PÄPSTLICHES KOMITEE
STATUT
STAATSSEKRETARIAT Aus dem Vatikan, am 7. Januar 2010
Exzellenz, durch das Amtliche Schreiben Nr. 323/09 vom 17. Dezember vergangenen Jahres haben Sie uns den endgültigen Text mit dem Revisionsvorschlag für das geltende Statut des Päpstlichen Komitees für die Eucharistischen Weltkongresse zukommen lassen. Ich freue mich, Eurer Exzellenz diesbezüglich mitzuteilen, dass der Heilige Vater am 24. Dezember 2009 das neue Statut approbiert und sein sofortiges Inkrafttreten verfügt hat. Durch diese Approbation wird das vorherige Statut des Päpstlichen Komitees für die Eucharistischen Weltkongresse vom 2. April 1986 aufgehoben. Ich füge Ihnen ein Exemplar des neuen approbierten und ordnungsgemäß beglaubigten Statuts bei und ergreife die Gelegenheit, Eurer Exzellenz meine vorzügliche Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.
+ Tarcisio Kardinal Bertone Staatssekretär Seiner Exzellenz Palazzo San Calisto
STATUT
I
Art. 1. –
II Art. 2. –
Art. 3. – a) fördert und gestaltet es die regelmäßige Feier der Eucharistischen Weltkongresse und steht zur Verfügung, um bei der Feier der Eucharistischen Nationalkongresse mitzuarbeiten; b) fordert es die Bischofskonferenzen auf,[1] die Nationaldelegierten zu ernennen, die sich um die Vorbereitung der Kongresse kümmern und bei Bedarf mit Approbation und unter Mithilfe der örtlichen kirchlichen Autorität die Eucharistischen Nationalkomitees errichten; c) erbittet es von den Nationaldelegierten oder von den Nationalkomitees Dokumente und Informationen über die eucharistische Bewegung der jeweiligen Länder; d) steht es zur Verfügung, um im Hinblick auf die Eucharistischen Kongresse die Tätigkeit der Zusammenschlüsse von Gläubigen zu fördern und zu koordinieren, deren Ziel es ist, die Verehrung des eucharistischen Geheimnisses in allen ihren Aspekten – von der Feier der Eucharistie bis zum hin zu seiner Verehrung »extra missam« – zu vertiefen.
III
Art. 4. – a) dem Präsidenten, der vom Papst ernannt wird, fünf Jahre im Amt bleibt und darin bestätigt werden kann; b) den anderen Mitgliedern, die vom Heiligen Vater ernannt werden und aus ihren eigenen Reihen den Vizepräsidenten wählen.
Art. 5. – a) die Vollversammlung; b) den Vorstandsrat.
Art. 6. – a) den Mitgliedern des Päpstlichen Komitees; b) den Nationaldelegierten; c) den vom Präsidenten eingeladenen Personen gemäß Art. 10,h.
Art. 7. – a) prüft und approbiert den vom Präsidenten vorgelegten Bericht über die Tätigkeiten des Päpstlichen Komitees; b) untersucht und bewertet die Mitteilungen der Nationaldelegierten über die Eucharistischen Nationalkongresse sowie über die anderen örtlichen eucharistischen Erfahrungen; c) fasst Beschlüsse über die Anträge und Vorschläge der Mitglieder und überträgt die Durchführung dem Vorstandsrat; d) empfiehlt den Bischofskonferenzen die Umsetzung der von den Eucharistischen Weltkongressen zum Ausdruck gebrachten Wünsche; e) organisiert die Teilnahme an den Eucharistischen Weltkongressen.
B) Die Mitglieder des Päpstlichen Komitees können bei Stimmenmehrheit den Präsidenten um eine außerordentliche Sitzung bitten.
Art. 8. – a) der Präsident des Päpstlichen Komitees; b) der Vizepräsident; c) die vom Heiligen Vater ernannten Mitglieder.
Art. 9 – a) prüft die Vorschläge zum Austragungsort des Kongresses; b) fasst Beschlüsse bezüglich der Initiativen, die ergriffen werden sollen, um die Tätigkeiten des Päpstlichen Komitees dem Statut gemäß zu entwickeln; c) untersucht die mit der Vorbereitung der Kongresse verbundenen Probleme; d) untersucht die Vorschläge zum Thema des Kongresses, nachdem der Heilige Vater den Austragungsort des Kongresses bestimmt hat; e) prüft den grundlegenden Text und das Programm des Kongresses vor ihrer Veröffentlichung.
