KONGREGATION FÜR DIE SELIG- UND HEILIGSPRECHUNGSPROZESSE
Zu den neuen Verfahrensbestimmungen für die Zeremonie von Seligsprechungen I. Historisch-kirchenrechtliche Vorbemerkung 1. Im ersten Jahrtausend der Kirche wurde die Verehrung der Märtyrer und dann der Bekenner von den verschiedenen Teilkirchen geregelt. Die Bischöfe gestatteten, einzeln oder  bei Synoden  kollegial, neue öffentliche Kulte, die mit der »elevatio« oder »translatio corporis« (Erhebung und Wiederbeisetzung der Gebeine) einsetzten. Solche Akte wurden dann bischöfliche oder lokale Kanonisationen genannt, weil sie nur die Ortskirche unmittelbar einbezogen (1). Im 11. Jahrhundert begann sich das Prinzip durchzusetzen, daß allein der Römische Papst als Hirt der universalen Kirche die Vollmacht habe, sowohl in den Ortskirchen wie in der Gesamtkirche einen öffentlichen Kult vorzuschreiben. In einem Brief an den König und die Bischöfe Schwedens machte Alexander III. die Autorität des Papstes geltend, den mit dem öffentlichen Kult verbundenen Heiligentitel zu verleihen. Diese Norm wurde durch Gregor IX. im Jahr 1234 zum allgemeinen Gesetz. Im 14. Jahrhundert begann der Heilige Stuhl, einen Kult zu genehmigen, der auf bestimmte Orte und einige Diener Gottes, deren Heiligsprechungsprozeß noch nicht begonnen hatte oder noch nicht abgeschlossen war, beschränkt war. Dieses Zugeständnis, das auf die künftige Heiligsprechung ausgerichtet war, bildet die Grundlage für die Seligsprechung. Die Diener Gottes, denen ein begrenzter Kult zugestanden worden war, wurden seit Sixtus IV. (1483) »Selige« genannt, womit die endgültige rechtliche Unterscheidung zwischen dem Titel »Heiliger« und »Seliger«, der im Mittelalter unterschiedslos angewandt worden war, festgelegt wurde. Formalisiert und den Beteiligten mitgeteilt wurde die Gewährung des lokalen Kultes durch das Apostolische Schreiben in Form eines Breve, das der Ortsbischof kraft apostolischer Vollmacht  »auctoritate apostolica«  zur Durchführung übersandte. Nach der Errichtung der Ritenkongregation (1588) durch Sixtus V. gestatteten die Päpste weiterhin begrenzte Kulte (»Missa et Officium«) in Erwartung der Heiligsprechung des betreffenden Dieners Gottes. Nach und nach wurde das Verfahren etwas präzisiert und ausgebaut, bis man schließlich zu der 1983 erlassenen und heute gültigen Regelung gelangte. 2. Die Lehre über die Einrichtungen der Seligsprechung (2) und Heiligsprechung (3) ist jahrhundertelang im wesentlichen unverändert geblieben. Ihre Unterscheidung (4), die in den betreffenden konstitutiven Formeln der öffentlichen Erklärung ihren angemessenen Ausdruck findet, ist klar und von wesentlicher Bedeutung. Die Heiligsprechung oder Kanonisation ist die höchste Verherrlichung eines Dieners Gottes seitens der Kirche, der nach Verlesung des definitiven und für die gesamte Kirche verpflichtenden Dekrets und der feierlichen Bestätigung durch das Päpstliche Lehramt zur Ehre der Altäre erhoben wird. Das findet seinen eindeutigen Ausdruck in der Formel: »Ad honorem Sanctae et Individuae Trinitatis , auctoritate Domini Nostri Iesu Christi, beatorum Apostolorum Petri et Pauli ac Nostra  Beatum N.N. Sanctum esse decernimus ac definimus, ac Sanctorum Catalogo adscribimus, statuentes eum in universa Ecclesia inter Sanctos pia devotione recoli debere« [»Zur Ehre der Heiligen und Unteilbaren Dreifaltigkeit  erklären und bestätigen wir mit Vollmacht unseres Herrn Jesus Christus, der seligen Apostel Petrus und Paulus und unserer  Vollmacht den seligen N.N. als Heiligen und nehmen ihn in das Verzeichnis der Heiligen auf, indem wir festlegen, daß ihm in der gesamten Kirche die fromme Verehrung in der Schar der Heiligen zu erweisen ist«]. Die Seligsprechung hingegen besteht in der Erlaubnis, daß einem Diener Gottes, dessen heroischer Tugendgrad oder dessen Martyrium gebührend anerkannt worden