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PÄPSTLICHES KOMITEE
FÜR DIE EUCHARISTISCHEN WELTKONGRESSE

 

STATUT
(geändert)

  

STAATSSEKRETARIAT
NR. 90.810/P

Aus dem Vatikan, am 7. Januar 2010

 

Exzellenz,

durch das Amtliche Schreiben Nr. 323/09 vom 17. Dezember vergangenen Jahres haben Sie uns den endgültigen Text mit dem Revisionsvorschlag für das geltende Statut des Päpstlichen Komitees für die Eucharistischen Weltkongresse zukommen lassen.

Ich freue mich, Eurer Exzellenz diesbezüglich mitzuteilen, dass der Heilige Vater am 24. Dezember 2009 das neue Statut approbiert und sein sofortiges Inkrafttreten verfügt hat.

Durch diese Approbation wird das vorherige Statut des Päpstlichen Komitees für die Eucharistischen Weltkongresse vom 2. April 1986 aufgehoben.

Ich füge Ihnen ein Exemplar des neuen approbierten und ordnungsgemäß beglaubigten Statuts bei und ergreife die Gelegenheit, Eurer Exzellenz meine vorzügliche Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.

 

+ Tarcisio Kardinal Bertone

Staatssekretär

Seiner Exzellenz
dem hochwürdigsten Herrn Erzbischof Piero Marini
Präsident des Päpstlichen Komitees für die Eucharistischen Weltkongresse

Palazzo San Calisto
00120 Vatikanstadt

 

STATUT

 

I
Benennung und Sitz

 

Art. 1. –
Das Päpstliche Komitee für die Eucharistischen Weltkongresse wird vom Heiligen Stuhl gegründet und errichtet, ist von ihm abhängig und hat seinen Sitz im Staat der Vatikanstadt.

 

II
 Zweck und Mittel

Art. 2. –
Das Päpstliche Komitee will dazu beitragen, dass unser Herr Jesus Christus in seinem eucharistischen Geheimnis, dem Mittelpunkt des Lebens der Kirche und ihrer Sendung für das Heil der Welt, immer besser erkannt und geliebt und ihm immer besser gedient werde.

 

Art. 3. –
Daher

a) fördert und gestaltet es die regelmäßige Feier der Eucharistischen Weltkongresse und steht zur Verfügung, um bei der Feier der Eucharistischen Nationalkongresse mitzuarbeiten;

b) fordert es die Bischofskonferenzen auf,[1] die Nationaldelegierten zu ernennen, die sich um die Vorbereitung der Kongresse kümmern und bei Bedarf mit Approbation und unter Mithilfe der örtlichen kirchlichen Autorität die Eucharistischen Nationalkomitees errichten;

c) erbittet es von den Nationaldelegierten oder von den Nationalkomitees Dokumente und Informationen über die eucharistische Bewegung der jeweiligen Länder;

d) steht es zur Verfügung, um im Hinblick auf die Eucharistischen Kongresse die Tätigkeit der Zusammenschlüsse von Gläubigen zu fördern und zu koordinieren, deren Ziel es ist, die Verehrung des eucharistischen Geheimnisses in allen ihren Aspekten – von der Feier der Eucharistie bis zum hin zu seiner Verehrung »extra missam« – zu vertiefen.

 

III
Zusammensetzung und Zuständigkeiten

 

Art. 4. –
Das Päpstliche Komitee setzt sich zusammen aus

a) dem Präsidenten, der vom Papst ernannt wird, fünf Jahre im Amt bleibt und darin bestätigt werden kann;

b) den anderen Mitgliedern, die vom Heiligen Vater ernannt werden und aus ihren eigenen Reihen den Vizepräsidenten wählen.

 

Art. 5. –
Das Päpstliche Komitee erfüllt seine Obliegenheiten durch

a) die Vollversammlung;

b) den Vorstandsrat.

 

Art. 6. –
Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus

a) den Mitgliedern des Päpstlichen Komitees;

b) den Nationaldelegierten;

c) den vom Präsidenten eingeladenen Personen gemäß Art. 10,h.

