KONGREGATION FÜR DIE EVANGELISIERUNG DER VÖLKER INSTRUKTION
1. Die universale Sendung der Priester „bis an die äußersten Enden der Erde“ (Apg 1,8) ist vom II. Vatikanischen Konzil und vom Lehramt der Päpste wiederholt und mit Nachdruck betont worden[1]. Im Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes haben die Konzilsväter die Priester ermahnt, „zutiefst davon überzeugt zu sein, daß ihr Leben auch dem Dienst an den Missionen geweiht ist“[2]. Der Geist, der diese Offenheit des priesterlichen Dienstes beseelt, ist vor allem missionarisch in den verschiedenen Situationen der Welt von heute, im besonderen die Evangelisierung der Menschengruppen und der sozio-kulturellen Zusammenhänge, in denen Christus und sein Evangelium nicht bekannt sind[3]. Die Konzilsväter haben so die prophetische Intuition der Enzyklika Fidei donum von Pius XII. fortgeführt und erweitert, mit der er, wie der Heilige Vater Johannes Paul II. autoritativ unterstreicht, „die Bischöfe ermutigt hat, einige ihrer Priester für einen zeitweiligen Dienst den Kirchen Afrikas freizustellen, indem er die schon vorhandenen Initiativen approbierte“[4]. 2. In der Tat hat seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die besondere Art der missionarischen Zusammenarbeit der Kirchen durch die sogenannten Fidei-Donum-Priester ihre volle Gültigkeit gehabt und hat sie immer noch. Ausgehend vor allem von den Kirchen mit alter christlicher Tradition bezieht sie sich auf die Teilkirchen nicht nur in Afrika, sondern auch in den andern Kontinenten -- wie Asien, Lateinamerika und Ozeanien -- , wo die Evangelisierung, bedingt durch Armut an Mitteln und Personal, neuen Anstoß verlangte und heute immer noch verlangt. Dieses missionarische Geschenk hat dazu geführt, den Austausch von Diözesanpriestern unter den Kirchen der Missionsgebiete selber zu versuchen, sei es im gleichen Lande in Richtung auf weniger evangelisierte Zonen und Regionen, sei es zu Gunsten von Ländern des gleichen Kontinents, die in bezug auf apostolisches Personal noch ärmer sind, oder sogar anderer Kontinente, und zwar immer im missionarischen Bereich. Angesichts der Verringerung der Zahl von Missionaren auf Lebenszeit aus den Kirchen mit alter christlicher Tradition muß ein solcher Austausch bestimmt gefördert und unterstützt werden[5]. 3. Dieser Austausch zwischen den Kirchen, der die konkrete Frucht der universalen Gemeinschaft ist, muß einen starken missionarischen Impuls bewahren, um die Tendenz zu vermeiden, der eine gewisse Anzahl von Diözesanpriestern, die in Teilkirchen der Missionsgebiete inkardiniert sind, begegnen, ihr eigenes Land zu verlassen und sich in die europäischen Länder oder nach Nordamerika zu begeben, oft mit der Motivation, weitere Studien zu verfolgen, oder aus anderen, nicht eigentlich missionarischen Motiven. Solche Motive sind oft nur die besseren Lebensbedingungen, die besagte Länder anbieten, und auch der Bedarf an jungen Klerikern in einigen Kirchen mit alter christlicher Tradition. Diese überzeugen oft den Priester, nicht in sein eigenes Land zurückzukehren, zuweilen mit dem stillschweigenden Einverständnis des eigenen Bischofs, zuweilen in Ungehorsam gegen die Aufforderung desselben, zurückzukehren. Entfernungen und Schwierigkeiten der Kommunikation tragen oft dazu bei, daß diese irregulären Situationen andauern. 4. Mit der vorliegenden Instruktion beabsichtigt darum das Dikasterium für die Missionen, für den Auslandsaufenthalt der Diözesanpriester der Missionsgebiete Regeln zu erlassen, um zu vermeiden, daß den jungen Missionskirchen, die noch viel Personal und vor allem Priester brauchen, in auffallendem Maße apostolische Kräfte entzogen werden, die absolut unabdingbar sind für ihr christliches Leben und für die Entwicklung der Evangelisierung unter den Menschengruppen, die zum großen Teil noch nicht getauft sind[6]. 