffnung und Interaktion zwischen der territorialen Gemeinschaft und den verschiedenen ethnischen Gruppen sorgen.

92. Wenn die kanonische Errichtung der eben genannten festen Seelsorgestrukturen sich als schwierig erweist oder sie nicht opportun erscheint, so bleibt in jedem Fall die Verpflichtung bestehen, den katholischen Einwanderern mit jenen Mitteln seelsorglich beizustehen, die unter Beachtung der Besonderheiten der Situation als die wirksamsten angesehen werden, auch ohne spezifische kanonische Errichtung. Das heißt, dass die informellen oder auch spontanen pastoralen Aktivitäten in den kirchlichen Bezirken gefördert und anerkannt werden sollen, abgesehen von der zahlenmäßigen Größenordnung derer, denen sie zu Gute kommen, auch aus dem Grund, dass nicht der Improvisation wie auch vereinzelten und nicht geeigneten Mitarbeitern oder gar den Sekten Raum gegeben wird.

Gesamt- und Sektorenpastoral

93. Gesamtpastoral bedeutet hier vor allem Gemeinschaft, die die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Kulturen und Völkern zu schätzen weiß, als Antwort auf den Plan der Liebe des Vaters, der sein Reich des Friedens – durch Christus, mit Christus und in Christus – in der Kraft des Heiligen Geistes aufbaut, im Schnittpunkt der historischen, komplexen und häufig offensichtlich widersprüchlichen Geschichte der Menschheit (vgl. NMI 43).

In diesem Sinn kann vorgesehen werden:

- die interkulturelle und interethnische oder interrituelle Pfarrei, wo man sich zugleich um die pastorale Betreuung der Einheimischen und der Fremden, die auf dem gleichen Territorium wohnen, kümmert. Die traditionelle Territorialpfarrei wird so herausgehobener und stabiler Ort interethnischer oder interkultureller Erfahrungen, wobei die einzelnen Gruppen eine gewisse Autonomie bewahren, oder

- die Ortspfarrei mit Dienst an den Migranten einer oder mehrerer Ethnien, eines oder mehrerer Riten. Es ist eine Territorialpfarrei, die von der einheimischen Bevölkerung gebildet wird, deren Kirche oder Pfarrzentrum aber zum Bezugspunkt der Begegnung und des gemeinschaftlichen Lebens auch einer oder mehrerer ausländischer Gemeinden werden.

94. Es können schließlich bestimmte Bereiche, Strukturen oder besondere pastorale Sektoren vorgesehen werden, die sich in der Welt der Migranten der Anregung und der Bildung widmen. Wir denken an

- Zentren der Jugendpastoral und der Förderung von Berufungen, mit der Aufgabe, die entsprechenden Initiativen zu setzen;

- Zentren der Ausbildung von Laien und Mitarbeitern der Pastoral in multikultureller Perspektive;

- Zentren für Studium und pastorale Reflexion mit der Aufgabe, die Entwicklung des Phänomens der Migration zu verfolgen und auf Anforderung entsprechende pastorale Vorschläge zu präsentieren.

Die Seelsorgeeinheiten

95. Die Seelsorgeeinheiten, [76] die seit einiger Zeit in manchen Diözesen entstanden sind, könnten in der Zukunft eine pastorale Plattform auch für das Apostolat unter den Immigranten bilden. Sie machen den allmählichen Wandel im Verhältnis der Pfarrei zum Gebiet offensichtlich; hier zeigt sich nämlich eine Vermehrung der seelsorglichen Aufgaben im überpfarrlichen Bereich, das Entstehen neuer und legitimer Dienstbereiche und nicht zuletzt eine immer betontere geographische Verbreitung der migratorischen „Diaspora“.

Die Seelsorgeeinheiten werden die erwünschte Wirkung haben, wenn sie vor allem auf einer Ebene der Funktionalität im Bezug zu einer integrierten, organischen Gesamtpastoral angesetzt werden, und in diesem Rahmen können auch die Seelsorgestellen/Missionen ethnisch-sprachlicher und ritueller Art volle Akzeptanz genießen. Die Erfordernisse der Gemeinschaft und der gemeinsamen Verantwortlichkeit sollen sich nämlich nicht nur im Verhältnis zwischen Personen und verschiedenen Gruppen zeigen, sondern auch in den Beziehungen zwischen örtlichen Pfarrgemeinden und ethnisch-sprachlichen oder rituellen Gemeinden.

 

SCHLUSS

Universalität der Mission

Die semina Verbi (Samen des Wortes)

96. Die heutigen Migrationen stellen die größte Bewegung von Menschen, wenn nicht von Völkern, aller Zeiten dar. Wir treffen auf Männer und Frauen, unsere Brüder und Schwestern, die aus ökonomischen, kulturellen, politischen oder religiösen Gründen ihre Heimat verlassen – oder gezwungen sind, sie zu verlassen – und zum größten Teil in Flüchtlingslager, in Großstädte ohne Seele, in heruntergekommene Viertel oder Elendsquartiere der Peripherie geraten, wo der Migrant oft mit dem Arbeitslosen, dem verhaltensauffälligen Jugendlichen, der verlassenen Frau das Schicksal der Marginalisierung teilt. Der Migrant dürstet deshalb nach „Gesten“, die ihn Aufnahme, Anerkennung und Wertschätzung als Person spüren lassen. Dazu gehört schon der schlichte Gruß.

In Antwort auf diesen Wunsch müssen die Ordensleute, die Gemeinden, die kirchlichen Bewegungen und Laienverbände sowie die Mitarbeiter der Pastoral sich verpflichtet fühlen, die Christen vor allem zur Aufnahme, zur Solidarität und zur Öffnung gegenüber den Fremden zu erziehen, damit die Migrationen eine immer „bedeutungsvollere“ Wirklichkeit für die Kirche werden und die Gläubigen die semina Verbi (Samen des Wortes) zu entdecken vermögen, die in den verschiedenen Kulturen und Religionen enthalten sind. [77]

97. In der christlichen Gemeinschaft, die aus dem Pfingstereignis geboren wird, bilden die Migrationen nämlich einen integrierenden Teil des Lebens der Kirche, sie bringen gut ihre Universalität zum Ausdruck, sie fördern ihre Gemeinschaft und sie beeinflussen ihr Wachstum.

Die Migrationen geben also der Kirche die historische Gelegenheit einer Überprüfung ihrer charakteristischen Merkmale. Sie ist nämlich eine auch insofern, als sie in einem bestimmten Sinn die Einheit der ganzen Menschheitsfamilie ausdrückt; sie ist heilig, auch um alle Menschen zu heiligen, damit in ihnen der Name Gottes geheiligt werde; sie ist katholisch gleichfalls in der Öffnung auf die Verschiedenheiten, die in Einklang gebracht werden sollen, und sie ist apostolisch, auch weil sie die Aufgabe hat, den ganzen Menschen und allen Menschen das Evangelium zu verkünden.

Es ist nämlich offensichtlich, dass es nicht so sehr die geographische Ferne ist, die die missionarische Dimension bestimmt, als vielmehr die kulturelle und religiöse Fremdheit. „Mission“ ist also das Herantreten an jeden Menschen, um ihm Jesus Christus zu verkündigen und ihn – in Christus und in der Kirche – mit der ganzen Menschheit zu verbinden.

Stifter der Einheit

98. Nach dem Stadium der Notlage und nachdem die Migranten sich im Aufnahmeland eingerichtet haben, wird der Kaplan/Missionar den eigenen Horizont zu erweitern suchen, um ein „Diener der Einheit“ zu werden. Mit seinem „Fremdsein“ kann er für die Ortskirche in all ihren Teilen eine lebendige Erinnerung an ihr Merkmal der Katholizität sein. Die Strukturen der Pastoral, in deren Dienst er steht, können zu einem – wenn auch schlichten – Zeichen einer Teilkirche werden, die sich im Konkreten auf einen Weg der universalen Gemeinschaft im Respekt der legitimen Unterschiede verpflichtet hat.