 

Art. 7. –
A) Die Vollversammlung wird alle zwei Jahre durch den Präsidenten einberufen. Sie

a) prüft und approbiert den vom Präsidenten vorgelegten Bericht über die Tätigkeiten des Päpstlichen Komitees;

b) untersucht und bewertet die Mitteilungen der Nationaldelegierten über die Eucharistischen Nationalkongresse sowie über die anderen örtlichen eucharistischen Erfahrungen;

c) fasst Beschlüsse über die Anträge und Vorschläge der Mitglieder und überträgt die Durchführung dem Vorstandsrat;

d) empfiehlt den Bischofskonferenzen die Umsetzung der von den Eucharistischen Weltkongressen zum Ausdruck gebrachten Wünsche;

e) organisiert die Teilnahme an den Eucharistischen Weltkongressen.

 

B) Die Mitglieder des Päpstlichen Komitees können bei Stimmenmehrheit den Präsidenten um eine außerordentliche Sitzung bitten.

 

Art. 8. –
Den Vorstandsrat bilden

a) der Präsident des Päpstlichen Komitees;

b) der Vizepräsident;

c) die vom Heiligen Vater ernannten Mitglieder.

 

Art. 9 –
Der Vorstandsrat wird mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten einberufen. Er

a) prüft die Vorschläge zum Austragungsort des Kongresses;

b) fasst Beschlüsse bezüglich der Initiativen, die ergriffen werden sollen, um die Tätigkeiten des Päpstlichen Komitees dem Statut gemäß zu entwickeln;

c) untersucht die mit der Vorbereitung der Kongresse verbundenen Probleme;

d) untersucht die Vorschläge zum Thema des Kongresses, nachdem der Heilige Vater den Austragungsort des Kongresses bestimmt hat;

e) prüft den grundlegenden Text und das Programm des Kongresses vor ihrer Veröffentlichung.

 

Art. 10. –
Der Präsident des Päpstlichen Komitees

a) beruft die Vollversammlung und den Vorstandsrat ein und führt in ihnen den Vorsitz;

b) sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandsrats;

c) überwacht die Vorbereitung der Kongresse;

d) legt dem Vorstandsrat die verschiedenen Fragen und Vorschläge bezüglich des Austragungsortes des Kongresses vor, die dann dem Heiligen Vater zur weiteren Erwägung und Beschlussfassung unterbreitet werden;

e) unterbreitet dem Papst das vom Vorstandsrat geprüfte Thema und Programm der Kongresse;

f) informiert den Papst nach Abschluss des Kongresses über dessen Verlauf;

g) wählt unter den Mitgliedern des Päpstlichen Komitees zwei oder mehr Berater aus;

h) kann Mitglieder des örtlichen Komitees sowie andere fachkundige Personen sowohl zur Vollversammlung als auch zur Vorstandsratssitzung einladen;

i) vertritt das Päpstliche Komitee und handelt unter kirchenrechtlichem und zivilrechtlichem Aspekt in seinem Namen.

 

Art. 11. –
Der Vizepräsident

a) arbeitet direkt mit dem Präsidenten oder im Vorstandsrat mit;

b) vertritt gegebenenfalls den Präsidenten.

 

Art. 12. –
Die Berater sind Mitarbeiter des Präsidenten.

 

Art. 13. –
Das Sekretariat setzt sich aus den Offizialen des Päpstlichen Komitees zusammen und

a) erstellt und übermittelt in Absprache mit dem Präsidenten die Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandsrats;

b) erstellt die Sitzungsprotokolle;

c) führt den Weisungen des Präsidenten gemäß die Beschlüsse der Versammlungen aus;

d) unterbreitet der Vollversammlung die Berichte über die Tätigkeiten des Päpstlichen Komitees;

e) unterhält Kontakte mit den Nationaldelegierten und den Nationalkomitees;

f) unterstützt den Erfordernissen entsprechend das Ortskomitee;

g) verwahrt und ordnet das Archiv des Päpstlichen Komitees;

h) steht dem Präsidenten bei allen Aufgaben zur Seite, die ihm den Zielen des Päpstlichen Komitees entsprechend anvertraut sind.

 

Art. 14. –
Der Stellenplan des Päpstlichen Komitees, für dessen Vergütung die A.P.S.A. zuständig ist und das dem Regolamento Generale della Curia Romana unterworfen ist, wird gemäß Art. 9 des Regolamento Generale della Curia Romana festgelegt.