5. Die Adressaten dieser Instruktionsind vor allem die Diözesanbischöfe und jene, die ihnen im Recht gleichgestellt sind[7], in den kirchlichen Sprengeln, die von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker abhängen. Sie haben sich darum an die vorliegenden Normen zu halten und sie alsbald anzuwenden, besonders um die Fälle irregulärer Situationen zu lösen. Die Instruktion wird sodann, im Einvernehmen mit der Kongregation der Bischöfe, an die Episkopate von Westeuropa, Nordamerika und Australien geschickt, damit sie von der Existenz des Phänomens informiert werden und damit sie entsprechende Maßnahmen unternehmen, damit ein korrekter Austausch zwischen den Kirchen wiederhergestellt wird, der von wirklich missionarischem Geist motiviert ist. Die Instruktion behält die ihr eigene Gültigkeit auch für einige Länder, die hier nicht erwähnt werden, wo gegebenenfalls das gleiche Problem in Erscheinung treten kann. 6. Die Ausbildung der Seminaristen in den Missionsgebieten. Das Bildungsvorhaben des Seminars muß sich zur Aufgabe stellen, die Seminaristen wirklich und eigentlich in die Sensibilität des Hirten und in seine Verantwortung einzuweihen, sodaß sie sich in die Pastoral der eigenen Teilkirche, in die sie durch den Diakonat inkardiniert werden, einfügen. Es ist jedoch notwendig, daß ihnen auch geholfen wird, den Horizont ihres eigenen Geistes und Herzens zu öffnen für das spezifisch missionarische und universale kirchliche Leben[8]. In den Missionsgebieten muß besonders darauf geachtet werden, daß sich nicht die Mentalität entwickelt, wonach ein Seminarist, sobald er zum Priester geweiht ist, das Recht hätte, höhere Studien zu verfolgen, und der Bischof verpflichtet sei, ihn ins Ausland zu schicken. Dagegen ist es wichtig, mit Sorgfalt die permanente Bildung der Priester zu pflegen in ihrer spirituellen, intellektuellen und pastoralen Dimension auf der Ebene der Diözese, der Provinz wie der Nation[9]. 7. Die Motive des Aufenthaltes im Ausland. Eines der hauptsächlichsten Motive, warum ein Diözesanpriester der Missionsgebiete von seinem eigenen Ordinarius in den Westen geschickt wird, ist das Studium im Hinblick auf einen spezifischen kirchlichen Dienst, wenn in der eigenen Region keine geeigneten akademischen Strukturen bestehen. Die intellektuelle Ausbildung der Priester, sei es in den theologischen Disziplinen wie auch in denen anderer Natur, hat sich immer als für jede Teilkirche nützlich erwiesen. So stellt das II. Vatikanische Konzil im Dekret Optatam totius fest: „Die Bischöfe sollen dafür Sorge tragen, daß einige sich einem vertieften Studium der heiligen Wissenschaften widmen, damit es nie an geeigneten Lehrern für die Ausbildung der Kleriker mangelt, damit ferner den übrigen Priestern und Gläubigen bei der Erwerbung des ihnen notwendigen Wissens eine Hilfe zur Verfügung gestellt und ein für die Kirche durchaus notwendiger gesunder Fortschritt in den heiligen Disziplinen gefördert wird“[10]. Jeder Bischof muß darum, zusammen mit seinen Mitarbeitern, unter seinen Priestern eine genaue Auswahl treffen, um jene zu höheren Studien zu schicken, die wirklich begabt und fähig sind, und zwar nach Maßnahme der Bedürfnisse und Erfordernisse der eigenen Diözese, wie Unterricht im Großen und im Kleinen Seminar, permanente Bildung des Klerus, Aufgaben der Kurie und besondere Zweige der Diözesanpastoral, oder auf der Ebene der Provinz und der Nation, in diesem Falle im Einverständnis mit der entsprechenden Bischofskonferenz. Es wird dringend empfohlen, daß jene Priester, die Probleme persönlicher Natur aufweisen, nicht zum Studium geschickt werden in dem falschen Versuch, damit eine Lösung zu finden; ihnen muß vielmehr mit besser geeigneten und spezifischen Mitteln geholfen werden. Der Bischof, der Priester aus den Missionsgebieten zu Studienzwecken in seine eigene Diözese aufnimmt, muß für ihre spirituelle Bildung Sorge tragen, wie dies schon in fruchtbarer Weise in verschiedenen Ländern geschieht. Es wird gut sein, daß die Bischofskonferenz besondere Normen festlegt, die den Aufenthalt solcher Priester zu Studienzwecken regulieren[11]. 