99. In diesem Zusammenhang sind auch alle gläubigen Laien, auch wenn sie keine besonderen Funktionen oder Aufgaben haben, aufgerufen, einen Weg der Gemeinschaft zu beschreiten, der eben die Akzeptanz legitimer Verschiedenheiten beinhaltet. Die Verteidigung der christlichen Werte erfolgt nämlich sicher auch dadurch, dass die Immigranten nicht diskriminiert werden, vor allem aber dank einer kraftvollen spirituellen Wiedergewinnung der Gläubigen selbst. Der brüderliche Dialog und die gegenseitige Achtung bilden so aus sich heraus als gelebtes Zeugnis der Liebe und der Annahme die erste und unerlässliche Form der Evangelisierung.

Eine den Dialog suchende und missionarische Pastoral

100. Die Teilkirchen sind eben auf Grund des Evangeliums aufgerufen, sich einer besseren Aufnahme der Migranten zu öffnen, mit pastoralen Initiativen der Begegnung und des Dialogs, aber ebenso dadurch, dass sie den Gläubigen helfen, Vorurteile und Voreingenommenheiten zu überwinden. In der gegenwärtigen Gesellschaft, die sich auch aufgrund der Migrationen immer mehr als multiethnisch, interkulturell und multireligiös darstellt, sind die Christen aufgerufen, ein wesentlich neues und fundamentales Kapitel des missionarischen Auftrags anzugehen: Es gilt missionarisch in den Ländern mit langer christlicher Tradition zu wirken (vgl. PaG 65 und 68). Mit großer Achtung und Aufmerksamkeit für die Traditionen und Kulturen der Migranten sind wir Christen also aufgerufen, auch ihnen das Evangelium der Liebe und des Friedens zu bezeugen und ihnen das Wort Gottes explizit zu verkünden, so dass ihnen der Segen des Herrn zuteil wird, der dem Abraham versprochen wurde und seiner Nachkommenschaft für immer.

Weil die spezifische Seelsorge für, unter und mit den Migranten eben eine Pastoral des Dialogs, der ‚communio’ und der Mission ist, wird sie dann zum bedeutungsvollen Ausdruck der Kirche, die gerufen ist, ein Ort brüderlicher und friedlicher Begegnung zu sein, ein Haus für alle, ein Bau, der von den vier Pfeilern gestützt wird, auf die der Selige Papst Johannes XXIII. in seiner Enzyklika Pacem in Terris verweist, nämlich Wahrheit, Gerechtigkeit, Liebe und Freiheit [78] . Diese sind die Früchte des Osterereignisses, bei dem Christus alles und alle versöhnt hat. Auf diese Weise wird sie voll und ganz bezeugen, dass sie Haus und Schule der ‚communio’ ist (vgl. NMI 43), die aufgenommen und an der teilgenommen wird, der erbetenen und geschenkten Versöhnung, der gegenseitigen brüderlichen Aufnahme und der echten menschlichen und christlichen Förderung. So „bestätigt sich auch immer mehr das Wissen um die stets universelle Art der kirchlichen Organisation, in der niemand als Fremder, als Gast oder gar als Außenstehender betrachtet werden kann“ (CMU 29).

Die Kirche und die Christen, Zeichen der Hoffnung

101. Angesichts der breiten Bewegung von Menschen auf dem Weg, des Phänomens der menschlichen Mobilität, die von manchen als das neue „Credo“ des zeitgenössischen Menschen betrachtet wird, erinnert der Glaube uns daran, dass wir alle Pilger zum Vaterland sind. „Das christliche Leben ist in der Hauptsache ein mit Christus gelebtes Ostern, das heißt ein Übergang, eine erhabene Wanderung hin zu der vollkommenen Vereinigung im Reiche Gottes“ (CMU 10). Die gesamte Geschichte der Kirche bringt also ihre Leidenschaft, ihren heiligen Eifer für diese Menschen unterwegs zur Geltung.

Der „Fremde“ ist der Bote Gottes, der überrascht und die Regelmäßigkeit und Logik des Alltags durchbricht, indem er den, der fern ist, nahe bringt. In den „Fremden“ sieht die Kirche Christus, „der sein Zelt mitten unter uns aufschlägt“ (vgl. Joh 1, 14) und „an unsere Tür klopft“ (vgl. Offb 3, 20). Diese Begegnung – ein Geschehen der Aufmerksamkeit, der Aufnahme, der Teilhabe und Solidarität, des Schutzes der Rechte der Migranten und der Verpflichtung zur Verkündigung des Evangeliums – offenbart die beständige Sorge der Kirche, die in ihnen echte Werte entdeckt und sie als einen großen Reichtum an Menschen betrachtet.

102. Gott vertraut also der Kirche, die selbst Pilgerin auf der Erde ist, die Aufgabe an, eine neue Schöpfung zu formen, in Christus Jesus, indem sie in ihm den ganzen Schatz einer reichen menschlichen Verschiedenheit, die die Sünde in Trennung und Zwietracht verwandelt hat, wiederum vereint (vgl. Eph 1, 9–10). In dem Maße, in dem die geheimnisvolle Gegenwart dieser neuen Schöpfung in ihrem Leben authentisch bezeugt wird, ist die Kirche Zeichen der Hoffnung für eine Welt, die sich sehnlich Gerechtigkeit, Freiheit, Wahrheit und Solidarität wünscht, das heißt Frieden und Eintracht. [79] Trotz der wiederholten Fehlschläge edler menschlicher Vorhaben sind die Christen, vom Phänomen der Mobilität herausgefordert, sich ihrer Berufung bewusst, immer wieder von neuem in der Welt Zeichen der Brüderlichkeit und der Gemeinschaft zu sein, indem sie, in der Ethik der Begegnung, die Achtung der Unterschiede und die Solidarität in die Tat umsetzen.

103. Im Verborgenen und von der Vorsehung gewollt können auch die Migranten die Bauherren einer solchen allgemeinen Brüderlichkeit sein, zusammen mit vielen anderen Brüdern und Schwestern. Sie bieten der Kirche die Gelegenheit, ihre gemeinschaftliche Identität und ihre missionarische Berufung konkret zu verwirklichen, wie der Stellvertreter Christi es ausspricht: „Die Migrationen bieten den einzelnen Ortskirchen die Gelegenheit, ihre Katholizität zu überprüfen, die nicht nur darin besteht, verschiedene Volksgruppen aufzunehmen, sondern vor allem darin, unter diesen ethnischen Gruppen eine Gemeinschaft herzustellen. Der ethnische und kulturelle Pluralismus in der Kirche stellt keine Situation dar, die geduldet werden muss, weil sie vorübergehend ist, sondern eine ihr eigene strukturelle Dimension. Die Einheit der Kirche ist nicht durch den gemeinsamen Ursprung und die gemeinsame Sprache gegeben, sondern vielmehr durch den Pfingstgeist, der Menschen aus unterschiedlichen Nationen und verschiedener Sprache zu einem einzigen Volk zusammenfasst und so allen den Glauben an denselben Herrn verleiht und aufruft zur selben Hoffnung“ [80] .

104. Die Jungfrau und Gottesmutter Maria, die zusammen mit ihrem gebenedeiten Sohn den Schmerz erfahren hat, der mit der Emigration und mit dem Exil verbunden ist, möge uns helfen, die Erfahrung, und oftmals das Drama all derer zu verstehen, die gezwungen sind, fern von ihrer Heimat zu leben. Sie möge uns lehren, uns durch eine wahrhaft brüderliche Aufnahme in den Dienst ihrer Nöte zu stellen, damit die heutigen Migrationen als ein – wenn auch geheimnisvoller – Aufruf zum Reich Gottes, das in seiner Kirche schon als Vorausbild gegenwärtig ist (vgl. LG 9), und als ein von der Vorsehung bestimmtes Werkzeug im Dienst der Einheit der Menschheitsfamilie und des Friedens angesehen werden können. [81]

Rechtlich-pastorale Weisungen

VORWORT

Art. 1

§ 1. Dem Recht der Gläubigen, aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfen zu empfangen (CIC can. 213, CCEO can. 16), entspricht die Pflicht der Hirten, im Besonderen den Migranten, in Anbetracht ihrer besonderen Lebensbedingungen, solche Hilfen anzubieten.