Art. 10. – a) beruft die Vollversammlung und den Vorstandsrat ein und führt in ihnen den Vorsitz; b) sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandsrats; c) überwacht die Vorbereitung der Kongresse; d) legt dem Vorstandsrat die verschiedenen Fragen und Vorschläge bezüglich des Austragungsortes des Kongresses vor, die dann dem Heiligen Vater zur weiteren Erwägung und Beschlussfassung unterbreitet werden; e) unterbreitet dem Papst das vom Vorstandsrat geprüfte Thema und Programm der Kongresse; f) informiert den Papst nach Abschluss des Kongresses über dessen Verlauf; g) wählt unter den Mitgliedern des Päpstlichen Komitees zwei oder mehr Berater aus; h) kann Mitglieder des örtlichen Komitees sowie andere fachkundige Personen sowohl zur Vollversammlung als auch zur Vorstandsratssitzung einladen; i) vertritt das Päpstliche Komitee und handelt unter kirchenrechtlichem und zivilrechtlichem Aspekt in seinem Namen.
Art. 11. – a) arbeitet direkt mit dem Präsidenten oder im Vorstandsrat mit; b) vertritt gegebenenfalls den Präsidenten.
Art. 12. –
Art. 13. – a) erstellt und übermittelt in Absprache mit dem Präsidenten die Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandsrats; b) erstellt die Sitzungsprotokolle; c) führt den Weisungen des Präsidenten gemäß die Beschlüsse der Versammlungen aus; d) unterbreitet der Vollversammlung die Berichte über die Tätigkeiten des Päpstlichen Komitees; e) unterhält Kontakte mit den Nationaldelegierten und den Nationalkomitees; f) unterstützt den Erfordernissen entsprechend das Ortskomitee; g) verwahrt und ordnet das Archiv des Päpstlichen Komitees; h) steht dem Präsidenten bei allen Aufgaben zur Seite, die ihm den Zielen des Päpstlichen Komitees entsprechend anvertraut sind.
Art. 14. –
IV Art. 15. – Die Eucharistischen Weltkongresse werden nach Möglichkeit alle vier Jahre in der vom Heiligen Vater bestimmten Stadt und seinen Weisungen gemäß gefeiert.
Art. 16. –
Art. 17. –
Art. 18. –
Art. 19. –
Art. 20. – a) einer vertieften Katechese über die Eucharistie als Ostergeheimnis Christi, der wahrhaft, wirklich und substantiell in den heiligen Gestalten gegenwärtig ist und in der Kirche, seinem Leib, lebt und wirkt; b) einer aktiveren und bewussteren Teilnahme an der Liturgie, die das andächtige Hören auf das Wort Gottes, die Selbsthingabe und den brüderlichen Sinn der Gemeinschaft fördert; c) einer aufmerksamen Suche nach Initiativen und einer eifrigen Verwirklichung sozialer Werke, damit das eucharistische Mahl Solidarität und Teilen mit den Armen darstellt sowie die Verkündigung einer gerechteren und brüderlicheren Welt in Erwartung der Wiederkunft des Herrn.[2]
Art. 21. –
Art. 22. –
Art. 23. – a) Die Eucharistiefeier soll in Wahrheit Mitte und Höhepunkt aller verschiedenen Frömmigkeitsformen sein; b) alle Wortgottesfeiern, Katechesen und Vollversammlungen sollen auf eine Vertiefung des vorgeschlagenen Themas sowie auf eine Verdeutlichung der praktischen Aspekte des Themas zum Zweck ihrer konkreten Umsetzung hingeordnet sein; c) für das gemeinsame Gebet sowie für die längere Anbetung vor dem ausgesetzten Allerheiligsten Sakrament in bestimmten Kirchen, die für diese Form der Andacht besonders geeignet sind, soll ein angemessenes Programm erstellt werden; d) was die Prozession mit dem Allerheiligsten Sakrament durch die Straßen der Stadt unter Gesängen und Gebeten betrifft, sollen die Normen über die eucharistischen Prozessionen (Nr. 101–108) mit Rücksicht auf die soziale und religiöse Situation des Ortes beachtet werden.[3]
Art. 24. –
Art. 25. – Es sollen verschiedene Abteilungen für Feiern, gemeinsames Gebet, Vorträge, Seminare und kulturelle Veranstaltungen in verschiedenen Sprachen eingerichtet werden. Zu diesem Zweck sollen sich die Nationaldelegierten ein Jahr vor dem Kongress auf Einladung des Ortskomitees und des Päpstlichen Komitees versammeln.
Art. 26. –
Art. 27. –
Art. 28.–
V
Art. 29.–
VI
Art. 30. –
Art. 31. –
Anschrift: Das Büro befindet sich an der www.congressieucaristici.va _______________ [1] Was in Bezug auf die Bischofskonferenzen gesagt wird, gilt auch für die Orientalischen Synodalpatriarchate. [2] Vgl. die Instruktion De cultu mysterii eucharistici (1967); die Institutio generalis Missalis Romani (1969); das römische Rituale De Communione et de Cultu Mysterii Eucharistici extra Missam (1973); die Enzyklika Ecclesia de Eucharistia (2003); die Instruktion Redemptionis Sacramentum (2004); das Apostolische Schreiben Mane Nobiscum Domine (2004); das Nachsynodale Apostolische Schreiben Sacramentum Caritatis (2007). [3] Römisches Rituale De Communione et de Cultu Mysterii Eucharistici extra Missam (1973), editio typica.
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