 

IV
Vorbereitung und Feier der Eucharistischen Weltkongresse

Art. 15. –
Jeder Eucharistische Kongress ist als eine Statio orbis zu betrachten und muss sowohl in der katechetischen Vorbereitung als auch in seiner Feier die Zentralität der Eucharistie im Leben der Kirche und ihrer Sendung pro mundi vita hervorheben.

Die Eucharistischen Weltkongresse werden nach Möglichkeit alle vier Jahre in der vom Heiligen Vater bestimmten Stadt und seinen Weisungen gemäß gefeiert.

 

Art. 16. –
Wenn der Austragungsort des Kongresses feststeht, errichtet der Diözesanbischof das Ortskomitee und übernimmt dessen Vorsitz. Der Nationaldelegierte oder der Präsident des Nationalkomitees haben ein Anrecht auf die Mitgliedschaft. Es arbeitet von Anfang an eng mit dem Päpstlichen Komitee zusammen.

 

Art. 17. –
Das Thema, das vom Heiligen Vater approbiert sein muss, wird von einer in gemeinsamem Einvernehmen ausgewählten Kommission von Fachleuten aus dem biblischen, liturgischen, theologischen, anthropologischen, pastoralen und ökumenischen Bereich untersucht.

 

Art. 18. –
Eine Studienkommission erarbeitet einen grundlegenden Text, der die theologische Vertiefung, die geistliche Erneuerung und das Wohl der Teilkirche fördern soll. Vor der Veröffentlichung wird der Text dem Päpstlichen Komitee vorgelegt. In die wichtigsten Sprachen übersetzt wird der grundlegende Text den Nationaldelegierten übermittelt, nach Möglichkeit zwei Jahre vor der Feier des Kongresses.

 

Art. 19. –
Mit Genehmigung und unter Mitwirkung der kirchlichen Autorität tragen die Nationaldelegierten Verantwortung für die pastorale Vorbereitung der Gläubigen in ihren jeweiligen Ländern sowie die angemessene Teilnahme am Kongress.

 

Art. 20. –
Bei der Vorbereitung des Kongresses soll die Bedeutung folgender Punkte hervorgehoben werden:

a) einer vertieften Katechese über die Eucharistie als Ostergeheimnis Christi, der wahrhaft, wirklich und substantiell in den heiligen Gestalten gegenwärtig ist und in der Kirche, seinem Leib, lebt und wirkt;

b) einer aktiveren und bewussteren Teilnahme an der Liturgie, die das andächtige Hören auf das Wort Gottes, die Selbsthingabe und den brüderlichen Sinn der Gemeinschaft fördert;

c) einer aufmerksamen Suche nach Initiativen und einer eifrigen Verwirklichung sozialer Werke, damit das eucharistische Mahl Solidarität und Teilen mit den Armen darstellt sowie die Verkündigung einer gerechteren und brüderlicheren Welt in Erwartung der Wiederkunft des Herrn.[2]

 

Art. 21. –
Die verschiedenen Phasen dieser Vorbereitung sollen in jeder Teilkirche von der zuständigen Autorität dem eigenen Pastoralplan entsprechend bestimmt werden.

 

Art. 22. –
Im Jahr vor dem Eucharistischen Weltkongress sollen die Teilkirchen, wenn sie es für angemessen halten, Kongresse veranstalten, um das Volk Gottes zu diesem universalkirchlichen Ereignis hinzuführen.

 

Art. 23. –
Für die Feier des Eucharistischen Kongresses gelten die im Ordo de Communione et de Cultu Mysterii Eucharistici extra Missam  unter der Nr. 112 angegebenen Kriterien:

a) Die Eucharistiefeier soll in Wahrheit Mitte und Höhepunkt aller verschiedenen Frömmigkeitsformen sein;

b) alle Wortgottesfeiern, Katechesen und Vollversammlungen sollen auf eine Vertiefung des vorgeschlagenen Themas sowie auf eine Verdeutlichung der praktischen Aspekte des Themas zum Zweck ihrer konkreten Umsetzung hingeordnet sein;

c) für das gemeinsame Gebet sowie für die längere Anbetung vor dem ausgesetzten Allerheiligsten Sakrament in bestimmten Kirchen, die für diese Form der Andacht besonders geeignet sind, soll ein angemessenes Programm erstellt werden;

d) was die Prozession mit dem Allerheiligsten Sakrament durch die Straßen der Stadt unter Gesängen und Gebeten betrifft, sollen die Normen über die eucharistischen Prozessionen (Nr. 101–108) mit Rücksicht auf die soziale und religiöse Situation des Ortes beachtet werden.[3]