§ 2. Da die Migranten durch den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz kirchenrechtlich zu einer Pfarrei und zu einer Diözese/Eparchie gehören (CIC cann. 100–107; CCEO cann. 911–917), ist es Aufgabe des Pfarrers und des Diözesan- oder Eparchialbischofs, ihnen die gleiche Seelsorge zukommen zu lassen, die sie ihren eigenen, einheimischen Untergebenen schulden.

§ 3. Allerdings haben, vor allem wenn die Migrantengruppen zahlreich sind, die Kirchen ihrer Herkunftsländer die Verantwortung, mit den Kirchen der Aufnahmeländer zusammenzuarbeiten, um eine wirksame und angemessene pastorale Betreuung zu erleichtern.

 

Kapitel I

DIE LAIEN

Art. 2

§ l. In der Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben sollen die Laien sich der konkreten Verwirklichung dessen widmen, was die Wahrheit, die Gerechtigkeit und die Liebe verlangen. Sie sollen also die Migranten als Brüder und Schwestern aufnehmen und sich dafür einsetzen, dass ihre Rechte, besonders die Rechte, die die Familie und deren Einheit betreffen, von der staatlichen Autorität anerkannt und geschützt werden.

§ 2. Die Laien sind auch aufgerufen, die Evangelisierung der Migranten mittels des Zeugnisses eines im Glauben, in der Hoffnung und in der Liebe gelebten christlichen Lebens sowie mit der Verkündigung des Wortes Gottes in der ihnen möglichen und eigenen Weise zu fördern. Diese Aufgabe ist um so notwendiger dort, wo auf Grund der Entfernung oder Streuung der Besiedlung oder auf Grund des Priestermangels die Migranten der religiösen Betreuung entbehren. In diesen Fällen sollen die Laien besorgt sein, sie aufzusuchen, sie in die Ortskirche einzuführen und den Kaplänen/Missionaren sowie den Pfarrern zu helfen, dass deren Kontakte mit den Migranten erleichtert werden.

Art. 3

§ 1. Die Gläubigen, die sich entscheiden, unter einem anderen Volk zu leben, sollen sich bemühen, das kulturelle Erbe der Nation, die sie aufnimmt, zu schätzen, zu seinem Gemeinwohl beizutragen und den Glauben vor allem durch das Beispiel eines christlichen Lebens zu verbreiten.

§ 2. Wo die Migranten sehr zahlreich sind, soll ihnen insbesondere die Möglichkeit geboten werden, in den Pastoralräten der Diözese/Eparchie und der Pfarrei mitzuwirken, damit sie auch wirklich in die Strukturen der Beteiligung der Teilkirche eingefügt werden.

§ 3. Unbeschadet des Rechts der Migranten auf eigene Vereinigungen soll dennoch versucht werden, ihnen die Teilnahme an den lokalen Vereinigungen zu erleichtern.

§ 4 Die Laien, die kulturell am besten vorbereitet und spirituell bereit sind, sollen außerdem eingeladen und ausgebildet werden, einen besonderen Dienst als Mitarbeiter der Pastoral zu übernehmen, in enger Zusammenarbeit mit den Kaplänen/Missionaren.

 

Kapitel II

DIE KAPLÄNE/MISSIONARE

Art. 4

§ 1. Die Priester, die von der zuständigen kirchlichen Autorität den Auftrag erhalten haben, auf Dauer die geistliche Betreuung der Migranten einer bestimmten Sprache oder Nation oder der Angehörigen einer bestimmten Kirche sui iuris zu leisten, werden Kapläne/Missionare der Migranten genannt, und sie werden kraft ihres Amtes mit der Vollmacht versehen, von der can. 566, § 1 des CIC handelt.

§ 2. Dieses Amt soll einem Priester anvertraut werden, der sich eine angemessene Zeit lang darauf gut vorbereitet hat und der durch Tugend, Kultur und Kenntnis der Sprache sowie durch weitere moralische und geistliche Gaben sich als geeignet erweist, diese spezifische und schwierige Aufgabe auszuüben.

Art. 5

§ 1. Der Diözesan- oder Eparchialbischof soll jene Priester dafür freistellen, die sich der geistlichen Betreuung der Migranten widmen wollen und die er für eine solche Mission für geeignet hält, gemäß den Vorschriften des CIC can. 271 und des CCEO cann. 361–362 sowie der in diesen rechtlich-pastoralen Weisungen enthaltenen Bestimmungen.

§ 2. Die Priester, die die erforderliche Erlaubnis erhalten haben, von der im § 1 dieses Artikels die Rede ist, sollen sich der Bischofskonferenz ad quam für den Dienst zur Verfügung stellen, ausgestattet mit dem dafür vorgesehenen Dokument, das ihnen vom eigenen Diözesan- oder Eparchialbischof und der eigenen Bischofskonferenz bzw. der zuständigen hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirche verliehen wurde. Die Bischofskonferenz ad quam soll dann dafür sorgen, diese Priester dem Diözesan- oder Eparchialbischof oder den Bischöfen der betroffenen Diözesen oder Eparchien anzuvertrauen, die sie zu Kaplänen/Missionaren für die Migranten ernennen.

§ 3. Was die Ordenspriester betrifft, die sich der Betreuung der Migranten widmen, gelten die im Kapitel III enthaltenen besonderen Bestimmungen.

Art. 6

§ 1. Wenn, unter Beachtung der Zahl der Migranten oder der Angemessenheit einer ihren Bedürfnissen entsprechenden besonderen Seelsorge, die Errichtung einer Personalpfarrei für notwendig gehalten wird, ist es Aufgabe des Diözesan- oder Eparchialbischofs, mit dem entsprechenden Akt klar den Bezirk der Pfarrei und die Bestimmungen bezüglich der pfarrlichen Bücher festzulegen. Wo immer die Möglichkeit besteht, ist zu berücksichtigen, dass die Migranten in voller Freiheit wählen können, entweder der Territorialpfarrei anzugehören, in der sie leben, oder der Personalpfarrei.

§ 2. Der Priester, dem eine Personalpfarrei für die Migranten anvertraut ist, hat die Befugnisse und Verpflichtungen eines Pfarrers, und es gilt für ihn das, was bezüglich der Kapläne/Missionare der Migranten verfügt ist, es sei denn, dass sich aus der Natur der Sache anderes ergibt.

Art. 7

§ 1. Der Diözesan- oder Eparchialbischof kann auch eine Missio cum cura animarum auf dem Gebiet einer oder mehrerer Pfarreien errichten, die an eine Territorialpfarrei angegliedert sein kann oder nicht, wobei die Grenzen genau festzulegen sind.

§ 2. Der Kaplan, dem eine Missio cum cura animarum anvertraut ist, ist mit den nötigen Unterschieden rechtlich dem Pfarrer gleichgestellt, und er übt seine Funktion kumulativ mit dem Ortspfarrer aus, auch mit der Befugnis zur Eheassistenz, wenn einer der Brautleute ein Migrant ist, der zur Mission gehört.

§ 3. Der Kaplan, von dem § 2 dieses Artikels handelt, hat die Verpflichtung, die pfarrlichen Bücher nach Maßgabe des Rechts zu führen und am Ende jeden Jahres eine beglaubigte Kopie an den Ortspfarrer zu schicken bzw. an den Pfarrer der Pfarrei, in der die Trauung stattgefunden hat.

§ 4 Die Priester, die als Koadjutoren dem Kaplan zugewiesen sind, dem eine Missio cum cura animarum anvertraut ist, haben mit der nötigen Unterscheidung, die selben Aufgaben und Befugnisse, die den Pfarrvikaren zukommen.