8. Ein anderer Grund, warum ein Diözesanpriester ausgewählt und für eine bestimmte Zeit ins Ausland geschickt werden kann, ist der pastorale Beistand für die Auswanderer der eigenen Nation. Das Phänomen der menschlichen Mobilität präsentiert sich in neuen Formen und erfordert wahre pastorale Aufmerksamkeit. Die Wahl einiger Episkopate der Missionsgebiete, fähige und von echtem Missionsgeist beseelte Priester ins Ausland zu schicken, welche den Männern und Frauen des eigenen Landes, die ausgewandert sind, nachgehen und sie sammeln, um ihnen spirituell beizustehen und die Verbindung zu ihrem Ursprungsland aufrecht zu erhalten, unter anderen die Auswanderer oder Flüchtlinge in größtenteils christlichen Ländern, ist darum äußerst angebracht. Dies muß natürlich geschehen mit genauen Abmachungen mit den Bischöfen und gegebenenfalls mit den Bischofskonferenzen der Länder, in denen die Auswanderer sich aufhalten[12]. 9. Ein weiteres Motiv findet man ausnahmsweise in den Fällen von Priestern, die auf Grund von Verfolgungen, Kriegen oder anderen besonders schweren Gründen gezwungen sind, das eigene Land zu verlassen. Auch wenn oft der Ausbruch der Ereignisse keine Vormaßnahmen erlaubt, müssen danach die Situationen und die Lage eines jeden Falles geklärt werden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesetzgebung der einzelnen Nationen, welche die Flüchtlinge aufnehmen.
NORMEN Als allgemeine Regel wird vor allen Dingen die Bestimmung des can. 283 § 1 des C. I. C. betont: „Kleriker dürfen, auch wenn sie nicht ein Amt mit Residenzpflicht haben, sich aus ihrer Diözese für längere, durch Partikularrecht bestimmte Zeit ohne wenigstens vermutete Erlaubnis des eigenen Ordinarius nicht entfernen“. Die Kongregation für die Evangelisierung der Völker fordert alle Bischöfe und Diözesanpriester zur strikten Befolgung des zitierten Kanons auf, auch hinsichtlich der in N. 3 der vorliegenden Instruktion erwähnten Fälle.
A. Normen für die Entsendung zum Studium nach der Priesterweihe. Art. 1 - Nach Abwägung der konkreten Bedürfnisse und Anhörung der Meinung seiner Mitarbeiter soll der Diözesanbischof der Missionsländer den für das Studium der erforderlichen Spezialisierung am besten geeigneten Priester auswählen und seine Zustimmung einholen. Er soll die Materie des Studiums, in welchem der Priester sich spezialisieren soll, die Fakultät, an der er sich inskribieren soll und das Datum seiner endgültigen Rückkehr festlegen. Art. 2 - Er soll mit dem Bischof der Diözese und der Institution, wohin er beschlossen hat, den Priester zu senden, ein schriftliches Abkommen treffen, auch hinsichtlich seines materiellen Unterhaltes. Art. 3 - Er soll mit dem Gastbischof die Pastoraltätigkeit vereinbaren, die der Priester ausüben kann und zwar nur für die Dauer seines Studiums, ohne daß diese belastende Aufgaben beinhaltet, die den Abschluß seines Studiums in der vereinbarten Zeit behindern und die nicht die vom Recht erforderte Residenzpflicht verlangen[13]. Art. 4 – Der Diözesanbischof, derPriesterstudenten aus den Missionsländern aufnimmt, soll sich versichern, daß genaue Abkommen mit dem Bischof, der den Priester zum Studium schickt, wie oben näher bestimmt, vorliegen. Art. 5 – Der aufnehmende Bischof soll für die Priesterstudenten in seiner eigenen Diözese eine angemessene spirituelle Betreuung sicher stellen, sie in die Diözesanpastoral einfügen, sie am Leben des Presbyteriums teilnehmen lassen und sich ihrer mit väterlicher Fürsorge annehmen. Art. 6 – Im Falle schwerer Probleme, soll er, nach Anhören des Bischofs, der den Priester entsandt hat, angemessene Maßnahmen treffen, die gegebenenfalls die Aufenthaltserlaubnis in seiner Diözese verweigern können[14]. Art. 7 – Der Priester, der sich hartnäckig weigert, auch nach der vorgeschriebenen Ermahnung[15], der Entscheidung seines eigenen Bischofs, in die Diözese zurückzukehren, Folge zu leisten, soll nach den Normen des Rechts[16] mit der gerechten Strafe bestraft werden. Bevor er die Maßnahme ergreift, soll der entsendende Bischof den Gastbischof in gebührender Weise informieren.