 

Art. 24. –
Bei der Feier des Kongresses übernimmt der Sondergesandte oder der Päpstliche Legat den faktischen Vorsitz.

 

Art. 25. –
Die Teilnahme am Kongress der Gruppen von Gläubigen aus den verschiedenen Nationen, die aktiv an der Vorbereitung beteiligt waren, soll gefördert werden.

Es sollen verschiedene Abteilungen für Feiern, gemeinsames Gebet, Vorträge, Seminare und kulturelle Veranstaltungen in verschiedenen Sprachen eingerichtet werden.

Zu diesem Zweck sollen sich die Nationaldelegierten ein Jahr vor dem Kongress auf Einladung des Ortskomitees und des Päpstlichen Komitees versammeln.

 

Art. 26. –
Der für den Eucharistischen Kongress gewählte Ort wird durch den Papst oder durch seinen Legaten anlässlich der Statio orbis offiziell bekanntgegeben.

 

Art. 27. –
Der Sekretär des Ortskomitees soll die Kongressakten sammeln. Eine Kopie von ihnen soll zusammen mit anderen Veröffentlichungen – in gedruckter oder audiovisueller Form – an das Sekretariat des Päpstlichen Komitees für das Archiv weitergeleitet werden.

 

Art. 28.–
Ein offizieller Bericht über den Eucharistischen Weltkongress wird vom Präsidenten des Päpstlichen Komitees durch Rundbrief an die Bischofskonferenzen gesandt.

 

V
Nach dem Kongress

 

Art. 29.–
Damit die Eucharistie "Quelle und Höhepunkt" des Lebens der Kirche und ihrer Sendung wird, steht das Päpstliche Komitee zur Verfügung, um mit dem Ortskomitee sowie mit den zuständigen Liturgie- und Pastoralkommissionen der verschiedenen Bischofskonferenzen zusammenzuarbeiten, damit die Feier eines jeden Eucharistischen Weltkongresses ihre Frucht trägt.

 

VI
Finanzielle Mittel

 

Art. 30. –
Die Aufwendungen für die Vorbereitung und Feier des Kongresses gehen zu Lasten des Ortskomitees.

 

Art. 31. –
Die freiwilligen Spenden von Seiten der Bischofskonferenzen sowie anderer Einrichtungen oder Personen werden dem bereits beim Päpstlichen Komitee errichteten Fonds hinzugefügt. Dieser Fonds wird genutzt, um die Teilnahme der Nationaldelegierten ärmerer Länder an den von der Satzung vorgesehenen Amtshandlungen und an den Eucharistischen Weltkongressen finanziell zu unterstützen.

 

Anschrift:
Päpstliches Komitee für die eucharistischen Weltkongresse
I – 00120 VATIKANSTADT

Das Büro befindet sich an der
Piazza San Calisto, 16 – ROM (Trastevere)
Tel.: (06) 698.7366

www.congressieucaristici.va
E-mail:  eucharistcongress@org.va

_______________

[1]  Was in Bezug auf die Bischofskonferenzen gesagt wird, gilt auch für die Orientalischen Synodalpatriarchate.

[2]   Vgl. die Instruktion De cultu mysterii eucharistici (1967); die Institutio generalis Missalis Romani (1969); das römische Rituale De Communione et de Cultu Mysterii Eucharistici extra Missam (1973); die Enzyklika Ecclesia de Eucharistia (2003); die Instruktion Redemptionis Sacramentum (2004); das Apostolische Schreiben Mane Nobiscum Domine (2004); das Nachsynodale Apostolische Schreiben Sacramentum Caritatis (2007).

[3]  Römisches Rituale De Communione et de Cultu Mysterii Eucharistici extra Missam (1973), editio typica.

 

 

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