§ 5 Wenn die Umstände es angebracht erscheinen lassen, kann die Missio cum cura animarum auf dem Gebiet einer oder auch mehrerer Pfarreien an eine Territorialpfarrei angegliedert werden, insbesondere, wenn Pfarrei und geistliche Betreuung der Migranten Mitgliedern des selben Instituts des geweihten Lebens oder der Gesellschaft des apostolischen Lebens anvertraut sind.

Art. 8

§ 1. Jedem Kaplan der Migranten, auch wenn er nicht mit einer Missio cum cura animarum betraut ist, soll nach Möglichkeit eine Kirche oder ein Oratorium zur Ausübung des geistlichen Amtes zugewiesen werden. Andernfalls soll der zuständige Diözesan- oder Eparchialbischof geeignete Anordnungen erlassen, um dem Kaplan/Missionar zu ermöglichen, seine geistliche Pflicht frei, und kumulativ mit dem Ortspfarrer, in einer Kirche auszuüben, die Pfarrkirche nicht ausgeschlossen.

§ 2. Die Diözesan- oder Eparchialbischöfe sollen Sorge dafür tragen, dass die Aufgaben der Kapläne/Missionare der Migranten mit dem Dienst der Pfarrer koordiniert werden und dass sie von diesen aufgenommen und unterstützt werden (vgl. CIC can. 571). Es ist ferner angemessen, dass einige Kapläne/Missionare der Migranten in den Priesterrat der Diözese berufen werden.

Art. 9

Abgesehen von ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarungen zwischen Diözesan- oder Eparchialbischöfen ist es Sache dessen, der die Mission errichtet hat, für die der Kaplan sein Amt ausübt, sicherzustellen, dass ihm die gleichen Bedingungen bezüglich Gehalt und Versicherung eingeräumt werden, die für die anderen Priester der Diözese oder Eparchie gelten.

Art. 10

Der Kaplan/Missionar der Migranten untersteht für die gesamte Zeit seiner Aufgabe der Jurisdiktion des Diözesan- oder Eparchialbischofs, der die Mission, für die er sein Amt ausübt, errichtet hat, sowohl bezüglich der Ausübung des geistlichen Dienstes wie auch bezüglich der Beachtung der kirchlichen Disziplin.

Art. 11

§ 1. In den Ländern, in denen es zahlreiche Kapläne/Missionare der Migranten der selben Sprache gibt, ist es angebracht, dass einer von ihnen zum nationalen Koordinator ernannt wird.

§ 2. In Anbetracht dessen, dass der nationale Koordinator sich der Koordination des Amtes widmet und den Kaplänen/Missionaren zu Diensten steht, die innerhalb eines Landes tätig sind, handelt er im Namen der Bischofskonferenz ad quam, von deren Vorsitzendem er nach vorheriger Konsultation der Bischofskonferenz a qua die Ernennung erhält.

§ 3. Der nationale Koordinator soll, in der Regel, aus den Kaplänen/Missionaren der selben Nationalität oder Sprache ausgewählt werden.

§ 4. Kraft des eigenen Amtes hat der nationale Koordinator keine Jurisdiktionsgewalt.

§ 5. Der nationale Koordinator hat die Verpflichtung, zum Zweck der Koordinierung Beziehungen sowohl mit den Diözesan- und Eparchialbischöfen des Landes a quo wie mit denen des Landes ad quem zu unterhalten.

§ 6. Es ist angezeigt, die nationalen Koordinatoren im Fall der Ernennung, der Versetzung oder Absetzung der Kapläne/Missionare zu befragen, und ebenso im Hinblick auf die Errichtung einer neuen Mission.

Kapitel III

DIE ORDENSLEUTE

Art. 12

§ 1. Alle Institute, in denen es oft Ordensleute aus verschiedenen Ländern gibt, können einen Beitrag in der Betreuung der Migranten leisten. Die kirchlichen Autoritäten sollen aber insbesondere das Werk jener fördern, die auf Grund ihrer Ordensgelübde das Apostolat unter den Migranten als eigenes und spezifisches Ziel haben oder die auf diesem Gebiet eine beachtenswerte Erfahrung gewonnen haben.

§ 2. Auch muss die Hilfe, die von den Instituten weiblicher Orden für das Apostolat unter den Migranten geleistet wird, anerkannt und hervorgehoben werden. Der Diözesan- oder Eparchialbischof soll daher Sorge tragen, dass es diesen Instituten, bei voller Anerkennung ihrer eigenen Rechte und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen und ihres Charismas, nicht an geistlicher Betreuung und nicht an materiellen Mitteln fehlt, die zur Durchführung ihrer Mission notwendig sind.

Art. 13

§ 1. Wenn ein Diözesan- oder Eparchialbischof die Seelsorge der Migranten irgendeinem Ordensinstitut anvertrauen will, soll er in der Regel, vorbehaltlich der üblichen kanonischen Vorschriften, so verfahren, dass er eine schriftliche Vereinbarung mit dem Oberen des Instituts trifft. Wenn mehrere Diözesen oder Eparchien beteiligt sind, soll der Abschluss der Vereinbarung von jedem Diözesan- oder Eparchialbischof unterschrieben werden, unbeschadet der Rolle der Koordination dieser Initiativen von Seiten der dafür errichteten Kommission der Bischofskonferenz oder der entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen.

§ 2. Wenn der Auftrag der Seelsorge der Migranten dann einem einzelnen Ordensmann übertragen wird, ist es immer nötig, die vorherige Zustimmung seines Oberen einzuholen und die entsprechende Vereinbarung ebenfalls schriftlich abzufassen, das heißt mit den nötigen Unterscheidungen so vorzugehen, wie es im Art. 5 für die Weltpriester festgesetzt ist.

Art. 14

Was die Ausübung des Apostolats unter den Migranten und den Menschen unterwegs betrifft, sind alle Ordensleute gehalten, den Anordnungen des Diözesan- oder Eparchialbischofs nachzukommen. Auch im Fall der Institute, die sich die Betreuung der Migranten zum spezifischen Ziel gesetzt haben, unterliegen alle Werke und Initiativen, die zu ihren Gunsten unternommen werden, der Autorität und der Leitung des Diözesan- oder Eparchialbischofs, unbeschadet des Rechts der Oberen, über das religiöse Leben und über den Eifer, mit dem die Mitbrüder ihren Dienst ausüben, zu wachen.

Art. 15

Was in diesem Kapitel bezüglich der Ordensleute festgesetzt ist, ist mit den nötigen Unterscheidungen, auch auf die Gesellschaften des apostolischen Lebens und auf die Säkularinstitute anzuwenden.

 

Kapitel IV

DIE KIRCHLICHEN AUTORITÄTEN

Art. 16

§ 1. Der Diözesan- oder Eparchialbischof soll sich besonders fürsorglich zu Gunsten der gläubigen Migranten erweisen, indem er vor allem das seelsorgliche Wirken unterstützt, das die Pfarrer und die Kapläne/Missionare der Immigranten ihnen zugute kommen lassen, indem er die Herkunftskirchen und die übrigen Institutionen, die sich der geistlichen Betreuung der Migranten widmen, um die notwendige Hilfe bittet und indem er ebenso die Schaffung von Seelsorgestrukturen vorsieht, die den Umständen und der pastoralen Notwendigkeit am besten entsprechen. Wenn es sich als nötig herausstellt, soll der Diözesan- oder Eparchialbischof einen Bischofsvikar mit dem Auftrag ernennen, die Pastoral für die Migranten zu leiten, oder ein besonderes Büro für die Migranten bei der bischöflichen oder eparchialen Kurie einrichten.

§ 2. Da die geistliche Betreuung der Gläubigen in primis dem Diözesan- oder Eparchialbischof zufällt, ist es seine Aufgabe, Personalpfarreien und Missionen cum cura animarum zu errichten und Kapläne/Missionare zu ernennen. Der Diözesan- oder Eparchialbischof soll dafür sorgen, dass der Pfarrer der Territorialpfarrei und die mit der Betreuung der Migranten beauftragten Priester im Geist der Zusammenarbeit und des Einverständnisses vorangehen.