B. Normen für den Aufenthalt im Ausland zum pastoralen Beistand für die Auswanderer. Art. 8 - Außer den Normen, die bereits im allgemeinen oder im partikularen Recht erlassen sind, soll von Seiten der beiden betreffenden Bischöfe dafür gesorgt werden, daß mit einem schriftlichen Abkommen die Modalitäten und die Zeiten des erforderlichen pastoralen Beistands festgelegt werden, bevor einem Priester, der in kirchlichen Sprengeln der Missionsgebiete inkardiniert ist, die Aufgabe als Kaplan einer Gruppe von Emigranten übertragen wird. Ein solcher Priester soll in die Diözesanpastoral eingeführt werden und am Leben des Presbyteriums teilnehmen. Art. 9 - Im Falle von zahlreichen Gruppen von Emigranten können zwischen den betreffenden Bischofskonferenzen Abkommen getroffen werden.
C. Normen für die Priester, die aus schwerwiegenden Gründen fliehen müssen. Art. 10. - Ein Bischof, der einen Priester, der aus schwerwiegenden Gründen aus den Missionsgebieten fliehen muß, aufnimmt, soll auch die Meinung der Kongregation für die Evangelisierung der Völker einholen, ehe er ihm eine pastorale Aufgabe anvertraut. Der Heilige Vater Johannes Paul II. hat in der Audienz, die er am 24. April 2001 dem unterzeichneten Kardinal gewährt hat, die vorliegende Instruktion gutgeheißen und ihre Veröffentlichung angeordnet. Rom, am Sitz der Kongregation für die Evangelisierung der Völker, 25. April 2001, am Fest des heiligen Evangelisten Markus. Jozef Card. Tomko Charles Schleck, C.S.C. [1]Vgl. II. VATIKAN. KONZIL, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum Ordinis, 10: AAS 58 (1966) 1007; JOHANNES PAUL II., Enzyklika Redemptoris missio, 7. Dezember 1960, 67-68: AAS 83 (1991) 315-326. [2]II. VATIKAN. KONZIL, Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche Ad gentes, 39: AAS 58 (1966) 986-987. [3]Enzyklika Redemptoris missio, 33: AAS 83 (1991) 278-279. [4]Enzyklika Redemptoris missio, 68. Vgl. auch KONGREGATION FÜR DEN KLERUS, Direktiven Postquam apostoli, 23. Juli 1980, 23-31 AAS 72 (1980) 360-363; JOHANNES PAUL II., Postsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 25. März 1992, 18: AAS 84 (1992) 684-686. [5]Vgl. KONGREGATION FÜR DIE EVANGELISIERUNG DER VÖLKER, Instruktion Cooperatio missionalis, 1. Oktober 1998, 16-17. [6]Vgl. Instruktion Cooperatio missionalis, 20. [7]Vgl. C.I.C., can. 381 §2. [8]Vgl. Postsynodales apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 58: AAS 84 (1992) 759-761. [9]Postsynodales Schreiben Pastores dabo vobis, 72: AAS 84 (1992) 783-787. [10] II. VATIKAN. KONZIL, Dekret über die Ausbildung der Priester Optatam totius, 18: AAS 58 (1966) 725. [11] Man beachte dies bezüglich die Direktiven, die bereits von den Bischofskonferenzen Italiens, Deutschlands und der Vereinigten Staaten Amerikas erlassen worden sind. [12] Vgl. II. VATIKAN. KONZIL, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, 18: AAS 58 (1966) 682; PAUL VI., Motu proprio, Pastoralis migratorum cura, 15. August 1969: AAS 61 (1969) 601-603; PÄPSTL. KOMMISSION FÜR DIE PASTORAL DER AUSWANDERUNG UND DES TOURISMUS, Rundbrief Nella sua sollecitudine, 26. Mai 1978: AAS 70 (1978) 357-378; C.I.C., can. 568; KONGREGATION FÜR DIE KATHOLISCHE ERZIEHUNG UND PÄSTL. KOMMISSION FÜR DIE PASTORAL DER AUSWANDERUNG UND DES TOURISMUS, Rundbrief La Pastorale della Mobilità umana nella formazione dei futuri sacerdoti, 26. Januar 1986. [13] Zum Beispiel das Amt des Pfarrers, nach can 522 des C.I.C. [14] Vgl. C.I.C., can. 271 § 3. [15] Vgl. C.I.C., can. 1347 § 1. [16] Vgl. C.I.C., can 273 und can 1371 n. 2.
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