sind, die öffentliche Verehrung in einer bestimmten Gegend erwiesen werden darf; das kommt in der Seligsprechungsformel zum Ausdruck: »Â facultatem facimus ut Venerabilis Servus Dei N.N. Beati nomine in posterum appelletur, eiusque festum  in locis ac modis iure statutis quotannis celebrari possit« [»Â geben wir die Erlaubnis, daß der ehrwürdige Diener Gottes N.N. von jetzt an Seliger genannt wird und sein Fest  alljährlich in den rechtlich festgelegten Formen und an den dazu bestimmten Orten gefeiert werden kann«]. II. Der Seligsprechungsritus im Laufe der Jahrhunderte Trotz der Kontinuität bezüglich der kirchlichen Lehre über das Wesen der Selig- und Heiligsprechung haben die Riten und Zeremonien sowie auch die Formeln der öffentlichen Erklärung und andere kleinere Details eine unterschiedliche Gestaltung erfahren, die wir hier allein für das Verfahren der Seligsprechung in vier Phasen nachvollziehen können. a) Vor 1662: Bei der Gewährung der lokalen Verehrung (Seligsprechung) überließ der Papst normalerweise den unmittelbar Beteiligten (den Actoren des Prozesses und dem Ortsbischof) die Möglichkeit, den Tag, den Ort und die Form für die Feier des Ereignisses der erlangten Seligsprechung und die Einführung des neuen Kultes (»Missa et Officium«) zu wählen. Es konnte auch vorkommen  das war besonders in manchen Klöstern der Fall ÂÂÂ, daß anläßlich der Seligsprechung überhaupt keine eigene Feierlichkeit stattfand, sondern das Fest des neuen Seligen an dem vom liturgischen Jahreskalender festgelegten Tag des Namenspatrons begangen wurde. b) Von 1662 bis 1968: Die erste Seligsprechung in feierlicher Form war die des hl. Franz von Sales durch Papst Alexander VII. Der Ritus wurde in der Petersbasilika in zwei klar unterschiedenen Schritten vollzogen: Zuerst fand am Vormittag des 8. Januar 1662 in der Basilika die eigentliche Zeremonie der Seligsprechung statt; es wurde offiziell das Apostolische Breve, datiert auf den 28. Dezember 1661, verlesen, mit dem der Papst dem Diener Gottes den Titel »Seliger« und die damit verbundenen liturgischen Ehren verlieh; darauf folgte die Zelebration der feierlichen Messe unter dem Vorsitz des Bischofs von Soissons. In späteren Zeiten wird der Eucharistie normalerweise ein Kanoniker, Bischof des Vatikanischen Kapitels, vorstehen. Bei diesem Ritus am Vormittag waren die zuständigen Beteiligten die Hl. Kongregation für die Riten und das Vatikanische Kapitel; im zweiten Teil  am Nachmittag desselben Tages  stieg der Papst in die Basilika hinunter, um den neuen Seligen zu verehren und den vollständigen Ablaß zu erlangen, den er selber den Gläubigen, die an jenem Tag die Basilika besuchen würden, gewährte. Die mit Alexander VII. begonnene Praxis ist im wesentlichen unverändert geblieben bis 1968, als die letzte Seligsprechung nach jenem Ritus vollzogen wurde (5). c) Von 1971 bis 2004: Mit der Seligsprechung des seligen Maximilian Kolbe ( 1941) am Vormittag des 17. Oktober 1971 führte Paul VI. die wichtige Neuerung ein, daß er persönlich dem Seligsprechungsritus vorstand; damit entfiel die Zeremonie am Nachmittag, bei welcher der Heilige Vater in die Basilika kam, um den neuen Seligen zu verehren und den vollständigen Ablaß zu erlangen. Zum ersten Mal wurde eine »Seligsprechungsformel « festgelegt, die vom Papst selbst gelesen wurde. Schon damals war die Meinung der Ritenkongregation, daß »es, auch wenn der Papst teilnimmt, eine klare Unterscheidung zwischen der Feier der Heiligsprechung und jener der Seligsprechung geben müsse« (6). Bei den nachfolgenden Seligsprechungen (1972, 1974, 1975) nahm der Papst die »peroratio« entgegen und sprach die Seligsprechungsformel, zelebrierte aber nicht die Messe, der zumeist der Diözesanbischof des neuen Seligen vorstand. Die »peroratio« wurde vom Präfekten oder vom Sekretär der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse oder auch vom Diözesanbischof gehalten, der der Eucharistiefeier vorstand. Seit der Seligsprechung vom 19. Oktober 1975 stand der Papst auch der Messe vor, und so blieb es bis 2004. d) Seit 2005: Der Heilige Vater Benedikt XVI. bestimmte, daß der Seligsprechungsfeier vom 14. Mai 2005 Kardinal José Saraiva Martins, Präfekt der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse, vorstehen sollte, der »de mandato Summi Pontificis« das Apostolische Schreiben verlas, mit dem der Papst den beiden ehrwürdigen Dienerinnen Gottes den Titel »Selige« verlieh. Zuvor hatten die Diözesanbischöfe der neuen Seligen deren Leben in einer kurzen Zusammenfassung vorgestellt. Die Seligsprechungsfeiern am 19. Juni 2005 fanden in Warschau unter dem Vorsitz von Kardinal Józef Glemp, Diözesanerzbischof und Primas von Polen, statt. III. Kriterien für den Ritus künftiger Seligsprechungen Die jüngste Entscheidung des Heiligen Vaters Benedikt XVI., den Seligsprechungsfeiern nicht persönlich vorzustehen, entspricht einem weithin wahrgenommenen Bedürfnis, nämlich: a) bei der Gestaltung der Feier den substantiellen Unterschied zwischen Seligsprechung und Heiligsprechung stärker hervorzuheben; b) die Teilkirchen sichtbarer in die Zeremonien zur Seligsprechung der jeweiligen Diener Gottes einzubeziehen. Bei den zahlreichen Seligsprechungen, die von Johannes Paul II. in allen Teilen der Welt vollzogen wurden, ist die pastorale Opportunität klar zutage getreten, daß die Seligsprechungsfeiern, wenn möglich, in den jeweiligen Ortskirchen stattfinden, wenn auch die Möglichkeit bestehen bleibt, sie aus besonderen Gründen, die von Fall zu Fall vom Staatssekretariat zu prüfen sind, nach Rom zu verlegen. Wo immer, ob in Rom oder an einem anderen Ort, die Seligsprechung vollzogen wird, muß deutlich offenkundig werden, daß jede Seligsprechung ein Akt des Papstes ist, der die lokale Verehrung eines Dieners Gottes erlaubt (»facultatem facimus« heißt es in der jetzt gültigen Seligsprechungsformel) und seine Entscheidung durch ein Apostolisches Schreiben der Öffentlichkeit bekanntgibt. Der Ritus der Seligsprechung und der Ritus der Heiligsprechung weisen an und für sich schon genügend Unterschiede auf; die Tatsache jedoch, daß sie von 1971 an gewöhnlich vom Heiligen Vater geleitet wurden, hat in den Augen des Volkes den wesentlichen Unterschied, der zwischen den beiden Instituten besteht, praktisch unkenntlich gemacht. IV. Praktische Anweisungen für den Ritus der Seligsprechung Die folgenden Anweisungen betreffen also die Seligsprechungsfeiern  sowohl außerhalb Roms wie auch in Rom ÂÂÂ, denen nicht der Heilige Vater vorsteht; er wird Seligsprechungsfeiern natürlich auch in Zukunft immer leiten können, wenn er die Gegebenheiten dazu für angebracht hält. a) Ritus der Seligsprechung in den Teilkirchen Es ist angebracht, daß von nun an die Seligsprechungen in der Diözese, die den Prozeß des neuen Seligen betrieben hat, oder an einem anderen geeigneteren Ort derselben Kirchenprovinz oder Region vorgenommen werden. Zeitpunkt und Ort der Seligsprechung sowie die eventuelle Seligsprechung mehrerer Diener Gottes aus verschiedenen Diözesen im Rahmen einer einzigen Feier werden, so wie dies bisher geschehen ist, vom Diözesanbischof (bzw. den Diözesanbischöfen) und den Actoren (Postulatoren) des Prozesses (bzw. der Prozesse) mit dem Staatssekretariat vereinbart. Der Ritus der Seligsprechung, der im Rahmen einer liturgischen Feier vollzogen wird, beginnt damit, daß der Versammlung die Grundzüge der Biographie des neuen Seligen vorgestellt werden. In der Regel wird diese Vorstellung des betreffenden Dieners Gottes vom Diözesanbischof oder, wenn es sich um mehrere Diener Gottes handelt, von den betreffenden Diözesanbischöfen vorgenommen werden, so wie es bei der Seligsprechung vom 14. Mai 2005 in der Basilika St. Peter