§ 3. Der Diözesan- oder Eparchialbischof soll, nach Maßgabe von CIC can. 383 und CCEO can. 193, auch für die geistliche Betreuung der Migranten einer anderen Kirche sui iuris Sorge tragen, indem er das seelsorgliche Wirken der Priester des selben Ritus oder anderer Priester fördert, unter Beachtung der dazugehörenden rechtlichen Normen.

Art. 17

§ 1. Gegenüber den christlichen Migranten, die nicht in voller ’communio’ mit der katholischen Kirche stehen, soll der Diözesan- oder Eparchialbischof eine Haltung der Liebe einnehmen, indem er die Ökumene fördert, wie sie von der Kirche verstanden wird, und diesen Immigranten die mögliche und notwendige geistliche Hilfe anbietet, unter Beachtung der Vorschrift bezüglich der communicatio in sacris und der legitimen desiderata ihrer Hirten.

§ 2. Der Diözesan- oder Eparchialbischof soll auch die nichtgetauften Migranten als ihm im Herrn anvertraut betrachten und ihnen, unter Achtung der Gewissensfreiheit, ferner die Möglichkeit anbieten, zur Wahrheit, die Christus ist, zu gelangen.

Art. 18

§ 1. Die Diözesan- oder Eparchialbischöfe der Länder a quibus sollen die Pfarrer an ihre ernste Pflicht erinnern, für eine religiöse Bildung aller Gläubigen zu sorgen, mit der sie gegebenenfalls den Schwierigkeiten begegnen können, die mit ihrem Aufbruch in die Emigration verbunden sind.

§ 2. Die Diözesan- oder Eparchialbischöfe der Orte a quibus sollen außerdem darum besorgt sein, für die Pastoral mit den Emigranten geeignete Diözesan-/Eparchialpriester zu suchen. Dabei sollen sie es nicht vernachlässigen, in enge Verbindung mit der Bischofskonferenz oder der entsprechenden hierarchischen Struktur der katholischen Ostkirche der Nation ad quam zu treten, um eine Hilfe in der Seelsorge zu sichern.

§ 3. Auch in den Diözesen/Eparchien oder Regionen, wo sich nicht unmittelbar eine Spezialisierung der Seminaristen auf dem Gebiet der Migration als nötig erweist, sollen die Probleme der menschlichen Mobilität gleichermaßen immer mehr in den Blick der theologischen Ausbildung und vor allem der Pastoraltheologie gerückt werden.

 

Kapitel V

DIE BISCHOFSKONFERENZEN UND DIE ENTSPRECHENDEN
HIERARCHISCHEN STRUKTUREN DER KATHOLISCHEN OSTKIRCHEN

Art. 19

§ 1. In den Ländern, in die Migranten in größerer Zahl ziehen oder aus denen sie kommen, sollen die Bischofskonferenzen und die zuständigen hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen eine besondere nationale Kommission für die Migrationen bilden. Diese soll einen eigenen Sekretär haben, der in der Regel die Funktionen des Nationalen Direktors für die Migrationen übernimmt. Es ist sehr angebracht, dass in dieser Kommission Ordensleute als Experten vertreten sind, besonders solche, die sich der Betreuung der Migranten widmen, und ebenso in der Materie erfahrene Laien.

§ 2. In den anderen Ländern, wo die Zahl der Migranten geringer ist, sollen die Bischofskonferenzen oder die entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen einen Bischof zum Beauftragten oder Promotor bestimmen, um ihnen die angemessene Betreuung zu sichern.

§ 3. Die Bischofskonferenzen und die entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen sollen dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs die Zusammensetzung der Kommission, von der im § 1 gehandelt wird, oder den Namen des beauftragten Bischofs (Promotors) mitteilen.

Art. 20

§ 1. Aufgaben der Kommission für die Migrationen oder des beauftragten Bischofs (Promotors) sind:

1) sich über das Phänomen der Migration im Land zu informieren und die entsprechenden Daten den Diözesan-/Eparchialbischöfen zu übermitteln, auch in Verbindung mit den Zentren für Migrationsstudien;

2) die entsprechenden diözesanen Kommissionen zu beleben und anzuregen, die dies ihrerseits mit den Kommissionen der Pfarreien tun sollen, die sich mit dem umfassenden, allgemeineren Phänomen der menschlichen Mobilität beschäftigen;

3) die Anfragen nach Kaplänen/Missionaren von Seiten der Bischöfe der Diözesen/Eparchien, die von Immigration betroffen sind, entgegenzunehmen und den Bischöfen die Priester, die für diesen Dienst vorgeschlagen werden, vorzustellen;

4) der Bischofskonferenz und den entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen gegebenenfalls die Ernennung eines nationalen Koordinators für die Kapläne/Missionare vorzuschlagen;

5) geeignete Kontakte mit den betroffenen Bischofskonferenzen und den entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen herzustellen;

6) geeignete Kontakte mit dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs herzustellen und den Diözesan-/Eparchialbischöfen die von diesem Rat erhaltenen Weisungen zu übermitteln;

7) dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, der Bischofskonferenz, den entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen sowie den Diözesan-/Eparchialbischöfen den Jahresbericht über die Situation der Seelsorge für die Migranten zuzusenden.

§ 2. Aufgaben des Nationaldirektors sind:

1) die Beziehungen der Bischöfe des eigenen Landes zur Nationalen/Spezifischen Kommission oder zum beauftragten Bischof (Promotor) allgemein – auch mit Bezug auf Art. 11 – zu erleichtern;

2) den Bericht auszuarbeiten, von dem in Nr. 7, § 1 dieses Artikels gehandelt wird.

Art. 21

Um alle Gläubigen für die Pflicht der Brüderlichkeit und der Liebe gegenüber den Migranten zu sensibilisieren und um die notwendigen ökonomischen Hilfen zur Erfüllung der pastoralen Verpflichtungen mit den Migranten zu sammeln, sollen die Bischofskonferenzen und die entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen das Datum für einen Tag (oder Woche) der Migranten und Flüchtlinge festlegen in der Zeit und auf die Weise, wie es die örtlichen Gegebenheiten nahe legen, auch wenn es für die Zukunft wünschenswert ist, diese Feier überall am gleichen Tag zu begehen.

Kapitel VI

DER PÄPSTLICHE RAT DER SEELSORGE FÜR DIE
MIGRANTEN UND MENSCHEN UNTERWEGS

Art. 22

§ 1. Die Aufgabe des Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs ist so umschrieben: „Der Rat wendet die pastorale Sorge der Kirche den besonderen Erfordernissen jener zu, die gezwungen wurden, die eigene Heimat zu verlassen oder die eine solche gar nicht haben; gleichfalls sorgt er dafür, dass die diesbezüglichen Probleme mit der erforderlichen Sorgfalt bedacht werden“ (PB 149). Weiter heißt es: „Der Rat setzt sich dafür ein, dass in den Teilkirchen, wenn nötig auch durch geeignete pastorale Strukturen, den Flüchtlingen und Asylsuchenden, den Migranten ... eine wirkungsvolle und spezielle Seelsorge angeboten wird“ (PB 150, 1), unbeschadet der pastoralen Verantwortung der Ortskirchen und der Kompetenzen anderer Organe der römischen Kurie.

§ 2. Aufgaben des Päpstlichen Rates sind also unter anderem:

1) die von den Bischofskonferenzen und den entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen eingesandten Berichte zu studieren;

2) Instruktionen herauszugeben, von denen CIC can. 34 handelt, Empfehlungen zu geben und Initiativen, Aktivitäten und Programme zu fördern, um Strukturen sowie Institutionen bezüglich der pastoralen Betreuung der Migranten zu entwickeln;

3) den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Bischofskonferenzen bzw. mit den entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen zu fördern, ihre Beziehungen untereinander zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf die Versetzung der Priester für die Seelsorge der Migranten von einem Land in ein anderes;

4) die pastorale Aktivität der Koordination und Harmonisierung zu Gunsten der Migranten in den regionalen und kontinentalen Organismen kirchlicher ‚communio’ zu verfolgen, zu ermutigen und zu beleben;

5) die Situationen zu analysieren, um abzuschätzen, ob an bestimmten Orten die Umstände gegeben sind, welche die Errichtung von spezifischen pastoralen Strukturen für die Migranten (vgl. oben Nr. 24, Anm. 23) nahe legen.

