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DEKRET

In der Zeit von Covid-19 (II)

 

In Anbetracht der raschen Entwicklung der Covid-19-Pandemie und unter Berücksichtigung der von den Bischofskonferenzen erhaltenen Beobachtungen bietet diese Kongregation eine Aktualisierung der allgemeinen Hinweise und Vorschläge, die den Bischöfen bereits im vorherigen Dekret vom 19. März 2020 gegeben wurden.

Da das Datum von Ostern nicht verlegt werden kann, sollen in den von der Krankheit betroffenen Ländern, in denen Beschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit vorgesehen sind, Bischöfe und Priester die Riten der Heiligen Woche ohne die Teilnahme des Volkes und an einem geeigneten Ort feiern, wobei die Konzelebration und der Austausch des Friedensgrußes vermieden werden sollen.

Die Gläubigen sollten über den Zeitpunkt des Beginns der Feierlichkeiten informiert werden, sodass sie sich im Gebet in ihren Wohnungen mit diesen vereinen können. Es kann hilfreich sein, die telematischen Kommunikationsmittel für eine direkte, nicht aufgezeichnete Übertragung zu nutzen. In jedem Fall ist es wichtig, dem Gebet ausreichend Zeit zu widmen und dabei vor allem die Stundenliturgie wertzuschätzen.

Die Bischofskonferenzen und die einzelnen Diözesen sollten es nicht versäumen, Hilfen für das Gebet in der Familie und für das persönliche Gebet anzubieten.

1 - Palmsonntag. Das Gedenken an den Einzug des Herrn in Jerusalem wird im Innern des heiligen Gebäudes gefeiert; in den Kathedralen wird die zweite Form genommen, die im Römischen Missale vorgesehen ist, in den Pfarrkirchen und an anderen Orten die dritte.

2 - Chrisammesse. Je nach der konkreten Lage in den verschiedenen Ländern können die Bischofskonferenzen Hinweise für eine mögliche Verlegung auf einen anderen Termin geben.

3 - Gründonnerstag. Die optionale Möglichkeit zur Fußwaschung entfällt. Ebenso entfällt am Ende der Messe vom Letzten Abendmahl die Prozession; das Allerheiligste wird im Tabernakel aufbewahrt. An diesem Tag ist es den Priestern ausnahmsweise gestattet, die Messe an eimen geeigneten Ort ohne Beteiligung des Volkes zu zelebrieren.

4 - Karfreitag. Für die großen Fürbitten tragen die Bischöfe Sorge dafür, eine besondere Fürbitte für diejenigen vorzubereiten, die Verlust, Krankheit und Tod erfahren mussten (vgl. Missale Romanum). Der Akt der Kreuzverehrung durch einen Kuss soll auf den Zelebranten allein berschränkt werden.

5 - Osternacht. Sie wird ausschließlich in den Kathedralen und Pfarrkirchen gefeiert. Für die Taufliturgie ist nur die Erneuerung der Taufversprechen vorgesehen (vgl. Missale Romanum).

      Für die Seminare, Priesterkollegien, Klöster und Ordensgemeinschaften sind die Hinweise des vorliegenden Dekrets zu beachten.

      Die Ausdrucksforrnen der Volksfrömmigkeit und die Prozessionen, die die Tage der Karwoche und des Triduum Paschale bereichern, können nach dem Urteil des Diözesanbischofs auf andere geeignete Tage verlegt werden, zum Beispiel auf den 14. und 15. Septernber.

Dieses Dekret ergeht im päpstlichen Auftrag und hat Gültigkeit allein für das Jahr 2020.

Aus der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, 25. März 2020, Hochfest der Verkündigung des Herrn.

Robert Kard. Sarah
Präfekt


Arthur Roche
Erzbischof Sekretär