im Vatikan geschah. Der Heilige Vater wird für sich einen Vertreter ernennen, der offiziell das Apostolische Schreiben verliest, mit dem der Papst dem jeweiligen Diener Gottes den Titel und die Ehren eines »Seligen « zuerkennt. In der Regel wird der bevollmächtigte Vertreter des Papstes der Präfekt der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse sein. Der jüngsten Praxis entsprechend soll der Ritus der Seligsprechung bei der Eucharistiefeier, und zwar nach dem Bußakt und vor dem Gesang des »Gloria«, vollzogen werden. Besondere lokale Gründe könnten jedoch dazu raten, den Ritus im Rahmen eines Wortgottesdienstes oder des Stundengebetes vorzunehmen. Unter dem Pontifikat Johannes Pauls II. wurden einige wenige Seligsprechungen bei der Ersten Vesper des Sonntags oder eines Hochfestes gefeiert. Der liturgischen Feier zu Ehren des neuen Seligen wird, wenn möglich, der Vertreter des Papstes oder der Diözesanbischof (oder einer der Diözesanbischöfe, wenn es sich um Selige verschiedener Diözesen handelt) vorstehen. Die entsprechende Entscheidung darüber wird das Staatssekretariat nach Anhörung der betroffenen Parteien treffen. Das Amt für die liturgischen Feiern des Papstes wird mit den Teilkirchen alles abstimmen, was den Ritus der Seligsprechung betrifft. b) Ritus der Seligsprechung in Rom Die betroffenen Parteien (Bischöfe und Actoren des Prozesses) können beim Staatssekretariat ansuchen, daß die Seligsprechung eines »nicht römischen« Dieners Gottes statt in der zuständigen Diözese in Rom vollzogen werden kann. Die Gründe für ein solches Ersuchen werden vom Staatssekretariat geprüft. Für den Ritus von Seligsprechungen, die in Rom stattfinden, gelten dieselben Kriterien wie für die außerhalb Roms vollzogenen Seligsprechungsfeiern. Erkannt wird die Nützlichkeit der »Libretti« (Heftchen für die Liturgie), die weiterhin vom Amt für die liturgischen Feiern des Papstes vorbereitet werden sollten, um eine bessere Teilnahme der Gläubigen an der Feier zu gewährleisten. Wichtig erscheint letztlich, daß der Ritus der Seligsprechung, wo immer er auch gefeiert wird, einheitlich ist. Es ist daher zu wünschen, daß möglichst bald vom Amt für die liturgischen Feiern des Papstes im Einvernehmen mit der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse und der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung ein »Ordo beatificationis et canonizationis« vorbereitet wird. Kard. JOSÉ SARAIVA MARTINS Anmerkungen (1) Papst Benedikt XIV. (1740ÂÂÂ1758), der »Magister« der Heiligsprechungsprozesse, setzte die bischöflichen Heiligsprechungen den Seligsprechungen gleich, die in der Erlaubnis (permissio) eines öffentlichen Kultes »für jemanden an einem bestimmten Ort« bestehen (De Servorum Dei beatificatione et beatorum canonizatione, Prato 1839, L.I., Kap. 31, 4, S. 196). (2) »Nach Lehre der Kirchenlehrer  ist die Seligsprechung ein Akt, durch den der Papst die Erlaubnis erteilt, daß einem Diener Gottes an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einer bestimmten Ordensgemeinschaft die öffentliche Verehrung als Seliger solange erwiesen werden darf, bis seine feierliche Heiligsprechung erfolgt« (Benedictus XIV, L. I, Kap. 39, 5, S. 262). (3) Ebd., S. 263. (4) vgl. I. Noval, Commentarium Codicis Iuris Canonici, Lib. IV De Processibus, pars II, Augustae Taurinorum-Romae 1932, S. 7. (5) Vgl. F. Veraja, La Beatificazione. Storia, problemi, prospettivi, Rom, ed. Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse, 1983, S. 7ÂÂÂ111. (6) So schrieb Msgr. Antonelli, Sekretär des Dikasteriums: Archiv der Kongregation, V AR, 107/966, in: G. Stano, Il rito della Beatificazione da Alessandro VII ai nostri giorni, in: Miscellanea per il quarto Centenario della Congregazione delle Cause dei Santi (1588ÂÂÂ1988), Vatikanstadt 1988, S. 401.
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