6) die Beziehung der Ordensinstitute, die den Migranten geistliche Betreuung bieten, zu den Bischofskonferenzen und den entsprechenden hierarchischen Strukturen der katholischen Ostkirchen zu fördern und ihr Werk zu verfolgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens hinsichtlich der Beobachtung des Ordenslebens und unbeschadet der Zuständigkeit Kongregation für die Orientalischen Kirchen;

7) Initiativen anzuregen und an solchen mitzuwirken, die im Blick auf eine fruchtbare und rechte ökumenische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Migration nützlich oder notwendig sind, in Absprache mit den Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen;

8) Initiativen anzuregen und an solchen mitzuwirken, die für den Dialog mit Gruppen von nichtchristlichen Migranten notwendig oder vorteilhaft erscheinen, in Absprache mit dem Päpstlichen Rat für den interreligiösen Dialog.

Ungeachtet jeglicher gegenteilig lautenden Vorschrift.

Am 1. Mai 2004, dem Gedenktag des heiligen Josef, des Arbeiters, hat der Heilige Vater die vorliegende Instruktion des Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz des Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, am 3. Mai 2004, dem Fest der heiligen Apostel Philippus und Jakobus.

Stephen FumioKardinal Hamao
Präsident

Agostino Marchetto
Titularerzbischof von Astigi
Sekretär


Siglen und Abkürzungen

AA Apostolicam Actuositatem (II. Vatikanisches Konzil)

AAS Acta Apostolicae Sedis

bAG Ad Gentes (II. Vatikanisches Konzil)

Botschaft Päpstliche Botschaft zum Welttag der Migranten und Flüchtlinge

CCEO Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium

CD Christus Dominus (II. Vatikanisches Konzil)

CfL Christifideles Laici (Johannes Paul II.)

CIC Codex Iuris Canonici

CMU Chiesa e mobilità umana (Kirche und Menschen unterwegs) (Päpstliche Kommission für Auswanderungsfragen und Tourismus)

DPMC De pastorali migratorum cura „Nemo est“(Kongregation für die Bischöfe)

EA Ecclesia in America (Johannes Paul II.)

EE Ecclesia de Eucaristia (Johannes Paul II.)

EEu Ecclesia in Europa (Johannes Paul II.)

EN Evangelii Nuntiandi (Paul VI.)

EO Ecclesia in Oceania (Johannes Paul II.)

EV Enchiridion Vaticanum

GS Gaudium et Spes (II. Vatikanisches Konzil)

LG Lumen Gentium (II. Vatikanisches Konzil)

MR Mutuae Relationes (Kongreg. für die Ordensleute u. Kongreg. für die Bischöfe)

NMI Novo Millennio Ineunte (Johannes Paul II.)

OE Orientalium Ecclesiarum (II. Vatikanisches Konzil)

OR L’Osservatore Romano

PaG Pastores Gregis (Johannes Paul II.)

PB Pastor Bonus (Johannes Paul II.)

PdV Pastores dabo vobis (Johannes Paul II.)

PG Patrologia Graeca, Migne

PL Patrologia Latina, Migne

PO Presbyterorum Ordinis (II. Vatikanisches Konzil)

PT Pacem in Terris (Johannes XXIII.)

RH Redemptor Hominis (Johannes Paul II.)

RMa Redemptoris Mater (Johannes Paul II.)

RMi Redemptoris Missio (Johannes Paul II.)

SC Sacrosanctum Concilium (II. Vatikanisches Konzil)


[1] Johannes Paul II., Botschaft zum Weltfriedenstag 2001 Dialog zwischen den Kulturen für eine Zivilisation der Liebe und

des Friedens, 12: AAS XCIII (2001) 241; vgl. auch Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte, 55:

AAS XCIII (2001) 306.

[2] Päpstliche Kommission für die Seelsorge am Menschen unterwegs, Rundschreiben an die Bischofskonferenzen

Chiesa e mobilità umana (Kirche und Menschen unterwegs) 8: AAS LXX (1978) 362.

[3] Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Ecclesia in Europa, 8: OR 29. Juni 2003, S. 1–10 und Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores Gregis, 69 und 72: OR 17. Oktober 2003, S. 1–13.

[4] Vgl. Johannes Paul II., Angelus vom Sonntag, 6. Juli 2003: OR 7./8. Juli 2003, S. 1.

[5] Die Konvention weist auch auf schon bestehende Konventionen im internationalen Bereich hin, deren Prinzipien und Rechte konsequent auf die Migranten angewendet werden können. Sie erinnert zum Beispiel an die Konventionen über die Sklaverei, an die Konventionen gegen die Diskriminierung im Bereich des Bildungswesens und gegen jede Form rassischer Diskriminierung, ebenso an internationale Verträge über die bürgerlichen und politischen Rechte und an die Verträge über die ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte, sowie an die Konvention gegen die Diskriminierung von Frauen, an die Konvention gegen die Folter und andere grausame Behandlung oder inhumane oder erniedrigende Strafen. Außerdem wird die Konvention über die Rechte der Kinder erwähnt sowie die Erklärung von Manila des 4. Kongresses der Vereinten Nationen über Verbrechensprävention und die Behandlung von Gesetzesbrechern. Von Bedeutung ist schließlich die Tatsache, dass auch die Länder, die die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder nicht ratifiziert haben, gehalten sind, die oben erwähnten Konventionen zu beachten, natürlich sofern sie diese ratifiziert haben oder ihnen später beigetreten sind.

Bezüglich der Rechte der Migranten in der zivilen Gesellschaft siehe z. B. von Seiten der Kirche Johannes Paul II. Enzyklika Laborem Exercens, 23: AAS LXXIII (1981) 635–637.

[6] Vgl. Botschaft 2003: OR 2./3. Dezember 2002.

[7] Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, Vorwort, 22, 30–32: AAS LVIII (1966) 1025–1027, 1042–1044, 1049–1051; Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 1, 7 und 13: AAS LVII (1965) 5, 9–11, 17–18; Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem, 14: AAS LVIII (1966) 850f.; Johannes XXIII., Enzyklika Pacem in terris, 1. Teil: AAS LV (1963) 259–269; Päpstlicher Rat Cor unum und Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, I rifugiati: una sfida alla solidarietà (Die Flüchtlinge: eine Herausforderung zur Solidarität): EV 13 (1991–1993) 1019–1037; Päpstliche Kommission für Gerechtigkeit und Frieden, Self-Reliance: compter sur soi: EV 6 (1977–1979) 510–563 und Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, La Chiesa di fronte al razzismo (Die Kirche, dem Rassismus gegenüber): EV 11 (1988–89) 906–943.

[8] Botschaft 1999, 3, in: OR 21. Februar 1999, S. 7.

[9] Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris mater, 25: AAS LXXIX (1987) 394.

[10] Vgl. Brief an Diognet, 5.1, zit. in Botschaft 1999, 2: a.a.O., 7.

[11] Vgl. Clemens von Rom, Brief an die Korinther, X–XII: PG 1, 228–233; Didaché, XI, 1; XII, 1–5, ed. F. X. Funk, 1901, S. 24, 30; Apostolische Konstitutionen, VII, 29, 2, ed. F. X. Funk, 1905, S. 418; Justin der Märtyrer, Apologia I, 67: PG 6, 429; Tertullian, Apologeticum, 39: PL 1, 471; Tertullian, De praescriptione haereticorum, 20: PL 2, 32; Augustinus, Sermo 103, 1–2. 6: PL 38, 613–615.

[12] Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 20: AAS LXXXIII (1991) 267.

