XI Die Feier des Bußsakramentes
1480 Wie alle
Sakramente ist die Buße eine liturgische Handlung. Die Feier besteht für
gewöhnlich in folgenden Elementen: Gruß und Segen des Priesters; Lesung des
Wortes Gottes, um das Gewissen zu erhellen und Reue hervorzurufen; Ermahnung
zur Reue; persönliches Sündenbekenntnis vor dem Priester; Auferlegung und
Annahme der Buße; Lossprechung durch den Priester; danksagender Lobpreis und
Entlassung mit dem Segen des Priesters.
1481 Die
byzantinische Liturgie kennt mehrere Absolutionsformeln nach Art eines
Bittgebetes, die das Mysterium der Vergebung wunderbar ausdrückt, darunter die
folgende: „Gott hat durch den Propheten Natan David vergeben, als dieser seine
Sünden bekannt hatte, und dem Petrus, als dieser bitterlich geweint hatte, und
der Dirne, als diese ihre Tränen auf seine Füße vergoß, und auch dem Pharisäer
und dem verlorenen Sohn. Dieser selbe Gott vergebe durch mich Sünder Ihnen in
diesem und im anderen Leben und lasse Sie vor seinem furchterregenden Gericht
erscheinen, ohne Sie zu verurteilen. Er sei gepriesen von Ewigkeit zu Ewigkeit.
Amen."
1482 Das
Bußsakrament kann auch in einer gemeinschaftlichen Feier stattfinden, in der
man sich gemeinsam auf das Bekenntnis vorbereitet und zusammen für die
erhaltene Vergebung dankt. Hier werden das persönliche Sündenbekenntnis und die
individuelle Absolution eingegliedert in einen Wortgottesdienst mit Lesungen
und Homilie, gemeinsamer Gewissenserforschung, gemeinsamer Bitte um Vergebung,
gemeinsamem Beten des Vaterunsers und gemeinsamer Danksagung. Eine solche
gemeinschaftliche Feier bringt den kirchlichen Charakter der Buße klarer zum
Ausdruck. Wie immer es gefeiert werden mag, das Bußsakrament bleibt stets
seiner Natur nach eine liturgische und somit kirchliche und öffentliche
Handlung [Vgl. SC 26-27].
1483 Wenn eine
schwere Notlage besteht, kann man sich mit der gemeinschaftlichen Feier der
Versöhnung mit allgemeinem Sündenbekenntnis und allgemeiner Lossprechung
behelfen. Eine solche schwere Notlage kann dann vorliegen, wenn unmittelbare
Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit, die Bekenntnisse
der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht ausreicht. Sie kann auch dann
vorliegen, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend
Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer
angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene
Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion
längere Zeit zu entbehren. In diesem Fall müssen die Gläubigen, damit die
Absolution gültig ist, den Vorsatz haben, ihre schweren Sünden möglichst bald
einzeln zu beichten [Vgl. CIC, can. 962, § 1]. Das Urteil darüber, ob die
erforderlichen Voraussetzungen für eine Generalabsolution gegeben sind, steht
dem Diözesanbischof zu [Vgl. CIC, can. 961, § 2]. Ein großer Andrang von
Gläubigen bei großen Festen oder Wallfahrten gilt nicht als ausreichend
begründete Notlage [Vgl. CIC, can. 961, § 1].
1484 „Das
vollständige Sündenbekenntnis und die Lossprechung des einzelnen sind nach wie
vor der einzige ordentliche Weg der Versöhnung der Gläubigen mit Gott und der
Kirche, wenn ein solches Sündenbekenntnis nicht physisch oder moralisch
unmöglich ist" (OP 31). Dafür gibt es tiefe Gründe. Christus handelt in
jedem Sakrament. Er wendet sich an jeden Sünder persönlich: „Mein Sohn, deine
Sünden sind dir vergeben!" (Mk 2,5). Er ist der Arzt, der sich jedem
Kranken einzeln zuwendet, der seiner bedarf [Vgl. Mk 2,17], um ihn zu heilen.
Er richtet alle Kranken auf und gliedert sie wieder in die brüderliche
Gemeinschaft ein. Das persönliche Bekenntnis ist somit die bezeichnendste Form
der Versöhnung mit Gott und der Kirche.
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