[13] Wir erinnern, ohne das Thema erschöpfend zu behandeln, an die Beiträge der Gesellschaft der Salesianer des hl. Don Bosco in Argentinien, an die Unternehmungen der hl. Francesca Saverio Cabrini vor allem in Nordamerika, an die Initiativen der beiden vom Bischof Giovanni Battista Scalabrini gegründeten Kongregationen, der Opera Bonomelli in Italien, des St. Raphaels-Vereins in Deutschland, der von Kardinal August Hlond gegründeten Societas Christi pro Emigrantibus Polonis in Polen.

[14] Vgl. Sacra Congregatio Consistorialis, Decretum de Sacerdotibus in certas quasdam regiones demigrantibus Ethnografica Studia: AAS VI (1914) 182–186.

[15] Vgl. Sacra Congregatio Consistorialis, Decretum de Clericis in certas quasdam regiones demigrantibus Magni semper: AAS XI (1919) 39–43.

[16] AAS XLIV (1952) 649–704.

[17] Die Enzyklika Pacem in terris behandelt im 1. Teil das Thema des Rechts auf Emigration und Immigration und führt aus: „Jedem Menschen muss das Recht zugestanden werden, innerhalb der Grenzen seines Staates seinen Wohnsitz zu behalten oder zu ändern; ja, es muss ihm auch erlaubt sein, sofern gerechte Gründe dazu raten, in andere Staaten auszuwandern und dort seinen Wohnsitz aufzuschlagen“: a.a.O., 263.

[18] II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, 18: AAS LVIII (1966) 682. Was die „erlassenen Normen“ betrifft, vgl. Pius X., Motu proprio Iam pridem: AAS VI (1914) 173 ff; Pius XII., Apostolische Konstitution Exsul Familia, vor allem den normativen Teil: a.a.O., 692–704; Sacra Congregatio Consistorialis, Leges Operis Apostolatus Maris, auctoritate Pii Div. Prov.Papae XII conditae: AAS L (1958) 375–383.

[19] Vgl. Botschaft 1993, 6: OR 2. August 1992, S. 5.

[20] Paul VI., Motu proprio Pastoralis migratorum cura: AAS LXI (1969) 601-603.

[21] Kongregation für die Bischöfe, Instruktion De pastorali migratorum cura (Nemo est): AAS LXI (1969) 614–643.

[22] Vgl. Chiesa e mobilità umana (Kirche und Menschen unterwegs): a.a.O., 357–378.

[23] Vgl. CIC can. 294 und Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Ecclesia in America, 65 Anm. 237: AAS XCI (1999) 800. Vgl. auch Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Ecclesia in Europa, 103, Anm. 166: a.a.O., 707.

[24] Vgl. Apostolische Konstitution Sacri Canones: AAS LXXXII (1990) 1037.

[25] Zu einzelnen Bestimmungen bezüglich der katholischen Ostkirchen in unserem Kontext vgl.CCEO, can. 315 (der von den Exarchien und Exarchen handelt), die cann. 911 und 916 (zum Status des Fremden und zum Ortshierarchen, zum eigenen Ortshierarchen und zum eigenen Pfarrer), can. 986 (über die Leitungsvollmacht), can. 1075 (über das zuständige Gericht) und can. 1491 (über Gesetze, Gewohnheiten und Verwaltungsakte).

[26] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 77: AAS LXXIV (1982) 176.

[27] Vgl. Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, Instruktion Neubeginn in Christus – Ein neuer Aufbruch des geweihten Lebens im Dritten Jahrtausend, 9, 35, 36, 37 und 44: OR 15. Juni 2002, Supplementum, S. III, IX, X.

[28] Johannes Paul II., Enzyklika Redemptor hominis, 14: AAS LXXI (1979) 284–286.

[29] Vgl. im Besonderen die Botschaft des Jahres 1992: OR 11. September 1991, S. 5 und die Botschaften von 1996: OR 6. September 1995, S. 6 und von 1998: OR 21. November 1997, S. 4.

[30] Vgl. Botschaft 1993, 2: a.a.O., 5.

[31] Vgl. Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, Ansprache des Heiligen Vaters, 2: Atti del IV Congresso Mondiale sulla Pastorale dei Migranti e dei Rifugiati (5.–10. Oktober 1998), Vatikanstadt 1999, S. 9.

[32] Vgl. Botschaft 1996: OR 6. September 1995, S. 6.

[33] Botschaft 1988, 3b: OR 4. September 1987, S. 5.

[34] Vgl. Botschaft 1990, 5, in: OR 22. September 1989, S. 5 und die Botschaften von 1992, 3, 5–6: a.a.O., S. 5, und von 2003: OR 2./3. Dezember 2002, S. 7.

[35] Vgl. Botschaft 1987: OR 21. September 1986, S. 5 und Botschaft 1994: OR 17. September 1993, S. 4.

[36] Giovanni Battista Scalabrini, Memoriale per la costituzione di una commissione pontificia Pro emigratis catholicis (4. Mai 1905) in: S. Tomasi und G. Rosoli, „Scalabrini e le migrazioni moderne. Scritti e carteggi“ (Scalabrini und die modernen Migrationen. Schreiben und Briefwechsel), Turin 1997, S. 233.

[37] Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Pastor Bonus, 149–151: AAS LXXX (1988) 899–900.

[38] Johannes Paul II., Ansprache an die Mitglieder der International Catholic Migration Commission, 4: OR 12./13. November 2001, S. 6.

[39] Ebd.

[40] Für eine solche Notwendigkeit der Evangelisierung der Kulturen findet sich ein gewichtiges Zeugnis im Apostolischen Schreiben Pauls VI. Evangelii Nuntiandi (Nr. 20), wo es heißt: „Es gilt ... die Kultur und die Kulturen des Menschen im vollen und umfassenden Sinn, den diese Begriffe in Gaudium et spes (vgl. Nr. 53) haben, zu evangelisieren, wobei man immer von der Person ausgeht und dann stets zu den Beziehungen der Personen untereinander und mit Gott fortschreitet. Das Evangelium, und somit die Evangelisierung, identifizieren sich natürlich nicht mit der Kultur und sind unabhängig gegenüber allen Kulturen. Dennoch wird das Reich, das das Evangelium verkündet, von Menschen gelebt, die zutiefst an eine Kultur gebunden sind, und kann die Errichtung des Gottesreiches nicht darauf verzichten, sich gewisser Elemente der menschlichen Kultur und Kulturen zu bedienen“: AAS LXVIII (1976) 18–19.

[41] Vgl. auch Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über einige Aspekte der Kirche als Communio, 8–9: AAS LXXXV (1993) 842–844.

[42] Vgl. auch II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad Gentes, 11, in: AAS LVIII (1966) 959–960.

[43] Ebd. 38: a.a.O., 986.

[44] Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, 2 und 6: AAS LVIII (1966) 991–993, 999–1001; Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, 47: AAS LVI (1964) 97–138 sowie GS 66.

[45] Vgl. Interdikasterielle Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester Ecclesiae de mysterio: AAS LXXXIX (1997) 852–877 und PaG 51 und 68.

[46] Im 15. Kapitel des Römerbriefes wird uns die Pflicht zur Aufnahme in ihren wesentlichen Punkten dargestellt, an die hier erinnert wird, wobei sie mit Adjektiven formuliert wird: Sie soll „christlich“ sein und von der Tiefe des Herzens ausgehen („Gott ... schenke euch die Einmütigkeit, die Christus Jesus entspricht“: V. 5); sie soll großzügig und unentgeltlich sein, nicht eigennützig und nicht besitzergreifend („Christus hat nicht für sich selbst gelebt … er hat sich zum Diener gemacht“: V. 3 und 8); sie soll wohltätig und aufbauend sein („Jeder von uns soll Rücksicht auf den Nächsten nehmen, um Gutes zu tun und [die Gemeinde] aufzubauen“: V. 2), und sie soll achtsam für die Schwächsten sein („Wir müssen als die Starken die Schwäche derer tragen, die schwach sind, und dürfen nicht für uns selbst leben“: V. 1)

[47] Vgl. Botschaft 1992, 3–4: a.a.O., 5 und PaG 65.

[48] Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Christifideles laici 23: AAS LXXXI (1989) 429–433; RMi 71 und PaG 40.

[49] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben über die Heiligung des Sonntags Dies Domini, 53: AAS XC (1998) 747; vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium „Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester“ Christi Ecclesia,18–50: EV XI (1988-1989) 452-468, und die Interdikasterielle Instruktion Ecclesiae de mysterio, 4 und Art. 7: a.a.O., 860, 869-870.

[50] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Direktorium zur Volksfrömmigkeit und Liturgie, Vatikanstadt 2002 und Internationale Theologische Kommission, Glaube und Inkulturation, 3. Teil: Aktuelle Probleme der Inkulturation, 2-7: EV 11 (1988–1989) 876–878.

[51] Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum, 4 und 6: AAS LVII (1965) 77–78.

[52] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, De Benedictionibus, Vatikanstadt 1985.

[53] Vgl. Botschaft 1991: OR 15. August 1990, S. 5; Sekretariat für die Einheit der Christen, Sekretariat Für die Nichtchristen, Sekretariat für die Nichtglaubenden und Päpstlicher Rat für die Kultur (hrsg.), Il fenomeno delle sette o Nuovi Movimenti Religiosi: sfida pastorale (Das Phänomen der Sekten oder der Neuen Religiösen Bewegungen: eine pastorale Herausforderung), Vatikanstadt 1986 und Sette e Nuovi Movimenti Religiosi: Testi della Chiesa Cattolica (Sekten und Neue Religiöse Bewegungen: Texte der Katholischen Kirche) (1986–1994), hrsg. von der Arbeitsgruppe zu den Neuen Religiösen Bewegungen, Vatikanstadt 1995. Zum „New Age“ vgl. Päpstlicher Rat für die Kultur und Päpstlicher Rat für den Interreligiösen Dialog, Gesù Cristo portatore dell’acqua viva. Una riflessione cristiana sul „New Age“ (Jesus Christus – Bringer des Wassers des Lebens. Eine christliche Betrachtung zum „New Age“),Vatikanstadt 2003.

[54] Bezüglich der Vorschriften zur Koordination unterschiedlicher Riten auf demselben Gebiet vgl. CCEO cann. 202, 207 und 322.

[55] Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und der Normen über den Ökumenismus, 137: AAS LXXXV (1993) 1090.

[56] Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de Eucharistia, 45: AAS XCV (2003) 462f. Für die Katholiken bestätigt dies der Heilige Vater mit Verweis auf die Enzyklika Ut unum sint: „Umgekehrt können sich in bestimmten Fällen und unter besonderen Umständen auch die Katholiken zum Empfang derselben Sakramente an die Geistlichen jener Kirchen wenden, in denen sie gültig gespendet werden“ (Nr. 46: AAS LXXXVII [1995] 948). „Es ist notwendig, diese Bedingungen genau zu befolgen. Sie sind unumgänglich, auch wenn es sich um begrenzte Einzelfälle handelt. Die Ablehnung einer oder mehrerer Glaubenswahrheiten über diese Sakramente, etwa die Leugnung der Wahrheit bezüglich der Notwendigkeit des Weihepriestertums zur gültigen Spendung dieser Sakramente, hat zur Folge, dass der Bittsteller nicht für ihren rechtmäßigen Empfang disponiert ist. Und umgekehrt kann ein katholischer Gläubiger nicht die Kommunion in einer Gemeinschaft empfangen, der das gültige Sakrament der Weihe fehlt“ (EE 46).

[57] Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, 107: a.a.O., 1083.

[58] Vgl. RMi 37b, 52, 53, 55–57: a.a.O., 283, 299, 300, 302–305.

[59] Vgl. Päpstlicher Rat für den Interreligiösen Dialog und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Instruktion Dialogo e Annuncio (Dialog und Verkündigung), 42–50: AAS LXXXIV (1992) 428–431.

[60] In den Schulen, in denen Mahlzeiten angeboten werden, müssen die Ernährungsvorschriften der Schüler berücksichtigt werden, es sei denn, die Eltern erklären, darauf zu verzichten. Die Schule soll außerdem mit gemeinsamen Aktivitäten Gelegenheiten zum Dialog unter den Eltern, einschließlich derjenigen, die anderen Religionen angehören, fördern.

[61] Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Ecclesia in Oceania, 45: AAS XCIV (2002) 417–418.

[62] Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Nostra aetate, 1–3, 5: AAS LVIII (1966) 740–744 und auch EEu 57.

[63] Vgl. auch Sekretariat für die Nichtchristen, L’atteggiamento della Chiesa di fronte ai seguaci di altre religioni (Das Verhalten der Kirche den Anhängern anderer Religionen gegenüber), 32: OR 11./12. Juni 1984, S. 4.

[64] Vgl. Botschaft 2002, 3: OR 19. Oktober 2001, S. 5.

[65] Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Rundschreiben an die Diözesanbischöfe und an die Rektoren ihrer Seminarien über die Pastoral der menschlichen Mobilität in der Ausbildung der zukünftigen Priester Il fenomeno della mobilità (Das Phänomen der Mobilität) (1986), Annesso, 3: EV 10 (1986–87) 14.

[66] Ebd., 4.

[67] Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 58, in: AAS LXXXIV (1992) 760.

[68] Zur Definition von „Missionar“ oder „Kaplan“ vgl. DPMC 35. Der neue Codex verwendet nur das Wort Cappellanus (vgl. die cann. 564–572). Zum besonderen Zweck dieser missionarischen Aktivität vgl. AG 6; zur Notwendigkeit eines Auftrags von Seiten der Kirche vgl. DPMC 36; zu den Adressaten, das heißt den Migranten, vgl. DPMC 15 und das schon erwähnte Rundschreiben Chiesa e mobilità umana (Kirche und Menschen unterwegs), 2: a.a.O., 358. Zum Konzept der Seelsorge der Migranten vgl. DPMC 15.

[69] Vgl. DPMC 37 und 42-43.

[70] Vgl. Kongregation für die Orden und Säkularinstitute und Kongregation für die Bischöfe, Leitlinien zu den gegenseitigen Beziehungen zwischen Bischöfen und Orden in der Kirche Mutuae relationes, 11 und 12: AAS LXX (1978) 480–481.

[71] Vgl. Anm. 13.

[72] Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 58: AAS LXXXVIII (1996) 430; vgl. EEu 42–43.

[73] Vgl. Kongregation für die Orden und die Säkularinstitute und Päpstliche Kommission für Auswanderungsfragen und Tourismus, Lettera congiunta, A tutti i Religiosi e le Religiose del mondo (Gemeinsames Schreiben an alle Ordensmänner und Ordensfrauen): People on the move 48 (1987) 163–166.

[74] Vgl. Kongregation für die Orden und die Säkularinstitute und Päpstliche Kommission für Auswanderungsfragen und Tourismus, gemeinsame Instruktion Invito all’impegno pastorale per i Migranti e Rifugiati (Einladung zum pastoralen Einsatz für die Migranten und Flüchtlinge), 11: SCRIS Informationes, 15 (1989) 183–184; vgl. AG 20 und DPMC 52, 53, 54.

[75] Vgl. Botschaft 1988: a.a.O., 5; Instruktion Ecclesiae de mysterio, 4: a.a.O., 860–861 und EEu 41.

[76] Sie werden im Allgemeinen aus mehreren Pfarreien gebildet und haben vom Bischof den Auftrag, zusammen eine wirksame „missionarische Gemeinde“ aufzubauen, die auf einem bestimmten Gebiet in Übereinstimmung mit dem diözesanen Pastoralplan tätig ist. Sie sind also eine Form der Zusammenarbeit und der überpfarrlichen Koordination (zwischen zwei oder mehr aneinander grenzenden Pfarreien).

[77] Vgl. Botschaft 1996: OR 6. September 1995, S. 6.

[78] Vgl. PT, 1. Teil: a.a.O., 265–266.

[79] Vgl. ebd., 266.

[80] Botschaft 1988, 3c: OR 4. September 1987, S. 5.

[81] Vgl. Botschaft 2004: OR 24. Dezember 2003, S. 5.

 

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